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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_349/2021  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid vom 15. März 2021 des Kantonsgerichts St. Gallen (BES.2021.5-EZS1). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 beantragte die rubrizierte Beschwerdeführerin beim Konkursamt St. Gallen die Eröffnung des Konkurses; dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Kreisgericht Rheintal weiter. 
Bereits am 3. Februar 2020 hatte ein Gläubiger (der rubrizierte Beschwerdegegner) beim Kreisgericht Rheintal gegen die Beschwerdeführerin ein Konkursbegehren gestellt, wobei sich der Konkursentscheid wegen des Covid-Rechtsstillstandes und sodann einer der Schuldnerin am 1. Juli 2020 gewährten und später bis zum 31. Dezember 2020 verlängerten Covid-Stundung verzögerte. Schliesslich eröffnete das Kreisgericht mit Entscheid vom 8. Januar 2021 den Konkurs und mit weiterem Entscheid gleichen Datums trat es auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Konkurseröffnung nicht ein. 
Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 bzw. am 22. Januar 2021 beim Kantonsgericht St. Gallen je eine Beschwerde. 
Mit Entscheid BES.2021.5-EZS1 vom 15. März 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung ab mit der Begründung, die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG seien nicht erfüllt, mache doch die Beschwerdeführerin nicht einmal geltend, den in Betreibung gesetzten Betrag bezahlt oder hinterlegt zu haben. 
Mit ebenfalls vom 15. März 2021 datierendem Entscheid BES.2021.6-EZS1 wies das Kantonsgericht auch die Beschwerde betreffend Bilanzdeponierung ab mit der Erwägung, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei im Fall der Überschuldung gemäss Art. 725 OR i.V.m. Art. 192 SchKG nicht das Konkursamt, sondern das Gericht zu benachrichtigen, und auch eine Insolvenzerklärung wäre gemäss Art. 191 SchKG beim Gericht einzureichen; sodann sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Konkurseröffnung aufgrund des bereits seit fast einem Jahr hängigen Gesuches eines Gläubigers erfolgt und habe die kurz vor dem Konkurserkenntnis eingereichte Überschuldungsanzeige der Beurteilung des Gläubigergesuches nicht entgegengestanden. 
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2021 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Es scheint, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid BES.2021.5-EZS1 wenden will; zwar legt sie der Beschwerde den Entscheid BES.2021.6-EZS1 bei, aber im Rubrum nennt sie mit Fettschrift die Nummer BES.2021.5-EZS 1 als Anfechtungsobjekt, weshalb dieser Entscheid von Amtes wegen ediert worden ist. Auch aus den Ausführungen, die jedoch inkohärent und nur schwer nachvollziehbar sind, ergibt sich sinngemäss, dass der Entscheid BES.2021.5-EZS1 angefochten ist. 
 
2.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin spricht von einem angeblichen Nachlassstundungsverfahren, welches von den kantonalen Gerichten nicht beachtet worden sei. Bei ihren vagen und rein appellatorisch bleibenden Ausführungen dürfte sie die vom Kantonsgericht erwähnte Covid-Stundung meinen, welche zufolge der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist. Dass diese Sachverhaltsfeststellung in Verletzung des Willkürverbotes getroffen oder willkürlich die Feststellung eines anderen der Konkurseröffnung entgegenstehenden Umstandes unterlassen worden wäre, wird weder explizit noch implizit gerügt. 
 
Die Beschwerde enthält keine rechtlichen Ausführungen. Ausgehend vom Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, wäre auch nicht ersichtlich, welche Rechtsnorm falsch angewandt worden sein könnte. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, dem Betreibungsamt St. Margrethen, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Grundbuchamt St. Gallen, dem Amt für Handelsregister & Notariate des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli