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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_376/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Juni 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2020 (IV.2019.00810). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2020 (betreffend Leistungen der Invalidenversicherung) gerichtete Beschwerde vom 8. Juni 2020 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage - unter Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2019 - zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, woraus sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergebe, 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nichts anführt, was darauf schliessen liesse, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass sie sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, pauschal die ihres Erachtens unzutreffende gerichtliche Würdigung der ärztlichen Einschätzungen betreffend ihrer Arbeitsfähigkeit zu bemängeln, was auf eine unzulässige appellatorische Kritik hinausläuft (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt, 
dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen folglich nicht genügt, 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die vor Bundesgericht eingereichten ärztlichen Zeugnisse, Berichte und Unterlagen sowie Fotografien, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, nichts zu ändern vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass der Beschwerdeführerin, sollte sich ihre gesundheitliche Verfassung weiter verschlechtern bzw. verschlechtert haben, wie von ihr angedeutet, jederzeit der Weg der invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldung offensteht, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl