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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_175/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. Dezember 2019 (IV.2019.00021). 
 
 
Nach Einsicht  
in die dem Bundesgericht weitergeleitete Eingabe der A.________ vom 10. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2019, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 14. Februar 2020, worin das in der Eingabe vom 10. Februar 2020 gestellte Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde, 
in die darauf erfolgte Eingabe der Versicherten vom 2. März 2020 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2019 gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. Januar 2020 der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausgehändigt worden ist, 
dass damit die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 12. Februar 2020 abgelaufen ist (Art. 44 - 48 BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die innert der Beschwerdefrist dem Bundesgericht am 14. Februar 2020 zugestellte Eingabe vom 10. Februar 2020 den genannten Mindestanforderungen in keiner Weise genügt, weil sowohl ein Begehren als auch eine sachbezogene Begründung, d.h. namentlich eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids, gänzlich fehlen, 
 
dass die Eingabe vom 2. März 2020 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde und daher zum Vornherein nicht berücksichtigt werden kann, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. März 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber