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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_442/2020  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; 
Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2020 (OG.2018.00061). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Juli 2016, um 18.12 Uhr, auf der Sernftalstrasse zwischen Elm und Matt (Gemeindegebiet Glarus Süd) den Personenwagen E.________ mit dem Kontrollschild xxx in Fahrtrichtung Schwanden mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt zu haben. Damit habe er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten. A.A.________ bestreitet, zur besagten Zeit den vorerwähnten Personenwagen gelenkt zu haben. 
 
B.   
Das Kantonsgericht Glarus verurteilte A.A.________ am 2. Mai 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 270.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. 
Auf Berufung von A.A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus den kantonsgerichtlichen Entscheid am 13. März 2020 sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. 
 
C.   
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. März 2020 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO. Er macht zusammengefasst geltend, auf dem Radarbild des zu schnell fahrenden Personenwagens seien nur die Umrisse eines Menschen erkennbar. Es könne weder festgestellt werden, dass der Lenker kurze Haare habe, noch dass es sich dabei um eine grosse Person handeln müsse. Sodann sei es in zeitlicher Hinsicht durchaus möglich, dass ein Dritter das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt habe. Aufgrund seiner Aussagen und denjenigen von B.________ sowie der schriftlichen Bestätigung von C.________ bestünden auch bei der Frage der Benutzung der Firmenfahrzeuge unüberwindbare Zweifel, ob er es gewesen sei. Die Vorinstanz erstelle zwar zutreffend, dass sich das Mobiltelefon mit der Rufnummer yyy im Zeitpunkt der Kontrolle im fraglichen Fahrzeug befunden habe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter dieses Mobiltelefon benutzt habe und dieser damit auch der Lenker gewesen sei. Schliesslich hätte die Vorinstanz die entlastenden Angaben von B.________ nicht einfach mit dem Hinweis auf die Telefonauswertung als Gefälligkeitsaussage qualifizieren dürfen.  
 
1.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).  
Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hat das Sachgericht, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen, von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Das bedeutet nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen dem für die beschuldigte Person günstigeren Beweis zu folgen ist. Der Grundsatz kommt als Entscheidregel nur zur Anwendung, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung bei objektiver Betrachtung schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am angeklagten Tatsachenfundament verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff.; 127 I 38 E. 2a S. 41; je mit Hinweisen). Verurteilt das Sachgericht den Beschuldigten trotz solcher unüberwindlicher Zweifel, liegt stets auch Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht somit keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.2; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 f., nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). 
 
1.3. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet einlässlich und nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei der Lenker des fraglichen Personenwagens gewesen sein müsse (Urteil S. 5 ff.). Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, beschränkt sich weitgehend auf eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dieses greift auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweis). Mithin hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde grösstenteils nicht. Zur Hauptsache beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seinen bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkt zu erörtern und die Argumente zu wiederholen, die seiner Meinung nach zu erheblichen Zweifeln hinsichtlich seiner Täterschaft führen sollen. So weist der Beschwerdeführer zwar zutreffend darauf hin, dass auf dem von der Militärpolizei erstellten Radarbild des zu schnell fahrenden Personenwagens lediglich der Umriss des Kopfes der am Steuer sitzenden Person erkennbar ist (kantonale Akten act. 2/1/3 S. 2). Trotzdem kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass die Aufnahme darauf schliessen lässt, dass die betreffende Person kurze Haare hat und eher gross gewachsen ist; denn sie stösst mit dem Kopf beinahe an der Fahrzeugdecke an. Weiter hält die Vorinstanz fest, am 6. Juli 2016, um 19.35 Uhr, habe die Polizei den Beschwerdeführer in Mollis im gesuchten Fahrzeug angehalten und ihn hinter dem Steuer sitzend fotografiert; ebenso am nächsten Tag anlässlich der Einvernahme. Bei einem Vergleich der Profile erscheine es nicht als ausgeschlossen, dass es sich beim Lenker auf dem Radarbild um den Beschwerdeführer handle. Komme hinzu, dass dieser die Haare kurz geschnitten trage und von grosser Körperstatur sei (Urteil S. 5 f. E. 3.1).  
Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Möglichkeit, dass am 6. Juli 2016 ein Dritter das Mobiltelefon mit der Rufnummer yyy - das sich im Zeitpunkt der Kontrolle unbestrittenermassen im fraglichen Fahrzeug befand - verwendet haben könne (Beschwerde S. 6 ff.), sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzugehen ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm gemäss Homepage seines Arbeitgebers die Nummer yyy zugewiesen war, als die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung stattfand. Dass das Unternehmen in der Zwischenzeit die Direktnummern seiner Mitarbeiter auf seiner Homepage nicht mehr aufführt, ist irrelevant. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen damit an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stellt ferner fest, auf dem Mobiltelefon mit der Rufnummer yyy seien für den 6. Juli 2016 über 50 Telefonverbindungen verzeichnet. Darunter fänden sich auch zwei Verbindungen mit Personen aus der Familie des Beschwerdeführers, nämlich ein Anruf um 10.52 Uhr auf die Festnetznummer seiner Mutter sowie ein Anruf um 16.50 Uhr auf das Mobiltelefon seines Bruders. An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage zwar ausgeführt, da bei seinem Arbeitgeber mit B.A.________ und D.________ auch zwei Neffen von ihm arbeiten würden, wobei sein Bruder der Patenonkel von Letzterem sei, besage der Umstand, dass vom fraglichen Mobiltelefon aus zwei seiner Angehörigen angerufen worden seien, nicht, dass er diese Anrufe getätigt habe. Die Vorinstanz stellt hierzu allerdings fest, B.A.________ sei beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Bauführer angestellt. Ihm sei das Mobiltelefon mit der Rufnummer zzz zugewiesen. Am 6. Juli 2016 seien im Verlauf des Tages vom hier interessierenden Mobiltelefon aus gleich mehrere Anrufe auf das eben erwähnte Mobiltelefon von B.A.________ getätigt worden. Somit könne es nicht sein, dass dieser am 6. Juli 2016 auch das Mobiltelefon mit der Rufnummer yyy bei sich gehabt habe, da er diesfalls gleich mehrmals mit sich selbst telefoniert hätte. D.________ sei im Juli 2016 nicht beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers angestellt gewesen, weshalb er gar keinen Zugang zum Mobiltelefon mit der Nummer yyy gehabt habe (Urteil S. 11 f. E. 3.8). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am 6. Juli 2016 das Mobiltelefon mit der Rufnummer yyy bei sich getragen habe (Urteil S. 12 E. 3.9), ist nicht willkürlich. 
Weiter erörtert der Beschwerdeführer weshalb es auch in zeitlicher Hinsicht möglich sei, dass im fraglichen Zeitpunkt ein Dritter das besagte Firmenfahrzeug gelenkt habe (Beschwerde S. 5 f.). Damit vermag er jedoch nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die zeitliche Nähe zwischen der Geschwindigkeitsmessung (18.21 Uhr) und der späteren Anhaltung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs in Mollis, in der unmittelbaren Nähe seines Wohnortes, (19.35 Uhr) ein starkes Indiz dafür sei, dass er es bereits bei der festgestellten Tempoüberschreitung gelenkt habe (Urteil S. 6 f. E. 3.2), schlechterdings unhaltbar wäre. 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht (Beschwerde S. 9 ff.), die Vorinstanz habe sich nicht mit der nötigen Tiefe mit der entlastenden Erklärung von C.________ bzw. den Aussagen von B.________ auseinandergesetzt, geht er nicht substanziiert auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ein (Urteil S. 13 ff. E. 3.10 und S. 15 ff. E. 4). 
Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots bzw. eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführe rs erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen. 
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini