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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_312/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Assura-Basis AG, 
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 12. März 2020 (KV.2020.00014). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Mai 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht zunächst festhielt, der Beschwerdeführer unterstehe dem Versicherungsobligatorium nach Art. 3 Abs. 1 KVG, woran die von ihm als unzumutbar hoch bemängelten Prämien nichts änderten; die Dämpfung der Prämien erfolge auf Gesuch durch Prämienverbilligungen, 
dass die Vorinstanz weiter darlegte, die Pflicht zur Zahlung der Krankenkassenprämien beruhe auf einem Gesetz im formellen Sinne und an einer auf Solidarität der Wohnbevölkerung beruhenden Gesundheitsversorgung bestehe ein übergeordnetes Interesse, damit verletzte das Versicherungsobligatorium und die Pflicht zur Bezahlung der Prämien Art. 8 Abs. 2 EMRK, soweit diese Bestimmung überhaupt anwendbar sei, nicht, 
dass der Beschwerdeführer den kantonalen Entscheid und die gesetzliche Ordnung zwar kritisiert, seine Rüge einer Verletzung der EMRK jedoch den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt und er auch ansonsten nicht aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis gegen Bundesrecht verstossen haben soll, 
 
dass der Beschwerdeführer zudem erneut geltend macht, er habe das Vertragsverhältnis 2018 gekündigt, er damit eine Verletzung von Bundesrecht aber nicht ansatzweise darlegt, nachdem die Vorinstanz erwog, eine Kündigung sei wegen Prämienausständen nicht möglich gewesen (Art. 64a Abs. 6 KVG), 
dass das kantonale Gericht ferner festhielt, das Quantitativ der unbezahlten Prämien sowie das damit zusammenhängende Betreibungsverfahren betreffe ein separates Verwaltungsverfahren, weshalb es auf die jenes Verfahren angehenden Anträge nicht eintrat, 
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht den durch den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2020 bestimmten Anfechtungsgegenstand bundesrechtswidrig bestimmt hat (BGE 144 I 11 E. 4.3 S. 14), womit aufgrund der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Anträge zum Masslichen der Beitragsausstände und deren Eintreibung bundesrechtswidrig sein soll, 
dass auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Ausführungen des Beschwerdeführers auch vor Bundesgericht nicht einzugehen ist, 
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen mit dem heutigen Urteil gegenstandslos werden, 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juni 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli