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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_808/2017  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2017 (VBE.2017.108). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ absolvierte vom 9. August 2010 bis zum 8. August 2012 eine Lehre zum Strassenbaupraktiker EBA. Anschliessend war er - unterbrochen von verschiedenen Phasen der Arbeitslosigkeit - für verschiedene Arbeitgeber unterjährig erwerbstätig, unter anderem von April bis Oktober 2014 als Strassenbaupraktiker der B.________ AG. Am 21. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf einen am 1. August 2015 erlittenen Unfall bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm seien unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen, insbesondere solche in Form einer Umschulung, zuzusprechen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung verneinte. 
 
3.   
Der Versicherte hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; Urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Dabei setzt der Umschulungsanspruch grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108 E. 3 S. 111). Hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c S. 112; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 152, 9C_704/2010 E. 3.1). 
 
4.   
 
4.1. Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Strassenbaupraktiker tätig sein. Weiter steht fest, dass er dadurch zur Zeit keine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet; während die IV-Stelle jegliche Erwerbseinbusse verneinte, rechnet der Beschwerdeführer selber mit einer solchen von 6,15 %. Zu prüfen ist daher einzig, ob aufgrund des jungen Alters des Versicherten und der entsprechend langen verbleibenden Aktivitätsdauer vom Erfordernis der Mindesterwerbseinbusse abzuweichen ist. Dies würde voraussetzen, dass der Verweis auf unqualifizierte Hilfsarbeiten im Vergleich zu seinem erlernten Beruf als Strassenbaupraktiker qualitativ nicht als annähernd gleichwertig qualifiziert werden könnte. Auch bei jungen Versicherten ist hiebei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auf den tatsächlich erlernten Beruf abzustellen und nicht auf eine theoretisch bei steter Weiterbildung erreichbare Karriere. Jedenfalls so lange wie vorliegend keine konkreten Indizien erkennbar sind, dass der Versicherte eine entsprechende Weiterbildung absolviert hätte, interessiert daher nicht weiter, dass ihm als Strassenbaupraktiker im Idealfall und bei entsprechender Weiterbildung eine Karriere bis zu einem Fachhochschulabschluss in Bauingenieurwesen offengestanden hätte.  
 
4.2. Das Berufsattest "Strassenbaupraktiker EBA", welches der Versicherte erwerben konnte, setzt neben einer entsprechenden Prüfung eine zweijährige Lehrzeit voraus (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» mit eidgenössischem Berufsattest [EBA] vom 1. November 2013; SR 412.101.220.81). Strassenbaupraktiker unterstützen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a, b und g dieser Verordnung die Erstellung und Gestaltung sowie die Instandhaltung und den Unterhalt von Verkehrswegen und deren Infrastruktur und führen im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft allgemeine Arbeiten im Verkehrswegbau aus. Sie unterstützen die Organisation der Arbeiten auf den Arbeits- und Baustellen, führen sie gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig aus und gewährleisten dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz. Sie helfen mit, Fahrbahnen aller Art zu erstellen, Asphaltbeläge einzubauen, Plätze und Trottoirs sowie Rad- und Fusswege, kleine Mauern und Treppen, Strassenkreisel und Verkehrsinseln zu erstellen, Stromleitungen und Wasserrohre in den Boden zu verlegen und Schächte zu setzen.  
 
4.3. Aus dem dargelegten Berufsprofil ergibt sich, dass Strassenbaupraktiker im Wesentlichen Hilfsarbeiten im Verkehrswegbau verrichten. Wenn der Versicherte daher von der Invalidenversicherung auf ihm gesundheitlich zumutbare unqualifizierte Hilfsarbeiten verwiesen wird, so erscheinen solche Tätigkeiten als im Rahmen dessen liegend, was noch als annähernd gleichwertig zu betrachten ist wie der erlernte Beruf als Strassenbaupraktiker. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat, ist auch bei einer mittel- bis langfristigen Betrachtungsweise von einer finanziellen Gleichwertigkeit einer allgemeinen Hilfsarbeitertätigkeit mit einer solchen als Strassenbaupraktiker auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass - wie dies bei anderen Tätigkeiten, die eine berufliche Grundbildung voraussetzen, teilweise der Fall sein mag - erfahrenen Strassenbaupraktiker wesentlich besser bezahlte Tätigkeiten offenstehen würden als jüngeren Berufsleuten. Auch unter Berücksichtigung des jungen Lebensalters des Beschwerdeführers und der damit verbleibenden voraussichtlich langen Aktivitätsdauer rechtfertigt es sich demnach nicht, vorliegend ausnahmsweise vom Erfordernis der Mindesterwerbseinbusse von 20 % abzuweichen. Insgesamt erscheint der Versicherte somit als hinreichend eingegliedert, so dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, als sie einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen verneint hat. Entsprechend ist seine Beschwerde abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold