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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_541/2018  
 
 
Urteil vom 8. November 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 19. Juni 2018 (IV 2017/450). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem die Verwaltung mit den Verfügungen vom 30. Mai 2012 und 30. November 2015 einen Rentenanspruch verneinte hatte, meldete sich A.________ im Januar 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Darauf trat die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels glaubhafter Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ein (Verfügung vom 5. Dezember 2017). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den am 5. Dezember 2017 verfügten Nichteintretensentscheid auf die Neuanmeldung von Januar 2017 bestätigte.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die letzte materielle Prüfung des Leistungsanspruchs sei mit der Verfügung vom 30. November 2015 erfolgt. Es sei zu prüfen, ob seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft sei. Diesbezüglich erwog das kantonale Gericht insbesondere, der Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 9. November 2016 belege eine solche nicht: Die Schmerzen am Rücken und Nacken seien bereits bei Erlass der Verfügung vom 30. November 2015 bekannt gewesen und betreffend die psychischen Beschwerden sei dieser Arzt nur beschränkt kompetent, weshalb insoweit von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen sei. Die Abklärungen des Spitals C.________, Psychiatrische Dienste, Abklärungs- und Aufnahmezentrum, vom 16. Oktober und 25. November 2015 (Berichte vom 8. Dezember 2015 und 26. Januar 2016) bezögen sich zudem auf den Sachverhalt, wie er bis zur Verfügung vom 30. November 2015 eingetreten sei. Sie seien daher nicht geeignet, eine Verschlechterung seit dem 30. November 2015 glaubhaft zu machen. Auch könne dem Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Dezember 2015 keine solche entnommen werden, beträfen doch dessen Angaben die gesamte Behandlungsdauer vom 28. Juli bis 24. Dezember 2015.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, zu vergleichender Ausgangssachverhalt bilde jener, welcher der Verfügung vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegen habe, denn die Verfügung vom 30. November 2015 sei ohne Einbezug der angekündigten Abklärungen im vorgenommen worden. Vor Erlass der letzten Verfügung tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Abklärungen, insbesondere äusserte sich Dr. med. D.________ am 31. Juli und 10. Oktober 2015 zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, es habe keine umfassende materielle Beurteilung stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin nun die damals vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung beanstandet, indem die damals laufenden Abklärung im Abklärungs- und Aufnahmezentrum nicht abgewartet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 30. November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.  
 
3.2.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt bis zur Verfügung vom 30. November 2015 könne nur insoweit als Vergleichsbasis herangezogen werden, als die Tatsachen im damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin erblickt Unbekanntes und damit Unberücksichtigtes darin, dass das Abklärungs- und Aufnahmezentrum im Bericht vom 26. Januar 2016 als Diagnosen eine kombinierte Entwicklungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung und histrionische Persönlichkeitszüge bestätigte.  
Auf eine formell rechtskräftige Verfügung kann u.a. zurückgekommen werden, wenn nach deren Erlass neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Solche unbekannt gebliebene Tatsachen sind hier aber nicht ersichtlich: Dr. med. D.________ berichtete bereits am 10. Oktober 2015 über eine depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin, aus der er jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ableitete. Aufgrund des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz vom 7. Februar 2012 war zudem hinlänglich bekannt, dass die Beschwerdeführerin an einer unreifen Persönlichkeitsstörung sowie emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus leidet. Eine massgebliche neue Tatsache kann auch nicht in der nun festgestellten Intelligenz im unteren Normalbereich (IQ 82) gesehen werden, stellt dies doch kein invalidisierender Gesundheitsschaden dar (Urteil 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2). Bei Erlass der Verfügung vom 30. November 2015 waren somit die relevanten Sachverhaltsumstände mit Blick auf die Untersuchungsergebnisse des Abklärungs- und Aufnahmezentrum vom 16. Oktober 2015 bzw. den Bericht vom 26. Januar 2016 zumindest in den Grundzügen bekannt. Dieser Bericht indiziert daher weder eine prozessuale Revision noch ist damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht. 
 
3.2.3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hatte die Beschwerdegegnerin keine Revision einleiten müssen. Eine Anspruchsüberprüfung von Amtes wegen kommt lediglich bei einem Rentenbezug in Betracht (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Vielmehr hatte die Versicherte sich (neu) anzumelden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 29 Abs. 1 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 IVV).  
 
3.2.4. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, der Bericht des Dr. med. B.________ vom 9. November 2016 mache eine Verschlechterung betreffend die Rückenbeschwerden glaubhaft. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausführte, ist diesbezüglich eine Veränderung nicht ersichtlich, liegen doch weder neue klinische noch neue radiologische Befunde vor. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Erwägung 2.1 verweisen werden.  
 
3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonstwie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli