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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_832/2018  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. September 2018 (PQ180051-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Beschluss vom 10. April 2018 errichtete die KESB der Stadt Zürich für A.________ (geb. 1930) eine Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB, unter Ernennung von B.________ als Beiständin. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich nach getätigten Abklärungen mit Urteil vom 2. August 2018 ab. 
Die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2018 ab. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ eine vom 30. September 2018 datierende und am 4. Oktober 2018 der Post übergebene Beschwerde erhoben mit dem Anliegen, sie wünsche keine Beiständin bzw. dass nach wie vor C.________ alle Angelegenheiten erledige. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin die Eingabe unterzeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Dies trifft auf den Ehemann offensichtlich nicht zu. 
Sodann ist die Eingabe an das Bundesgericht nur in Kopie eingereicht, weshalb es an der nach Art. 42 Abs. 1 BGG erforderlichen Originalunterschrift der Beschwerdeführerin fehlt. Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch originale Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 und 3) ohnehin nicht einzutreten ist. 
 
2.   
In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesgericht an die Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil liegt bei der Beschwerdeführerin eine dementielle Erkrankung vor und ist sie nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten hinreichend zu überblicken oder eine bevollmächtigte Person wirksam zu kontrollieren. Überdies ist sie bei den täglichen Verrichtungen wie auch bei der Körperpflege auf fremde Hilfe angewiesen und ihr Ehemann reist immer wieder für längere Zeit nach Afrika, um sich nach eigenen Aussagen zu erholen. 
Der grössere Teil der Beschwerde betrifft eine in rein appellatorischer Weise vorgetragene, stark von den obergerichtlichen Feststellungen abweichende Sachverhaltsschilderung durch die Beschwerdeführerin (es gehe ihr prima und sie habe ihre Selbständigkeit wiedergefunden; die Wohnung und überhaupt alles sei tipptopp), ohne dass irgendwelche Willkürrügen erhoben würden. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
3.   
Sodann hat die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob vor dem Hintergrund des körperlichen und geistigen Zustandes der Beschwerdeführerin die Hilfestellungen, welche bislang durch C.________ als Privatperson erbracht wurden, ausreichend sind oder ob es einer Beistandschaft mit Ernennung einer Beiständin bedarf. 
Das Obergericht hat auf die Feststellungen der KESB und des Bezirksrates verwiesen, wonach sich die Beschwerdeführerin gemäss Anhörungsprotokoll eine neutrale Person gewünscht habe und soweit ersichtlich mit einer Beistandschaft einverstanden gewesen sei, sowie auf die von ihr und ihrem Ehemann anlässlich der Hausbesuche in höchst ambivalenter Weise gemachten Aussagen zu C.________ (teilweise zufrieden, teilweise unzufrieden, indem sie einerseits aussagten, Frau C.________ sei nicht gut, und andererseits, sie mache es schon recht; teils auch Hinweise auf verloren gegangenes Vertrauen und Vorwurf des eigenmächtigen Handelns durch Frau C.________ bei gleichzeitiger Schwierigkeit, sich wegen der langjährigen Beziehung von ihr abgrenzen zu können). Davon ausgehend hat es befunden, dass das in der Beschwerde an das Obergericht nunmehr vorgetragene Vorbringen, C.________ würde alles korrekt machen und werde als alleinige Betreuerin gewünscht, sich nahtlos in das bisher gezeigte ambivalente Verhalten einreihe. Die problematische Beziehung sei bei den Hausbesuchen durchaus ein Thema gewesen und private Hilfestellungen würden dort ihre Grenze finden, wo die unterstützte Person die Tätigkeit nicht mehr kontrollieren könne und abhängig werde. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auch auf ambulante pflegerische Dienste und Unterstützung im Haushalt angewiesen, welche Frau C.________ nicht umfassend bieten könne. 
Mit diesen die (vom Obergericht explizit bejahte) Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit der errichteten Beistandschaft indizierenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich auf die abstrakte Aussage, es gebe keinen Schwächezustand und Frau C.________ schaue super, erledige alles prompt, lese ihr jeden Wunsch von den Lippen ab und auch der Kühlschrank sei immer mit leckeren Sachen aufgefüllt. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal angesichts der in Kopie eingereichten und vom Ehemann unterzeichneten Beschwerde nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen eigenen Beschwerdewillen hat und inwieweit sie vor dem Hintergrund ihrer dementiellen Erkrankung den Beschwerdegegenstand selbst zu überblicken vermag. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli