Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_227/2020  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, vom 9. April 2020 (SST.2019.235). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ mit Urteil vom 10. April 2019 u.a. des Raubes, der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Landesverweisung von sieben Jahren. Gegen dieses Urteil erklärte A.________ am 26. September 2019 Berufung. Der Privatkläger erhob am 26. September 2019 ebenfalls Berufung und beantragte u.a. einen Schuldspruch wegen versuchter Tötung. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung vom 2. Oktober 2019 einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. 
 
2.   
A.________ stellte am 27. März 2020 ein Haftentlassungsgesuch. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 9. April 2020 ab. Es führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass entgegen den Ausführungen des Angeschuldigten das Vorliegen von Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen sei. Der Beschuldigte habe durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug noch keine 2/3 von seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Aufgrund der Berufung des Privatklägers und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gelte das Verschlechterungsverbot nicht und der Beschuldigte müsse allenfalls mit einer höheren Strafe rechnen. Der Beschuldigte könne weder beruflich noch sozial als integriert bezeichnet werden. Bei einer Haftentlassung drohe die Gefahr, dass er sich unkontrolliert ins Ausland absetze oder in der Schweiz untertauche und sich so dem Strafverfahren und der sich allenfalls zu verbüssenden mehrjährigen Reststrafe entziehe. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 5. Mai 2020 (Postaufgabe 11. Mai 2020) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zur Bejahung der Fluchtgefahr führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass das Obergericht mit der Bejahung der Fluchtgefahr Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs führte, bzw. die Verfügung des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli