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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_463/2019  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwältin Dr. B.________, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. April 2019 (A-1751/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) ist in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Zur hier interessierenden Steuerperiode 2014 hielt die ESTV mit Verfügung vom 1. März 2019 fest, die Steuerpflichtige könne eine Vorsteuerposition in Höhe von Fr. 252'464.90 nicht zum Abzug bringen. Damit belaufe die Steuerforderung sich für die Steuerperiode 2014 auf Fr. 680'768.--. Die ESTV versandte die Verfügung gleichentags (Freitag, 1. März 2019) im Verfahren "A-Post Plus" an die Rechtsvertretung der Steuerpflichtigen, wobei die Sendung mit dem Bürodomizil der Rechtsvertreterin versehen war (sog. Domiziladresse) und damit keinen Hinweis auf ein Postfach trug.  
 
1.2. Am Dienstag, 2. April 2019, erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG 2009, wobei sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die strittige Vorsteuerposition (die sie mit Fr. 252'646.90 bezifferte) sei zum Vorsteuerabzug zuzulassen. Die ESTV leitete die Eingabe am 11. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.  
 
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, trat mit Entscheid A-1751/2019 vom 16. April 2019 auf die Sprungbeschwerde vom 2. April 2019 nicht ein. Es erwog, praxisgemäss setze im Fall des Versandes mit "A-Post Plus" der Fristenlauf am Tag nach der Zustellung ein. Die streitbetroffene Verfügung sei, wie aus der elektronischen Sendungsverfolgung der Post CH AG ("Track&Trace") hervorgehe, am Samstag, 2. März 2019, "via Postfach" zugestellt worden. Die Frist habe daher am Sonntag, 3. März 2019, zu laufen begonnen und sei am Montag, 1. April 2019, verstrichen. Die Beschwerdeschrift vom 2. April 2019 vermöge die Frist nicht zu wahren.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. In Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2019 sei der Steuerpflichtigen ein zusätzlicher Vorsteuerabzug von Fr. 252'646.90 zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) ordnete den Schriftenwechsel an (Art. 102 Abs. 1 BGG) und beschränkte diesen auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Vorinstanz verweist auf den angefochtenen Entscheid und bringt keine weiteren Anmerkungen an. Die ESTV schliesst auf Abweisung. Die Steuerpflichtige repliziert. Die ESTV dupliziert. 
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, der Steuerpflichtigen sei ein zusätzlicher Vorsteuerabzug von Fr. 252'646.90 zu gewähren (vorne E. 1.4). Darüber hatte die Vorinstanz nicht zu befinden, nachdem sie zum Schluss gelangt war, auf die Sache sei nicht einzutreten. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 326 E. 1 S. 328) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).  
 
2.2.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts von vornherein nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.).  
 
2.2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 145 V 326 E. 1 S. 328). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 2.2.2).  
 
2.2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (  unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232; 145 III 436 E. 3 S. 438). Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen und Beweismittel ab, die im vorinstanzlichen Verfahren - obwohl sie bereits vorhanden und der Partei bekannt waren - nicht vorgebracht und auch von den Unterinstanzen nicht festgestellt worden sind, nun aber durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden (Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2).  
 
3.  
 
3.1. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Nach Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt an dem auf die Mitteilung an die Partei folgenden Tag (Art. 20 Abs. 1 VwVG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Parteien, die in einem bundesrechtlichen Verwaltungsverfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben (Art. 11b Abs. 1 VwVG). Dies bedeutet nicht, dass das anzugebende Zustellungsdomizil auf die in Art. 23 und Art. 56 ZGB umschriebenen Orte beschränkt wäre (VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 11b VwVG). Zulässig ist vielmehr, dass eine Postadresse bekannt gegeben wird, an welche die behördlichen Mitteilungen zugestellt werden können (RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 11b VwVG). Zu denken ist an das Geschäftslokal (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., N. 4 zu Art. 11b VwVG). Auch eine Postfachadresse kann ausreichend sein (LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, BGG, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 39 BGG). Der Pflicht der rechtsunterworfenen Person, im bundesrechtlichen Verwaltungsverfahren die Postanschrift bekanntzugeben, steht die Pflicht der Bundesverwaltungsbehörde gegenüber, die ihr gemeldete zulässige Postanschrift zu verwenden. Die rechtsunterworfene Person soll darauf vertrauen können, dass amtliche Mitteilungen tatsächlich dort zugestellt werden. Aus einer mangelhaften Zustellung darf der rechtsunterworfenen Person kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 38 VwVG; BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404 f.).  
 
3.2.2. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich ("sphère de puissance"; Urteile 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1) der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143). Nur wenn besondere Zustellvorschriften bestehen (wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung), genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt. Anders als im Regelfall ist hierbei die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 62). Bei der Versandmethode "A-Post Plus" versieht die Post CH AG den Brief mit einer Nummer und spediert ihn ähnlich wie einen eingeschriebenen Brief. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 S. 61). Damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; Urteil 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1).  
 
3.2.3. Für die ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids ist die Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Bei eingeschriebener Briefpost und beim Verfahren "A-Post Plus" ("Courrier A Plus", "Posta A Plus") erbringt ein "Track&Trace"-Auszug zwar keinen Beweis für das Eintreffen der Sendung im Empfangsbereich des Empfängers, aber dafür, dass durch die Post CH AG ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag immerhin ableiten, dass die Abholungseinladung oder Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelangt ist (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601; Urteile 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1; 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.1).  
 
 
3.2.4. Wenn die  rechtsunterworfene Person der Post CH AG einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung erteilt, so entbindet sie das nicht von der ursprünglichen Pflicht, für die Entgegennahme besorgt zu sein. Das Verhalten des beauftragten Dritten bei der Zustellung ist der steuerpflichtigen Person ebenso zuzurechnen wie deren eigenes Verhalten (Urteil 2C_1015/2016 vom 14. November 2016 E. 3.2). Dasselbe gilt, wenn die rechtsunterworfene Person eine  Rechtsvertretung mandatiert hat. Während die Vertretung sich das Verhalten der Post CH AG anrechnen lassen muss, hat die rechtsunterworfene Person sich das Verhalten ihrer Rechtsvertretung zuzurechnen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Steuerpflichtige bringt vor, die streitbetroffene Verfügung vom 1. März 2019 sei bei ihrer Rechtsvertretung (erst) am Montag, 4. März 2019, eingetroffen. Die zuständige Assistentin habe den Eingangsstempel "unmittelbar nach erfolgter Zustellung und in Übereinstimmung mit den internen Richtlinien angebracht". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege für die Zustellung am Samstag, 2. März 2019, keinerlei Beweis vor. Die Vorinstanz vermöge sich einzig auf die elektronische Sendungsverfolgung zu stützen, wonach die Zustellung am 2. März 2019 um 04.24 Uhr "via Postfach" erfolgt sein soll. Den Auszug habe das Bundesverwaltungsgericht allem Anschein nach bei der ESTV angefordert. Dabei bleibe unklar, welches Postfach gemeint sei.  
Die Rechtsvertretung verfüge über "kein eigentliches Postfach, in welches die Verfügung hätte eingelegt werden können". Sie unterhalte lediglich "eine Art 'virtuelles' Postfach im Briefzentrum Zürich Mülligen". Dieses diene gewissermassen als "postinterne Poststelle". Ohnehin falle auf, dass die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht zwei Auszüge aus der elektronischen Sendungsverfolgung zugänglich gemacht habe, was darauf hindeute, dass die ESTV nicht in der Lage sei, die Ausdrucke einer bestimmten Sendung zuzuordnen. Nichts Anderes ergebe sich aus dem E-Mail der ESTV vom 15. April 2019. 
Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, fährt die Steuerpflichtige fort, dass die Verfügung am 2. März 2019 in das "virtuelle" Postfach der Rechtsvertretung gelangt sei, dürfe nicht von einer Zustellung am selben Tag gesprochen werden. Die Rechtsvertretung unterhalte seit Jahren kein physisches Postfach mehr, auf das sie zugreifen könnte, und verwende in ihrer Korrespondenz - insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und namentlich auch im vorliegenden Fall - durchwegs die Hausanschrift. Die Zustellung der Briefpost erfolge dadurch, dass die Post CH AG den gesamten Postverkehr an das Bürodomizil liefere, und zwar nur von Montag bis Freitag. Dies beruhe auf einer Vereinbarung betreffend Spezialzustellung zwischen der Post CH AG und der Rechtsvertretung. Diese habe mit einer Zustellung im "virtuellen" Postfach nicht rechnen müssen, zumal die Zustellung nur durch Übergabe oder an einem anderen dafür bestimmten Ort möglich sei (Ziff. 2.5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post CH AG). Aus der mangelhaften Eröffnung an die unzutreffende Adresse dürfe der Steuerpflichtigen kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die 30-tägige Beschwerdefrist sei gewahrt. 
 
3.3.2. Die ESTV bezieht sich in ihrer Beschwerdeantwort zur Hauptsache auf ein E-Mail der Post CH AG vom 29. Mai 2019, 09.08 Uhr. Anlass hatte eine Anfrage der ESTV gegeben, die diese der Post CH AG mit E-Mail vom 24. Mai 2019, 14.26 Uhr, unterbreitet hatte. Die ESTV hatte namentlich festgehalten: " (...) Gemäss Track&Trace wurde die Sendung (...) nämlich am Sa. 02.03. 'via Postfach' zugestellt. Der Empfänger bringt aber vor, kein Postfach zu besitzen, wo die Sendung am 02.03. hineingelegt hätte werden können. (...)." Die Post CH AG antwortete:  
 
"A-Post-Plus-Briefe werden gemäss Leistungsangebot auch an Samstagen zugestellt. Bei diesem Empfänger existierte zum fraglichen Zeitpunkt folgende Situation: 
 
- Die Firma besass ein offizielles Postfach (Basis-Postfach). 
- Die betreffende Sendung wurde am Samstag, 02.03.2019, in dieses Postfach zugestellt. 
- Die Firma nutzte von Mo-Fr eine vertraglich vereinbarte Dienstleistung 'Spezialzustellung' (inkl. Postfachleerung). Das bedeutete, dass Sendungen, die am Samstag und am Montagmorgen ins Postfach zugestellt wurden, am Montagmorgen mit dieser 'Spezialzustellung' im vertraglich festgelegten Zustellzeitfenster zugestellt wurden. 
Fazit 
Es handelte sich um einen üblichen Prozess. Wenn die Firma am Samstag nicht arbeitete und kein Mitarbeitender das Postfach leerte, wurden die Sendungen mit 'Spezialzustellung' am Montagmorgen zugestellt. Als Zustellzeitpunkt galt allerdings der Samstag, 02.03.19, da die Post die effektive Transportleistung mit der Zustellung ins Postfach abgeschlossen hatte und der Empfänger theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, mittels Leerung seines Postfachs die Sendung in Empfang zu nehmen." 
Zudem ergebe sich, schloss die Post CH AG ihre Ausführungen ab, aus Ziff. 2.5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: "Der Kunde anerkennt die durch die Post elektronisch erfassten Zustellereignisse als Nachweis für die erfolgte Zustellung." 
 
3.3.3. Die Steuerpflichtige würdigt das E-Mail der Post CH AG vom 29. Mai 2019, 09.08 Uhr, in ihrer Duplik als unzulässiges Novum. Sie wiederholt, lediglich über ein "virtuelles" Postfach zu verfügen. Ergänzend erklärt sie, es bestehe "kein Fach, Kasten oder dergleichen, in welches ein Schreiben deponiert werden könnte". Es sei deshalb "rein faktisch nicht möglich, ein an die Rechtsvertreterin der [Steuerpflichtigen] adressiertes Schreiben in ein Postfach zuzustellen." Die Rechtsvertreterin habe "weder einen Schlüssel noch einen Zugangscode noch eine anderweitig geartete Möglichkeit, sich Zugang zu einem Postfach zu verschaffen". Mit anderen Worten sei "dieses 'virtuelle' Postfach der Verfügungsmacht der Briefadressatin vollständig entzogen". Selbst wenn anzunehmen wäre, führt die Steuerpflichtige weiter aus, dass die Sendung in das Postfach der Rechtsvertreterin zugestellt worden wäre, könnte dies keine fristauslösende Wirkung entfalten, "da die Sendung nicht an ein Postfach adressiert war und auch kein Postfach als Korrespondenzadresse angegeben wurde".  
 
3.4.  
 
3.4.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2.3) versandte die ESTV die Verfügung vom Freitag, 1. März 2019, noch gleichentags, wobei sie das Verfahren "A-Post Plus" wählte. Sie richtete das Schreiben an die Rechtsvertretung der Steuerpflichtigen und verwendete deren Domiziladresse. Einen Hinweis auf ein etwaiges Postfach brachte die ESTV nicht an (vorne E. 1.1). Mithin verwendete die ESTV jene Adresse, die die Rechtsvertreterin angegeben hatte (vorne E. 3.2.1). Eine Fehladressierung liegt nicht vor. Die Rechtsvertretung legt in diesem Zusammenhang dar, sie habe ohnehin "jegliche Korrespondenz ohne Angabe eines Postfachs" vorgenommen und "auch gegenüber der ESTV stets die korrekte Postadresse" angebracht. Dies findet in den Akten keine Grundlage. So hat die Rechtsvertretung im Verfahren vor der ESTV eine Vollmacht vom 11. Juli 2017 eingebracht, auf welcher gleichwertig die Anschriften "C.________-Strasse xxx, CH-yyy U.________" und "Postfach zzz, CH-www U.________" angebracht sind. Dies kann sachverhaltsergänzend berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.2.3). Wenn dies auch nicht ausschlaggebend ist, so legt die Adressangabe doch die Vermutung nahe, dass die Rechtsvertretung zumindest im damaligen Zeitpunkt ein physisches Postfach unterhalten hatte.  
 
3.4.2. Entscheidend ist einzig, zu welchem Zeitpunkt die Verfügung vom 1. März 2019 in den Machtbereich der Rechtsvertretung gelangt ist (vorne E. 3.2.2), die ihrerseits als Hilfsperson der Steuerpflichtigen wirkt (vorne E. 3.2.4). Bei der Zustellung handelt es sich um eine Tatfrage, bei der Eröffnung um eine Rechtsfrage. Die Beweisführungs- und Beweislast hinsichtlich der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids liegt in den Händen der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (vorne E. 3.2.3). Mithin hat die ESTV den Nachweis dafür zu erbringen, dass die im Verfahren "A-Post Plus" versandte Verfügung vom 1. März 2019 nicht erst am Montag, 4. März 2019, in den Machtbereich der Rechtsvertretung gelangte, wie diese dartut, sondern bereits am Samstag, 2. März 2019. Die Vorinstanz hat hierzu festgestellt, aus der elektronischen Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Post CH AG gehe hervor, dass die Verfügung am 2. März 2019 "via Postfach zugestellt" worden sei. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, soweit es der Steuerpflichtigen nicht gelingt, die offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellung oder Beweiswürdigung aufzuzeigen (vorne E. 2.2.3). Dabei herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 2.2.2).  
 
3.4.3. Die Steuerpflichtige lässt in diesem Zusammenhang vorbringen, die Beweiskraft der elektronischen Sendungsverfolgung gebreche schon nur daran, dass die ESTV im vorinstanzlichen Verfahren zwei "Track&Trace"-Auszüge vorgelegt habe. Die Steuerpflichtige bringt freilich nicht vor, an diesem Tag entweder gar keine oder mehr als zwei Zustellungen erhalten zu haben. Ebenso wenig führt sie aus, im konkreten Einzelfall weise der Auszug aus der elektronischen Sendungsverfolgung weniger Informationen auf, als dies üblicherweise der Fall sei (dazu vorne E. 3.2.2). Entsprechend lässt der Eintrag im elektronischen System auch im vorliegenden Fall darauf schliessen, dass die Sendung am 2. März 2019 ins Postfach der Anwaltskanzlei zugestellt wurde.  
 
3.4.4. Die Steuerpflichtige bezieht sich auf die Vereinbarung einer "Spezialzustellung", die darin bestanden habe, dass die Post CH AG die Briefpost (nur) montags bis freitags aus dem "virtuellen" Postfach entnehme und ans Geschäftsdomizil verbringe. Aus dem E-Mail der Post CH AG vom 29. Mai 2019, 09.08 Uhr (vorne E. 3.3.2), bei welchem es sich nach Auffassung der Steuerpflichtigen um ein unzulässiges Novum handeln soll (vorne E. 2.2.4), geht nichts wesentlich Anderes hervor. Die prozessuale Zulässigkeit kann daher offenbleiben. Normalerweise wäre die Verfügung am Samstag, 2. März 2019, in den Briefkasten oder gegebenenfalls in ein Postfach der Rechtsvertretung gelegt worden. Die vereinbarte "Spezialzustellung" erinnert, was die fehlende samstägliche Postzustellung betrifft, an einen freiwilligen Rückbehaltungsauftrag. Ein Zurückbehaltungsauftrag vermag die Frist weder zu hemmen noch zu verlängern (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432; Urteil 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.1). Selbst wenn die Rechtsvertretung auch samstags auf das "virtuelle" Postfach keinen Zugriff haben sollte, wie sie vorbringt, müsste festgehalten werden, dass die "Zwischenlagerung" im "virtuellen" Postfach auf Geheiss der Rechtsvertretung erfolgte. Die streitbetroffene Verfügung verblieb einzig deshalb im Postgebäude, weil die Rechtsvertretung auf eine samstägliche Zustellung verzichtet hatte.  
 
3.5. Der Fristenlauf konnte daher am Sonntag, 3. März 2019, einsetzen und endete am Montag, 1. April 2019, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannte. Die Beschwerde vom 2. April 2019 erfolgte damit verspätet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher