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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_321/2020  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2020 (VBE.2019.118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1972 geborene A.________ arbeitet als Hauswart in einer Verteilerzentrale der B.________ AG und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juli 2013 erlitt er beim Radwechsel an einem Flurförderfahrzeug eine Distorsion der rechten Schulter. Die Suva entrichtete Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nachdem med. pract. C.________ anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Mai 2018 festgestellt hatte, der Endzustand sei erreicht und der Versicherte sei unter Vermeidung von seine rechte Schulter belastenden Tätigkeiten ganztägig arbeitsfähig, sprach die Unfallversicherung A.________ mit Verfügung vom 12. Juni 2018 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 6. September 2018 verneinte die Suva hingegen einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Versicherte liess gegen beide Verfügungen Einsprache erheben, welche gemeinsamem mit Entscheid vom 9. Januar 2019 abgewiesen wurden. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. April 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Rente von 30 % auszurichten; eventuell sei in der Sache ein Vergleich abzuschliessen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom    9. Januar 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Dabei dreht sich der Streit einzig um die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die Verweigerung einer Erhöhung der Integritätsentschädigung wird vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht mehr bestritten, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz erkannte nach umfassender und sorgfältiger Beweiswürdigung, dass keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung des med. pract. C.________ beständen. Auch der Beschwerdeführer bestreite den Beweiswert des kreisärztlichen Untersuchungsberichts vom 30. Mai 2018 nicht. Demnach entspreche die nunmehr in einem 70%-Pensum ausgeübte angestammte Tätigkeit als Betriebshelfer beziehungsweise Hauswart bei der B._______ AG nicht vollständig dem im genannten Bericht beschriebenen Zumutbarkeitsprofil, da der Versicherte nicht mehr fähig sei, Überkopfarbeiten und/oder Arbeiten auszuführen, welche Schläge auf die rechte Schulter generierten. Mit dem aus den funktionellen Einschränkungen abgeleiteten Zumutbarkeitsprofil sei eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit möglich. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Suva das Invalideneinkommen gestützt auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 64'964.80 festgelegt habe, womit verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 66'445.- ein Invaliditätsgrad von 2,23 % resultiere. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
3.2. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid bundesrechtswidrig sein soll.  
 
3.2.1. Der Versicherte beantragt im Sinne eines Eventualbegehrens, zwischen den Parteien sei ein Vergleich abzuschliessen, in dessen Rahmen ihm eine Abfindung zugesprochen werden soll.  
Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, weshalb hier ein Fall für die Anwendung von Art. 23 UVG vorliegen soll. Gemäss dieser Bestimmung kann einem Versicherten, aus dessen Verhalten geschlossen werden kann, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, eine Abfindung gewährt werden. Da der Beschwerdeführer durch eine dauerhafte Verletzung seiner rechten Schulter eingeschränkt ist, ist nicht nachvollziehbar, wie eine Abfindung seine Erwerbsfähigkeit verbessern könnte. 
 
3.2.2. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen weiteren Mitarbeiter einstellte, damit er bei belastenden Tätigkeiten entlastet werden kann, bestätigt gerade, dass die angestammte Tätigkeit nach dem Unfall nur noch zum Teil zumutbar ist. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existieren hingegen genügende Stellen, welche ein den Unfallrestfolgen angepasstes Arbeiten ohne zeitliche Einschränkungen erlauben. Entscheidet sich der Versicherte an der angestammten Arbeitsstelle zu bleiben, kann ihm dennoch eine vollständige Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entgegengehalten werden. Die Suva und das kantonale Gericht haben aufgezeigt, dass in solchen Tätigkeiten nicht mit einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse zu rechnen ist. Auch der Beschwerdeführer behauptet nichts Gegenteiliges.  
 
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Suva das Invalideneinkommen aufgrund der DAP-Lohnangaben und nicht mittels der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festsetzte.  
Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3 fest, dass die Suva nicht frei wählen könne, in welchen Fällen sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode und in welchen sie es gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE bemisst; vielmehr habe sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten könne (bestätigt in den Urteilen 8C_43/2020 vom 28. Februar 2010 E. 8 und 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.5). Die Suva hielt sich an die von der Rechtsprechung vorgegebene Vorgehensweise (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.8 S. 598 f.; 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478 ff.), weshalb das kantonale Gericht das Invalideneinkommen mit Fr. 64'964.80 zu Recht bestätigte. 
 
3.2.4. Sodann hat das kantonale Gericht mit überzeugenden Begründungen, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannt, dass für einen leidensbedingten Abzug bei Anwendung der DAP-Löhne kein Raum bleibt. Die Beschwerde lässt eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Damit vermag der Versicherte die Ausführungen des kantonalen Gerichts jedenfalls nicht in Frage zu stellen.  
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad von 2,23 % bestätigte. 
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer