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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_460/2020  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 27. April 2020 (ZKBES.2019.182). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf drei Schuldbriefe je im 1. Rang (Fr. 1'950'000.--, lastend auf U.________-GBB-uuu; Fr. 300'000.--, lastend auf U.________-GBB-vvv und -www; Fr. 270'000.--, lastend auf U.________-GBB-xxx und -yyy) erteilte das Amtsgericht Olten-Gösgen der Bank B.________ in der gegen die A.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit Entscheid vom 5. September 2019 antragsgemäss im Umfang von Fr. 2'374'830.35 die provisorische Rechtsöffnung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die A.________ AG am 5. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 zugestellt. Die am 5. Juni 2020 der Post übergebene Beschwerde wurde somit am letzten Tag der Frist eingereicht (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Darin wird mitgeteilt, dass der Hauptaktionär, nachdem er die letzten zwei Wochen im Spital verbracht habe, verstorben sei und dies eine extrem schwierige und nervenaufreibende Zeit gewesen sei, in welcher weitreichende medizinische Entscheidungen hätten getroffen und die Abdankungsfeier organisiert werden müssen, weshalb nur eine rudimentäre Beschwerde eingereicht werden könne und um Frist zur Nachbesserung gebeten werde. Dieser Bitte kann nicht stattgegeben werden, weil die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Wenn schon wäre ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu stellen und mit diesem die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Art. 50 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf ein solches sei indes schon an dieser Stelle festgehalten, dass aus heutiger Sicht nicht zu sehen wäre, inwiefern es gutgeheissen werden könnte: Die Organe der Beschwerdeführerin müssten nicht nur ausser Stande gewesen sein, selbst rechtzeitig zu handeln, sondern auch ausser Stande, rechtzeitig einen Vertreter zu mandatieren (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a; 119 II 86 E. 2 S. 87; zuletzt Urteile 2C_699/2019 vom 10. Januar 2020 E. 6.3; 1C_88/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.1). Dies wäre vorliegend offensichtlich nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren anwaltlich vertreten war und folglich kein Anwalt neu hätte instruiert werden müssen. 
 
2.   
Die Beschwerde ist mithin so entgegenzunehmen und zu behandeln, wie sie eingereicht wurde. Sie hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). An beidem mangelt es: 
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen; dies ist nach dem Gesagten ungenügend. 
Sodann stellt die blosse Aussage, es werde insbesondere beanstandet, dass das Obergericht die Deckung der Zinsen und Amortisationszahlungen nicht berücksichtigt und den Ausführungen zu den allgemeinen Hypothekar- und Kreditbedingungen und zur Gültigkeit des Rechts der Bank, die Rahmenkreditverträge ohne Kündigungsfrist fällig zu stellen, nicht genügend Rechnung getragen habe, keine hinreichende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar. Es wird nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern dieser Recht verletzen soll. 
 
3.   
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich nicht hinreichend begründet und es wird kein genügendes Rechtsbegehren gestellt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die (zufolge Nichteintretens stark reduzierten) Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli