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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_2/2020  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2019 (AB.2018.00064). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Eheleute A.________ (geb. 1966) und B.________ (geb. 1983) sind der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seit 1. Januar 2014 als Nichterwerbstätige angeschlossen. Am 7. September 2017 meldete die kantonale Steuerbehörde der Ausgleichskasse für 2014 ein Renteneinkommen der Versicherten von Fr. 226'572.-, resultierend aus im Jahr 2014 rückwirkend ausgerichteten Renten der zweiten Säule (2011: Fr. 9246.-, 2012: Fr. 75'636.35, 2013: Fr. 99'286.80, 2014: Fr. 95'149.80) abzüglich der direkt ausbezahlen Kinderrenten, und ein beitragspflichtiges Vermögen im Betrag von Fr. 13'058.-. Auf dieser Basis wurden die AHV/IV/EO-Beiträge 2014 mit Nachtragsverfügungen vom 15. September 2017 jeweils gestützt auf ein massgebendes Vermögen von 2'272'249.- (Fr. 113'286.- [Hälfte des Renteneinkommens] x 20 + Fr. 6529.- [Hälfte des Reinvermögens]) auf je Fr. 5047.- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 176.40 festgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. Juni 2018 ab. 
 
B.   
Die hierauf eingereichte Beschwerde beschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abschlägig (Entscheid vom 5. November 2019). 
 
C.   
A.________ und B.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 29. Juni 2018 seien die AHV-Beiträge "entsprechend den jährlichen Rentenzahlungen, IV-Rente und Pensionskassen-Rente" zu berechnen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2018 bestätigt hat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die relevanten Bestimmungen und Grundsätze zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge Nichterwerbstätiger (Art. 3 Abs. 1 und 3 lit. a sowie Art. 10 AHVG; Art. 28 AHVV; ferner Art. 29 AHVV; Urteil H 311/03 vom 7. Dezember 2004, bestätigt mit Urteil 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde gestützt auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich die hiervor erwähnte Rechtsprechung, erwogen, rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der beruflichen Vorsorge würden für die Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung (und nicht aufgeteilt auf die jeweils betroffenen einzelnen Jahre) erfasst. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht die 2014 erfolgte Rentennachzahlung vollumfänglich, d.h. auch für die die Jahre 2011 bis 2013 betreffenden Rentenleistungen, in die Berechnungsgrundlage des Nichterwerbstätigenbeitrags für das Beitragsjahr 2014 einbezogen.  
 
3.2. Den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen ist nichts beizufügen, zumal sich die Beschwerdeführer letztinstanzlich kaum, jedenfalls aber nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG entsprechend, mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinandersetzen. Soweit vor dem Bundesgericht ebenfalls ein Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) geltend gemacht wird, ist mit dem kantonalen Gericht zum einen darauf hinzuweisen, dass das BehiG bereits in Kraft stand, als das einschlägige Urteil H 311/03 vom 7. Dezember 2004 ergangen ist. Darin hat sich das dannzumalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit der identischen Sachlage befasst und einlässlich begründet, weshalb bezüglich der beitragsrechtlichen Erfassung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Rentenbetreffnisse abzustellen ist. Inwiefern damit die von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich.  
 
Da die Beitragserhebung in betraglicher Hinsicht nicht weiter bestritten wird, hat es somit beim kantonalen Entscheid sein Bewenden. 
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von den Beschwerdeführern zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juni 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl