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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_229/2018  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, 
 
Personalvorsorgestiftung 
der Firma B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2018 (RB170045-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 2018, mit welchem die Beschwerde gegen die vom Bezirksgericht Horgen für das Aberkennungsverfahren (Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma B.________ AG im Betrag von Fr. 1'300'000.--) verweigerte unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, 
in die hiergegen am 8. März 2018 erhobene Beschwerde, 
in die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung, 
in das von der Personalvorsorgestiftung mit Hinblick auf die einverlangte Stellungnahme gestellte Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten, 
in die Abteilungsverfügung vom 3. August 2018, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und das Gesuch der Personalvorsorgestiftung um Sicherheitsleistung gutgeheissen und als Folge der Beschwerdeführerin Frist gesetzt wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- und einer Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.--, 
in das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. August 2018 und in die abweisende Verfügung vom 27. August 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführerin am 6. September 2018 mit zwei separaten Gerichtsurkunden Nachfrist für den Kostenvorschuss und für die Sicherheitsleistung angesetzt worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin beide Gerichtsurkunden auf der Post nicht abgeholt hat, 
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens und der bereits angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheitsleistung mit weiteren postalischen Zustellungen, namentlich bezüglich der Nachfristansetzung, rechnen musste und nicht abgeholte Sendungen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführerin in beiden Nachfristansetzungen die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Nachfristen weder den Kostenvorschuss noch die Sicherheitsleistung einbezahlt hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli