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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_182/2018  
 
 
Urteil vom 8. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Baumann Lorant, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Januar 2018 (470 17 225). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete a m 15. September 2017Strafanzeige gegen Unbekannt. Er machte geltend, ein der Schweizerischen Post übergebener eingeschriebener Brief sei nicht bearbeitet und wenige Tage danach in seinem eigenen Briefkasten deponiert worden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügte am 25. Oktober 2017 mangels strafrechtlicher Relevanz des beanzeigten Sachverhalts die Nichtanhandnahme. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde von A.________ am 2. Januar 2018 ab. 
 
2.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Verfahren anhand zu nehmen. 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer begründet nicht, dass und inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken könnte. Dies ist auch nicht ohne Weiteres aus den Akten oder den vorinstanzlich angerufenen Straftatbeständen ersichtlich. Art. 321ter StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) schützt zwar in Anlehnung an Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) auch die Privatsphäre (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. N. 2 zu Art. 321ter StGB und N. 1 zu Art. 321 StGB). Der Beschwerdeführer macht aber keinerlei Ansprüche, etwa auf Schadenersatz oder Genugtuung, geltend. Er verlangt vielmehr "die Bestrafung für alle in Frage kommenden Delikte", zeigt aber nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen auswirken kann. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Entgegen seiner Behauptung verneint die Vorinstanz im Rahmen von Art. 179 StGB (Verletzung des Schriftgeheimnisses) nicht sein Antragsrecht als solches (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG), sondern sie erwägt, die Strafanzeige genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, da keine Verletzung des Schriftgeheimnisses geltend gemacht worden sei. Die Rüge ist materieller Natur. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung von Treu und Glauben. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt