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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_80/2019  
 
 
Urteil vom 11. März 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 27. November 2018 (STK 2018 23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 21. August 2016 fuhr A.________ mit seinem Personenwagen in Altendorf auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur. Gemäss dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 8. Mai 2017 soll er dabei mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h während einer Strecke von ca. 1000 Metern dem ihm vorausfahrenden Personenwagen mit einem ungenügenden Abstand von 5 bis 10 Metern gefolgt sein. 
 
B.  
Mit Urteil vom 5. Februar 2018 sprach das Bezirksgericht March, Einzelgericht, A.________ der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 100.- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 620.- und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage fest. 
 
C.  
Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 27. November 2018 den erstinstanzlichen Schuldspruch. Es reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu je Fr. 100.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und setzte die Busse auf Fr. 500.- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab. 
 
D.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. November 2018 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er ausschliesslich wegen einer leichten Verkehrsregelverletzung angemessen zu bestrafen. Des Weiteren ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beweisverwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 2 StPO. Er macht dabei geltend, die Vorinstanz habe sich für ihren Schuldspruch massgeblich auf die Aussagen der Polizeibeamten B.________ und C.________ gestützt. Diese beiden Belastungszeugen seien jedoch von einer unzuständigen Stelle unter Verletzung der Inhaltsvorschriften und ohne Anordnung eines vorliegend erforderlichen Schweigegebots zur Einvernahme vorgeladen worden. Da es damit an einer ordnungsgemässen Vorladung fehle, könne auf deren jeweilige Einvernahme vom 18. Juli 2017 nicht abgestellt werden. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten seien nicht verwertbar.  
 
1.2. Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft March dem Polizeibeamten B.________ am 4. Juli 2017 per E-Mail mitteilte, sie wolle ihn und Polizist C.________ in der Sache A.________ als Zeugen vorladen. Hierfür unterbreitete sie B.________ verschiedene Terminvorschläge und fragte ihn, ob er und C.________ an einem dieser Daten erscheinen könnten. Auf die Email der Staatsanwaltschaft antwortete B.________, dass ihm einer der Termine passe, C.________ jedoch nicht mehr bei der Kantonspolizei Schwyz arbeite, weshalb er ihm nun eine WhatsApp-Nachricht mit den Terminen geschickt sowie mitgeteilt habe, er solle sich diesbezüglich bei der Staatsanwaltschaft melden (vgl. kantonale Akten, act. 16.1.08 oder act. 10.1.01 Beilagen).  
Dass in diesem Vorgang keine ordnungsgemässe Vorladung zu sehen ist, liegt auf der Hand. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, beliess es die Staatsanwaltschaft March jedoch nicht bei dieser Kontaktaufnahme, sondern lud die Zeugen B.________ und C.________ mit Schreiben vom 7. Juli 2017 zur Einvernahme auf den 18. Juli 2017 vor (vgl. kantonale Akten, act. 16.1.03 [Vorladung B.________] und act. 16.1.04 [Vorladung C.________]). Inwiefern diese beiden, durch die zuständige Stelle erlassenen Vorladungen den Anforderungen nach Art. 201 StPO nicht genügen sollten, erschliesst sich nicht und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargelegt. Dass von einer vorgängigen Auferlegung eines Schweigegebots (Art. 165 StPO) abgesehen wurde, führt sodann nicht dazu, dass die Einvernahmen der beiden Polizeibeamten unverwertbar wären. Aus dem Wortlaut von Art. 165 StPO geht hervor, dass die einvernehmende Behörde bei drohender Beeinträchtigung durch Beeinflussung eine Schweigepflicht mit Strafandrohung (Art. 292 StGB) anordnen kann, aber nicht muss (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 165 StPO). Sollten Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beiden Zeugen vor ihrer Befragung über den Gegenstand der Beweisabnahme unterhalten oder abgesprochen haben, wäre diesem Aspekt jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vor. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, es sei nicht erstellt, dass er dem vorausfahrenden Personenwagen mit einem ungenügenden Abstand von maximal 10 Metern gefolgt sei. Vorliegend würden deutliche Indizien dafür vorliegen, dass sich die beiden Polizisten über den Inhalt ihrer Aussagen abgesprochen hätten. Die Glaubwürdigkeit von B.________ und C.________ sei damit massiv erschüttert. Dies gelte umso mehr, als dass die beiden Zeugen abweichende Aussagen betreffend die Entfernung, aus welcher sie den von ihm eingehaltenen Abstand geschätzt haben, zu Protokoll gegeben hätten. Auf deren Darstellung könne nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz übersehe weiter, dass die beiden Polizisten nicht als besonders erfahren qualifiziert werden könnten, was sich allenfalls mit Hilfe der von ihm zur Edition beantragten Weisungen bzw. mit einem Amtsbericht der Kantonspolizei Schwyz nachweisen liesse. Zudem hätte die Vorinstanz eine Expertise betreffend die Frage einholen müssen, mit welchen Korrekturfaktoren Distanzschätzungen von blossem Auge in einer Konstellation wie der vorliegend zu beurteilenden zu gewichten bzw. zu korrigieren seien. Indem die Vorinstanz diese Beweisanträge abgelehnt habe und auf die Einschätzung der Polizisten abstelle, ohne dabei möglichen Unsicherheiten und Schätzfehlern mittels eines Sicherheitsabzugs Rechnung zu tragen, verletze sie das geltende Recht, den Untersuchungsgrundsatz wie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die von der Vorinstanz abgewiesenen Beweisanträge stelle er hiermit nochmals. Im Weiteren gehe die Vorinstanz aktenwidrig und willkürlich davon aus, dass er den Vorwurf der beiden Polizisten, er sei zu nahe aufgefahren, bei seiner Anhaltung nicht bestritten habe. Seine Glaubwürdigkeit sei vollständig gegeben und seine Aussagen glaubhaft.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Vorladung der Polizisten zu den Zeugeneinvernahmen sei ungeschickt gewesen. Es würden jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich B.________ und C.________ vor ihrer Einvernahme über den Fall inhaltlich abgesprochen hätten oder daran interessiert wären, den Beschwerdeführer falsch zu belasten. Ihre übereinstimmenden Aussagen, wonach der Beschwerdeführer mit einem viel zu geringen Abstand dem vorausfahrenden Personenwagen gefolgt sei, seien glaubhaft und würden sich auch mit ihren am 22. August 2016 rapportierten Wahrnehmungen decken. Auf die Abstandsschätzung der beiden erfahrenen Polizisten könne abgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragten Amtsberichte und die Edition polizeilicher Weisungen für Schätzungen seien für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht erheblich und könnten die freie richterliche Beweiswürdigung nicht tangieren. Ebensowenig sei das Einholen der vom Beschwerdeführer gewünschten Expertise erforderlich, zumal die Wahrnehmung der beiden Polizisten im Rapport unmissverständlich dokumentiert sei und die nicht unerfahrenen Beamten diese auch in überzeugenden Aussagen bestätigt hätten. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehen würden sich indessen als unklar und widersprüchlich erweisen. Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschwerdeführer über eine Strecke von ca. 1000 Metern bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h einen Abstand von maximal 10 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, könne vorliegend als erstellt erachtet werden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Beweisanträge stellt, ist darauf nicht einzutreten. Das Bundesgericht legt unter Vorbehalt von Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab; leidet die Entscheidung an derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann, weist es das Verfahren zur Sachabklärung an die Vorinstanz zurück (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.; Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.1.).  
 
2.4.2. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sie den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer gegen ihre Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung vorbringt, belegt keine Willkür.  
 
2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf seine Ausführungen in seiner Berufung und auf sein Plädoyer verweist, ist er nicht zu hören. Die Begründung hat in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128; 141 V 416 E. 4 S. 421; je mit Hinweisen).  
 
2.4.4. Im Übrigen erschöpfen sich seine Vorbringen in einer blossen appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. oben E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie die vorhandenen Beweismittel aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären und wie in einem Berufungsverfahren frei zur Beweiswürdigung zu plädieren. Dies ist etwa der Fall, wenn er behauptet die beiden Polizisten hätten den vorliegend zu beurteilenden Fall im Vorfeld ihrer Einvernahme inhaltlich besprochen oder geltend macht, dass seine eigenen Aussagen glaubhaft seien und er das zu nahe Auffahren anlässlich seiner Anhaltung bestritten habe. Im Ergebnis stellt er damit seine Beweiswürdigung jener der Vorinstanz gegenüber, was keine Willkür aufzuzeigen vermag (vgl. oben E. 2.3.1). Inwiefern es unhaltbar sein sollte, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf seine bei der Anhaltung zu Protokoll gegebene und später wiederholte Aussage, wonach er sich in Bezug auf den eingehaltenen Abstand nicht genau erinnern könnte bzw. sich diesbezüglich nicht geachtet habe, behaftet, erschliesst sich nicht.  
 
2.4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz ohne Willkür auf die im Rapport festgehaltenen und anlässlich ihrer Einvernahmen erneut geschilderten Abstandsschätzungen der beiden Polizisten abstellen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die beiden Belastungszeugen hätten angesichts ihres Alters noch nicht viele Dienstjahre absolviert und es sei daher fraglich, ob sie genug Erfahrung hätten, um eine vertrauenswürdige Schätzung abzugeben, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Immerhin wurde das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur von einem, sondern von zwei Polizisten beobachtet, welche beide übereinstimmend aussagten, dass es sich um einen klaren Fall gehandelt habe und der Beschwerdeführer massiv zu nahe an das vordere Auto, d.h. bis auf 1 bis 2 Wagenlängen, mithin maximal 10 Meter, herangefahren sei. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass die beiden Polizeibeamten aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage waren, die Distanz zweier hintereinanderfahrender Fahrzeuge zuverlässig zu bestimmen. Die Dauer der Berufserfahrung der Polizeibeamten ist dabei nicht entscheidend (vgl. hierzu Urteil 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2). Dass die beiden Polizisten vor der Staatsanwaltschaft unterschiedliche Angaben über die Entfernung machten, aus welcher sie die fragliche Abstandsschätzung vornahmen, vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis sodann nicht als unhaltbar auszuweisen. Die Vorinstanz hat diesen Umstand berücksichtigt. Wenn sie hierzu ausführt, die Diskrepanz in den Aussagen sei insofern erklärlich, als dass die beiden Zeugen ihre Aufmerksamkeit primär auf die inkriminierte Abstandshaltung gerichtet und sich zur Frage, aus welcher Distanz sie ihre Schätzungen vornahmen, erst ein Jahr nach dem Vorfall geäussert haben, gibt dies unter Willkürgesichtspunkten zu keiner Kritik Anlass.  
 
2.4.6. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet hat, die vom Beschwerdeführer beantragten Weisungen bzw. den von ihm beantragten Amtsbericht der Kantonspolizei Schwyz einzuholen. Aus deren Inhalt bzw. aus deren Missachtung lassen sich keine zwingenden Schlüsse in Bezug auf die Frage, ob B.________ und C.________ erfahrene Polizeibeamten seien, ziehen. Es leuchtet nicht ein, was damit gewonnen wäre. Da die Vorinstanz ihre Feststellungen rechtsgenügend auf den Polizeirapport und die Aussagen der beiden Zeugen stützt und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was der Annahme des Anklagesachverhalts augenfällig entgegen stehen könnte, war die Vorinstanz schliesslich auch nicht gehalten, einen Sicherheitsabzug von den Abstandsschätzungen der Polizisten vorzunehmen oder die vom Beschwerdeführer gewünschte Expertise in Auftrag zu geben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer