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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_383/2018  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. April 2018 (VV.2017.316). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Januar 2012 wegen einer im November 2011 erlittenen Hirnblutung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau veranlasste ein polydisziplinäres (internistisch-neurologisch-psychiatrisch-neuropsychologisches) Gutachten bei der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen (PMEDA; Expertise vom 20. Oktober 2014). Gestützt darauf stellte sie mit zwei Vorbescheiden vom 23. Januar 2015 in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen abzuweisen. Nachdem A.________ dagegen verschiedene Einwände vorgebracht hatte, bat die Verwaltung die PMEDA um eine ergänzende Stellungnahme (Bericht vom 10. Februar 2016) und ordnete eine Verlaufsbegutachtung beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) an (Expertise vom 30. März und ergänzender Bericht vom 3. Juli 2017). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juli 2017, wonach die arbeitsmedizinische Einschätzung in der Expertise des ZMB nicht nachvollziehbar und weiterhin vom Fehlen eines relevanten Gesundheitsschadens auszugehen sei, verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Verfügungen vom 10. Oktober 2017). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zur Durchführung einer Verlaufsbegutachtung für den Zeitraum ab dem 24. Juni 2014 in der PMEDA und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 18. April 2018). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab dem 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses ein Gerichtsgutachten veranlasse und in der Folge über die Leistungsansprüche neu entscheide. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Die IV-Stelle wird darin angewiesen, für den Zeitraum ab dem 24. Juni 2014 ein Verlaufsgutachten bei der PMEDA einzuholen und anschliessend erneut über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu verfügen.  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 140 V 282 E. 2 S. 284; 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Ein Nachteil ist im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur und auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (selbst bei offensichtlich unnötigen Abklärungen; vgl. Urteil 8C_896/2017 vom 27. April 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Entgegen der Beschwerde ändert daran nichts, dass die Vorinstanz in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum zwischen Mitte 2012 und dem 24. Juni 2014 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Diese Ausführungen haben keine präjudizierende Wirkung für ein allfälliges bundesgerichtliches Verfahren nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG.  
 
3.2. Inwiefern die (kumulativen) Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausnahmsweise (vgl. Urteil 9C_34/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.3) erfüllt sein sollen, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargelegt. Sie weist lediglich darauf hin, die Gutheissung ihrer Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. E. 2.2 hievor). Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
4.   
Da nach dem Gesagten die Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.   
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG), da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Indessen wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner