Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_50/2020  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2019 (IV.2018.00831). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Die 1959 geborene A.________, Mutter dreier Kinder, meldete sich am 30. Januar 2014 unter Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab. Gestützt darauf, namentlich den Umstand, dass die Versicherte ab Mitte Juni 2014 wieder voll arbeitsfähig war, wurde das Rentenersuchen abgelehnt (Vorbescheid vom 21. Oktober 2014, Verfügung vom 1. Dezember 2014).  
 
A.b. Im November 2015 gelangte A.________ erneut an die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle nahm abermals Erhebungen diverser Art vor, wobei sie insbesondere eine orthopädische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in die Wege leitete (Bericht vom 21. April 2017) und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Juni 2017 veranlasste. In der Folge wurde die Versicherte als ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen teilerwerbstätig eingestuft (je 50 % Erwerb und Aufgabenbereich) und basierend auf der sogenannten gemischten Bemessungsmethode für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. April 2017 der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 72 %) und ab 1. Januar 2018 ein solcher auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 47 %) ermittelt (Vorbescheid vom 8. Januar 2018, Verfügung vom 28. August 2018).  
 
B.   
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hob die angefochtene Verfügung vom 28. August 2018 mit der Feststellung auf, dass A.________ ab 1. Juni 2016 und einstweilen weiterhin während der noch durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Entscheid vom 29. November 2019). 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihre Verfügung vom 28. August 2018 zu bestätigen; ferner sei festzustellen, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie - in Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2018 - die Prüfung und allfällige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angeordnet und einen einstweiligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente über Ende April 2017 hinaus bejaht hat. 
 
3.   
 
3.1. Bei Versicherten, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 mit zahlreichen Hinweisen und E. 6 S. 214 f.; Urteile 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 mit Hinweisen und 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 5, in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139).  
Fehlt der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539), darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteile 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E. 5.1 und 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet, wie vorinstanzlich zutreffend erwogen, auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4 S. 212 ff.; Urteil 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.3). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457) -, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (wie bereits in BGE 145 V 209 E. 5.4 am Ende S. 214). Denn die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Schwelle so oder anders überschritten.  
 
4.  
 
4.1. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die 1959 geborene Beschwerdegegnerin imstande sei, sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellung wieder im Umfang eines ihr im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten als zumutbar bescheinigten 50 %-Pensums in das Erwerbsleben zu integrieren. Die angestammte Beschäftigung als Verkäuferin könne sie unstreitig nicht mehr ausüben. Gegenüber dem RAD-Arzt habe sie anlässlich der Untersuchung vom 20. April 2017 angegeben, sie habe sich nach der Kündigung bei B.________ nicht mehr um eine neue Stelle bemüht, weil sie nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte, und auch nicht glaube, dass sie in ihrem Alter noch eine neue Stelle finden würde. Auf Grund dieser Angaben könne die subjektive Eingliederungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht von vornherein verneint werden. Die IV-Stelle werde daher zunächst Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen haben, bevor sie über die revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente befinde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die ab 1. Juni 2016 zugesprochene ganze Rente weiterhin auszurichten.  
Dem hält die IV-Stelle im Wesentlichen entgegen, dass die Erwerbsaufgabe durch die Beschwerdegegnerin nicht nur invaliditätsbedingt erfolgt sei. So gehe aus den Akten hervor, dass sie das letzte Arbeitsverhältnis bei B.________ in erster Linie auf Grund zwischenmenschlicher Schwierigkeiten mit der Vorgesetzten und nicht mehr frei wählbarer Arbeitstage aufgelöst habe. Dieselbe Problematik habe sich im Übrigen auch schon beim vorherigen Arbeitgeber präsentiert. Bereits dort sei es zu Differenzen zwischen den Mitarbeitenden und in Bezug auf die Wunscharbeitszeiten gekommen, was letztlich zur Kündigung geführt habe. Die Versicherte habe überdies klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich nicht mehr um eine neue Stelle bemüht habe, da sie "nicht wisse, was sie eigentlich noch machen könnte und auch nicht glaube, dass sie in ihrem Alter noch eine neue Stelle finden würde". Im Rahmen des Einwand- und Beschwerdeverfahrens habe sie zudem wiederholt betont, dass sie vollständig arbeitsunfähig sei, und auch entsprechende Berichte eingereicht. Entgegen der Argumentation des kantonalen Gerichts fehle es mithin an der erforderlichen subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Selbst wenn aber diese zu bejahen wäre - so die Beschwerdeführerin im Weiteren -, sei nicht erkennbar und äussere sich die Vorinstanz auch nicht dazu, inwiefern einer Selbsteingliederung der Beschwerdegegnerin objektiv etwas entgegenstehen sollte. So verfüge die Versicherte über eine Berufsausbildung als Verkäuferin und könne auf eine lange berufliche Erfahrung in diesem Bereich zurückgreifen. Eine solche sei für die Selbsteingliederung nutzbar. Zudem sei die letzte Arbeitsstelle erst per Ende April 2016 aufgegeben worden. Eine lange invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration lasse sich somit nicht begründen. Vielmehr seien der Beschwerdegegnerin körperlich sehr leichte und leichte Arbeiten, wechselbelastend mit der Möglichkeit, die Körperposition zwischen Sitzen, Stehen und Gehen von Zeitpunkt und Dauer her selbst zu wählen, ohne Knien, Hocken und Kauern sowie ohne Notwendigkeit häufigen Bückens, Treppensteigens oder Gehens auf unebenem Boden zumutbar. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei ferner der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 herangezogen worden, welcher eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasse und keine hohen Anforderungen stelle. Es stünden der Beschwerdegegnerin somit zumutbare Hilfsarbeiten offen, die keinen besonderen Qualifikationen unterlägen. Hilfstätigkeiten, wie sie für die Beschwerdegegnerin in Frage kämen, würden sodann altersunabhängig nachgefragt. Umstände, die den Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG ohne vorgängige befähigende Massnahmen ausschlössen, seien folglich nicht ersichtlich, zumal sich die Einschränkungen auf die somatische Symptomatik beschränkten; es lägen keine Komorbiditäten vor. Es rechtfertige sich daher, die Selbsteingliederung (sfähigkeit) der Versicherten ohne die vorinstanzlich angeordnete Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu bejahen. 
 
4.2. Nach der Aktenlage handelt es sich vorliegend in Bezug auf die Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin um einen Grenzfall.  
 
4.2.1. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend erwähnt, hat die Versicherte mehrfach bekräftigt, sie erachte ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf Grund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen als äusserst gering, weshalb sie sich nicht weiter aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht habe und bemühe. Ein eigentlicher Eingliederungswille respektive eine Eingliederungsbereitschaft ist nicht erkennbar, zumal zu keinem Zeitpunkt, mit Ausnahme der letztinstanzlichen Vernehmlassung, auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht worden wäre, auf berufliche Massnahmen angewiesen zu sein bzw. solche zu wollen. Als nicht stichhaltig erweist sich in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdegegnerin, sie habe sich auf Grund des Krankheitsverlaufs im Frühjahr und Sommer 2017 sowie der späteren dauerhaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands objektiv ausserstande gesehen, im betreffenden Zeitraum entsprechende Anstrengungen an den Tag zu legen. Vielmehr hat das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der damaligen medizinischen Aktenlage erwogen, dass jedenfalls ab Januar 2017 eine Verweistätigkeit im Umfang von 50 % wieder zumutbar war. Die erwerblichen Unterlagen zeigen ferner mit der IV-Stelle auf, dass die Beendigungen der letzten Arbeitsverhältnisse durch die Beschwerdegegnerin zumindest teilweise auch auf nicht gesundheitsbedingte Faktoren zurückzuführen waren. Schliesslich absolvierte die Beschwerdegegnerin ihren letzten Arbeitstag Ende Juni 2015, weshalb nicht von einer langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann.  
 
4.2.2. Anderseits bezieht sich die berufliche Erfahrung, auf welche die IV-Stelle verweist, auf die - nicht mehr zumutbare - angestammte Arbeit als Verkäuferin, die für die Versicherte im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit nur von beschränktem Nutzen sein dürfte. Zudem entspricht die Beschwerdegegnerin in keiner Weise dem von der einschlägigen Rechtsprechung skizzierten Bild einer besonders agilen und gewandten sowie im gesellschaftlichen Leben integrierten Person oder einer solchen mit besonders breiten Ausbildungen und Berufserfahrungen (E. 3.1 hiervor). Auch scheint es so, dass seitens der Versicherten mit Blick auf mögliche Verweistätigkeiten (überhöhte) gesundheitsbezogene Bedenken bestehen, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen angemessen begegnet werden könnte (Urteile 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 145 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56, und 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2). Dass der Beschwerdegegnerin leichte Hilfstätigkeiten ohne spezielles Anforderungsprofil offen stehen, ändert daran entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nichts, sondern wirkt sich gegebenenfalls einzig auf die Art der vorzunehmenden Eingliederungsvorkehren aus.  
 
4.3. Das Selbsteingliederungspotential der Beschwerdegegnerin erreicht nach dem Gesagten insgesamt nicht ein Ausmass, welches die IV-Organe von der Prüfung und allenfalls der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen entheben würde. Die Feststellung der Vorinstanz, die Befristung der ganzen Rente auf Ende April 2017 sei nicht zu schützen, hält demnach vor Bundesrecht stand. Die Beschwerdeführerin wird das Erforderliche nachzuholen und erst anschliessend über die revisionsweise Aufhebung respektive Herabsetzung des Rentenanspruchs neu zu verfügen haben. Soweit die IV-Stelle sich in grundsätzlicher Hinsicht gegen die Weiterausrichtung der bisherigen Rente in derartigen Fallkonstellationen ausspricht, ist sie u.a. auf das Urteil 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 zu verweisen. Darin wurde die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 209 ausdrücklich erneut bestätigt (E. 2.3.3).  
 
5.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl