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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_754/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. November 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 Psychiatrie Baselland, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. August 2018 (810 18 26). 
 
 
 B.________  
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. August 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da die Beschwerdeführerin sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollten, 
dass an der unzureichenden Begründung der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das ihrer Ansicht nach fragwürdige Verhalten des behandelnden Arztes nichts zu ändern vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2018 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber