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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_167/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 
8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 
29. November 2019 und den Beschluss vom 
20. Januar 2020 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (AL.2019.00175). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. Februar 2020 gegen den Entscheid vom 29. November 2019 und den Beschluss vom 20. Januar 2020des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung vom 10. März 2020, mit welcher A.________ in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- aufgefordert wurde, 
in die Eingabe von A.________ vom 27. März 2020 (Poststempel), 
in die Verfügung vom 13. Mai 2020, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. Mai 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe von A.________ vom 25. Mai 2020 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass, soweit der Gesuchsteller in den verschiedenen Eingaben um Ausstand der an früheren Verfahren und im aktuellen Verfahren an den prozessleitenden Verfügungen beteiligten Personen ersucht, darauf unter Mitwirkung der davon betroffenen Gerichtspersonen mangels Glaubhaftmachung eines konkreten Ausstandsgrunds nicht einzutreten ist (Art. 34 BGG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; so bereits die prozessleitende Verfügung 8F_167/2020 vom 10. März 2020 mit Hinweisen), 
dass, nachdem der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, woran das teils ungebührlich Vorgetragene vom 27. März und 25. Mai 2020 nichts zu ändern vermag, 
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG dem Beschwerdeführer zu überbinden sind, 
dass sich das Gericht vorbehält, Eingaben in der Art wie sie im Anschluss an das Urteil 8C_368/2019 vom 3. September 2019 vom Beschwerdeführer eingereicht worden sind, unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juni 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel