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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_564/2020, 6B_565/2020  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
2. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring 
(Art. 79b Abs. 1 StGB) bzw. in Form der 
gemeinnützigen Arbeit (Art. 79a Abs. 1 StGB); 
Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1. April 2020 
(4H 19 34 und 4H 20 5). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die beiden identischen Beschwerden des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2020 (Poststempel) richten sich dagegen, dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern den Gesuchen um Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring und der gemeinnützigen Arbeit nicht stattgegeben hat und die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ohne Erfolg blieben. 
 
2.   
Die Verfahren 6B_564/2020 und 6B_565/2020 stehen in einem engen Zusammenhang, weshalb sie antragsgemäss zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen sind. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
4.   
Die Vorinstanz erwägt in den beiden Urteilen vom 1. April 2020, dass den Gesuchen um Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring und der gemeinnützigen Arbeit zu Recht keine Folge geleistet worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle die für diese Vollzugsformen vorgesehene gesetzliche Erwartung der Nichtbegehung weiterer Straftaten nicht. Zur Begründung verweist die Vorinstanz namentlich auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers, auf den Umstand, dass er sich durch frühere Verurteilungen nicht von der Verübung weiterer Delikte hat abhalten lassen sowie darauf, dass die grosse Zahl von Verurteilungen seine Mühe zum Ausdruck bringe, sich rechtsgetreu zu verhalten. Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich. Dass er die vorinstanzlich beurteilte von ihm ausgehende "Wiederholungsgefahr" selbst "für sehr weit hergeholt" hält, ist nicht massgeblich und im Übrigen auch nicht geeignet, eine Ermessensfehlerhaftigkeit oder eine sonstige Bundesrechtsverletztung der vorinstanzlichen Urteile aufzuzeigen. Abgesehen davon beschlagen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die seinerzeitigen Verurteilungen und Strafen, um die es heute nicht mehr geht und die auch nicht mehr zur Diskussion gestellt werden können. Aus den Beschwerden ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Mangels tauglicher Begründung kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein getreten werden. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer auszuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill