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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_332/2018  
 
 
Urteil vom 8. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2018 (IV.2017.01183). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1971 geborene A.________ meldete sich am 1. Juli 2011 wegen einer Herzkrankheit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den Sachverhalt in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht ab und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. November 2012 mit, sie werde ihm eine auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2012 befristete ganze Invalidenrente ausrichten. Gestützt auf die Einwände des Versicherten holte die Verwaltung unter anderem das auf allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und kardiologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der ABI, Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 10. Februar 2014 ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 2015 ab 1. März 2012 bis 31. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. März 2017). Mit Urteil 8C_365/2017 vom 11. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht die dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und wies die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurück, damit sie die Frage beurteile, ob bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades die hypothetischen Vergleichseinkommen zu parallelisieren seien (vgl. 8C_365/2017 Sachverhalt und Dispositiv-Ziffer 1 in Verbindung mit E. 4.2 f.). 
 
B.   
In Nachachtung des Urteils 8C_365/2017 führte das Sozialversicherungsgericht anhand der bestehenden Akten eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen durch und gelangte erneut zum Schluss, dass kein den Schwellenwert von 40 % erreichender Invaliditätsgrad zu ermitteln sei. Daher sei die Beschwerde abzuweisen (Entscheid vom 28. Februar 2018). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. März 2012 eine ganze und ab 1. Februar 2013 (recte: 2014) eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen, damit es den Invaliditätsgrad neu berechne. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280). 
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad bundesrechtskonform festgestellt hat (vgl. Art. 16 ATSG). Dabei ist unbestritten, dass sie das Valideneinkommen zutreffend parallelisiert hat (Fr. 45'206.- bezogen auf das Jahr 2013). Zu prüfen ist, wie es sich mit der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens verhält. Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Vorbringens des Versicherten, das hypothetische Invalideneinkommen sei anhand des branchenspezifischen Monatslohnes im Gastgewerbe zu bestimmen, erwogen, das festgestellte Anforderungsprofil erlaube sämtliche körperlich leicht belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, kurze Pausen einzulegen. Daher ständen dem Versicherten auch Arbeitsgelegenheiten ausserhalb der Gastronomie offen. Obwohl der Versicherte über keine Ausbildung und ausserhalb der Gastronomie über keine Berufserfahrung verfüge, sei seinem Argument nicht zu folgen. Hilfstätigkeiten könne er nach einer kurzen Einarbeitungszeit ausüben, da ihm mit Jahrgang 1971 genügend Zeit verbleibe, um sich beruflich neu zu orientieren. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei auch für ihn mit einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und mit dem verbleibenden Belastbarkeitsprofil eine Stelle vorhanden (zum Beispiel Kontroll- oder Überwachungsaufgaben). Unter diesen Umständen sei das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf das Total der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, bezogen auf das Jahr 2013 zu bestimmen, obwohl dieses höher sei als der vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Gastronomie erzielte Verdienst, in welcher Branche die Löhne statistisch gesehen erheblich unter dem Gesamtdurchschnitt ständen (mit Hinweis auf das Urteil 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 7).  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz pulverisiere die von ihr auf Seiten des Valideneinkommens vorgenommene Parallelisierung, indem sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf das Total der LSE abstelle, das um 39.7 % über dem standardisierten Bruttolohn im Bereich des Gastgewerbes liege. Er habe während des gesamten Erwerbslebens in der Gastronomie gearbeitet. Nach der Rechtsprechung (Urteil 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis) könne - ausnahmsweise - der statistische Lohn eines einzelnen Sektors oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheine, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen seien und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage komme. Genau ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Daher sei das hypothetische Invalideneinkommen nicht anhand des Totals der Tabelle TA1 der LSE 2012 (Fr. 5'210.-), sondern gestützt auf die Randziffern 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) zu bestimmen (Fr. 3'730.-).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob die von der Vorinstanz getroffene Wahl des Tabellenwerts richtig sei, frei, soweit sie nicht auf einer konkreten Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
3.2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der obligatorischen Schulzeit eine Anlehre als Koch absolvierte und danach in seinem Heimatland, wie auch nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2004, stets in der Gastronomie erwerbstätig gewesen war. Damit ist an sich eine Voraussetzung der von ihm zitierten Rechtsprechung (vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 32 S. 112, 8C_471/2017 E. 4.2, sowie die nicht publizierte E. 5.1 mit Hinweisen von BGE 133 V 545 [9C_237/2007]) gegeben. Allerdings ist nach der im letztgenannten Urteil ebenfalls nicht veröffentlichten E. 5.2 namentlich dort auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen. Mithin steht ihr grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung. Laut dem in allen Teilen beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten der ABI vom 10. Februar 2014 war der Explorand im angestammten Beruf als Hilfskoch sowie in jeglicher anderen vergleichbaren, körperlich mittelschwer belastenden Tätigkeit wegen der diagnostizierten Kardiomyopathie infolge koronarer 3-Gefässerkrankung sowie der chronischen Nacken-/Schulter-/Handbeschwerden seit dem Herzinfarkt vom 23. März 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urteil 8C_365/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.1). Unter diesen Umständen und mit Blick auf das vorinstanzlich festgestellte Zumutbarkeitsprofil für mögliche Verweistätigkeiten ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht das hypothetische Invalideneinkommen anhand des Totals der Tabelle TA1 der LSE 2012 und nicht aufgrund des standardisierten Bruttolohnes im Bereich "Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie" bestimmt hat.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Einwände gegen die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades geltend (35 %), weshalb in Bestätigung des angefochtenen Entscheids die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
4.   
Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt geboten ist (Art. 64 Abs. 1 bis 3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder