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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
1B_170-176/2020 
 
 
Urteil vom 9. April 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
 
III. Strafkammer, Präsident i.V.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V., 
vom 6. März 2020 (UE200053-O/Z1, UE200054-O/Z1, 
UE200055-O/Z1, UE200056-O/Z1, UE200057-O/Z1, 
UE200058-O/Z1 und UE200059-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung D-8/2019/10036755 vom 22. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Strafverfahren gegen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ wegen übler Nachrede zum Nachteil von A.________ nicht an die Hand genommen.  
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. 
 
1.2. Das Obergericht eröffnete daraufhin für jede von A.________ beschuldigte Person ein separates Beschwerdeverfahren (UE200053-O/Z1, UE200054-O/Z1, UE200055-O/Z1, UE200056-O/Z1, UE200057-O/Z1 UE200058-O/Z1 und UE200059-O/Z1). Am 6. März 2020 auferlegte es A.________ mit sieben gleichlautenden Verfügungen Prozesskautionen von je Fr. 500.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Rechtsmittel nicht einzutreten.  
 
1.3. Gegen diese obergerichtlichen Verfügungen erhebt A.________ sieben gleichlautende Beschwerden (Verfahren 1B_170-176/2020), mit denen er sinngemäss beantragt, die Prozesskautionen aufzuheben, da er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, sie zu leisten.  
 
1.4. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.  
 
2.   
Die sieben zusammenhängenden Verfahren sind zu vereinigen. 
 
3.   
Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass die angefochtenen Entscheide Bundesrecht verletzen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er behauptet indessen nicht, dass er in den kantonalen Verfahren solche Gesuche gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt er nicht dar. Aus den Beschwerden ergibt sich damit nicht, inwiefern die obergerichtlichen Verfügungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerden genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Verfahren 1B_170/2020, 1B_171/2020, 1B_172/2020, 1B_173/2020, 1B_174/2020, 1B_175/2020 und 1B_176/2020 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi