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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1408/2019  
 
 
Urteil vom 9. März 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 6. November 2019 (P3 19 282). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Kantonsgericht Wallis trat am 6. November 2019 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht ansatzweise entsprach. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung wurde verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.   
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fragen gehen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht von einer Rückweisung zur Verbesserung absah und auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung zu Unrecht nicht eintrat. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jedoch nicht. Stattdessen schildert sie wortreich die Prozessgeschichte und die materielle Seite der Angelegenheit, wozu sich das Bundesgericht indes nicht äussern kann. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill