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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_245/2020  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Februar 2020 (200 20 7 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1980 geborene A.________ bezog ab 1. Dezember 2005 eine ganze Rente und ab 1. März 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 21. August 2008 und 17. Januar 2012). Im September 2012 ersuchte die Versicherte um Anpassung ihrer Rente, woraufhin die IV-Stelle Bern ein Revisionsverfahren einleitete. Es folgten diverse Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie vor dem Bundesgericht. Nachdem das kantonale Gericht die Sache zuletzt mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 2. Mai 2018 rückwirkend ab dem 1. September 2012 eine Dreiviertelsrente zu. 
 
B.   
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte, die Verfügung vom 2. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Verfahren IV/2018/426). 
 
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel machte der als Instruktionsrichter eingesetzte Verwaltungsrichter B.________ (nachfolgend: Instruktionsrichter) die Versicherte mit Verfügung vom 28. November 2019 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und wies sie auf die Option eines Beschwerderückzuges hin. Zur Begründung führte er aus, dass die Versicherte bei Nichtbeachtung des von ihr im September 2012 geltend gemachten Revisionsgrundes eine Schlechterstellung erfahren könnte. Ausserdem sei das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht schlüssig und daher allenfalls eine weitere psychiatrische Begutachtung einzuholen. 
 
Mit Eingabe vom 5. Januar 2020 beantragte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrichter B.________ habe wegen Befangenheit und Voreingenommenheit im Verfahren IV/2018/426 in den Ausstand zu treten (Verfahren IV/2020/7). 
 
Mit Entscheid vom 14. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (in Dreierbesetzung ohne den Betroffenen) das Ausstandsgesuch ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und Verwaltungsrichter B.________ anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Eventuell sei der kantonale Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Mangels hinreichender institutioneller Unabhängigkeit hätten sämtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter in den Ausstand zu treten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Vorab ist der beantragte Ausstand sämtlicher Bundesrichterinnen und Bundesrichter mangels hinreichender institutioneller Unabhängigkeit zu behandeln. 
 
1.1. Für Ausstandsbegehren gilt, dass die darum ersuchende Partei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es ist im Einzelnen darzulegen, auf welche Gerichtsperson welcher Grund zutrifft. Pauschale Ablehnungen gegen das ganze Gericht sind unzulässig. Am Entscheid über ein solches Begehren können auch die abgelehnten Richter mitwirken (BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 36 BGG und N. 6 zu Art. 37 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass das Bundesgericht gezwungen sei, die Bundesgesetze anzuwenden, da es diese nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin kontrollieren dürfe. Ebenfalls stellt die Versicherte das Wahlprozedere der Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs vor dem Bundesgericht in Frage. Im Weiteren kritisiert sie die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten in der Invalidenversicherung. Ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK sei mit Blick auf diese Kritikpunkte nicht garantiert.  
 
1.3. Mit dem an die schweizerische Rechtsordnung und die bundesgerichtliche Rechtsprechung anknüpfenden Ausstandsbegehren vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, weshalb jede Bundesrichterin und jeder Bundesrichter einzeln im konkreten Fall befangen sein sollen. So oder anders ist das Gesuch in dieser Form (pauschale Ablehnung des ganzen Gerichts) unzulässig (vgl. E. 1.1), und es ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) im Rahmen einer Streitigkeit (Rente der Invalidenversicherung), die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a BGG und Art. 62 Abs. 1 ATSG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig, und es ist darauf einzutreten (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). 
 
3.   
In erster Linie rügt die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) durch das kantonale Gericht. 
 
3.1. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe es abgelehnt, den Instruktionsrichter in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 5 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme aufzufordern. Der Instruktionsrichter hat am 6. Januar 2020 ein Schreiben zum Ablehnungsbegehren an den Präsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts verfasst und darin bekannt gegeben, er verzichte auf eine Stellungnahme und beantrage die Abweisung des Begehrens. Dieser Umstand wurde der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. Von einer Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht kann folglich keine Rede sein.  
 
3.2. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei nicht auf alle ihre Rügen eingegangen.  
 
3.2.1. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).  
 
3.2.2. Das kantonale Gericht hat ausführlich und unter Berücksichtigung der wesentlichen Standpunkte der Beschwerdeführerin dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es die Befangenheit des Instruktionsrichters verneint hat. Der Versicherten ist es ohne Weiteres möglich gewesen, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.  
 
4.   
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG) grundsätzlich frei. Die Regelung des Ausstands von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist eine Frage des kantonalen Rechts. Dessen Auslegung und Anwendung prüft das Bundesgericht von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen lediglich unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Dagegen prüft es grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, ob willkürfrei ausgelegtes kantonales Prozessrecht im Ergebnis zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht führt, insbesondere mit der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der insoweit nicht weitergeht, vereinbar ist (Urteil 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 4, in: SVR 2016 IV Nr. 18 S. 53 mit Hinweis). 
 
5.   
In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzte, indem sie das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ abwies. 
 
5.1. Die Prozessparteien haben einen aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 133 I 1 E. 5.2 S. 3).  
 
5.2. Je nach verfahrensmässiger Konstellation muss sich ein Richter oder eine Richterin bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu Fragestellungen äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft etwa zu bei bestimmten Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise Zwischenentscheiden über die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG. In solchen Konstellationen begründen auch Aussagen über die Prozesschancen regelmässig keine Befangenheit, wenn sie den Rahmen dessen nicht überschreiten, was für die Durchführung der konkreten prozessualen Vorkehr notwendig ist. Befangenheit ist demgegenüber regelmässig dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Richter oder die Richterin bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124).  
 
6.   
Die Beschwerdeführerin leitet den Anschein der Befangenheit des Instruktionsrichters aus dem Inhalt der Verfügung vom 28. November 2019 ab. 
 
6.1. Die Versicherte bringt vor, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz willkürlich festgestellt worden. Der Instruktionsrichter habe eine Neubegutachtung im Rahmen der angekündigten Schlechterstellung entgegen dem kantonalen Gericht nicht nur lediglich erwogen. Er habe bereits bekannt gegeben, dass er das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ als nicht schlüssig erachte.  
 
Der Instruktionsrichter hat der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, sollte entgegen seiner vorangegangenen Ausführungen allenfalls doch ein Revisionsgrund gegeben sein, ziehe er in Erwägung, eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Inwiefern die Vorinstanz mit Blick darauf den Sachverhalt, der Instruktionsrichter habe sich ausdrücklich vorbehalten, allenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen, offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53) festgestellt haben soll, vermag die Versicherte nicht darzutun. 
 
6.2. Die Versicherte moniert im Weiteren, der Instruktionsrichter habe bereits eine vorgefasste Meinung. Er sei nur noch auf der Suche nach Beweisen, die diese bestätigen würden.  
 
Der Instruktionsrichter hat in der Verfügung vom 28. November 2019 seine Bedenken in Bezug auf das aktenkundige psychiatrische Gutachten detailliert aufgelistet und diese der Beschwerdeführerin mitgeteilt. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, kann dies für die Versicherte keinen Nachteil darstellen. Ebenfalls ist der Instruktionsrichter darauf eingegangen, dass er sich eine weitere Begutachtung vorbehalte. Diese Ausführungen sprechen mit dem kantonalen Gericht gerade dafür, dass er seine Meinungsbildung hinsichtlich des Beweisergebnisses und dessen rechtlicher Würdigung noch nicht abgeschlossen hat. Davon, dass er mit seinen Überlegungen in der Verfügung vom 28. November 2019 den Rahmen dessen überschritten haben soll, was für die Durchführung der konkreten prozessualen Vorkehr notwendig ist (vgl. E. 5.2 oben), kann keine Rede sein. Das kantonale Gericht durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, dass der Ausgang des Hauptverfahrens objektiv betrachtet weiterhin offen ist. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin macht diverse schwere Verfahrensfehler des Instruktionsrichters geltend, die den Anschein der Befangenheit erwecken würden. Dieser habe den Beurteilungszeitraum trotz Vorliegen von drei Zwischenentscheiden unzulässigerweise ausgedehnt. Zudem sei er in seinen Erwägungen von der bisherigen Gerichtspraxis in Bezug auf die Anwendung der gemischten Methode abgewichen. Ausserdem sei das beabsichtigte Einholen einer unnötigen "second opinion" nach siebenjähriger Verfahrensdauer rechtsverzögernd. Schliesslich habe er sich die Position der IV-Stelle zu eigen gemacht, was ihn als befangen erscheinen lasse.  
 
6.3.1. Sämtliche Rügen der Versicherten zielen darauf ab, die Überlegungen des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 28. November 2019 auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Darum geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Denn das Ablehnungsverfahren dient in der Regel gerade nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Nach der Rechtsprechung können Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; bereits erwähntes Urteil 9C_26/2016 E. 5 mit weiteren Hinweisen).  
 
6.3.2. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Instruktionsrichter in der Verfügung vom 28. November 2019 einzig seine vorläufige Auffassung im Erkenntnisprozess offengelegt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Zu Recht durfte das kantonale Gericht davon ausgehen, dass darin kein Verfahrensfehler zu erkennen ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine mögliche Schlechterstellung gerade die Aufgabe des Instruktionsrichters ist, Aussagen über die Prozesschancen zu treffen (E. 5.2 oben; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155).  
 
6.4. Schliesslich stellt gemäss der Versicherten eine überspitzt formalistische, den Sinn und Zweck der Konventionsgarantien nicht berücksichtigende staatliche Handlung, wie etwa eine Ankündigung einer reformatio in peius, unter Berufung auf Art. 8 und 14 EMRK eine Konventionsverletzung dar.  
 
6.4.1. Die Vorinstanz hat sich mit der Rüge des überspitzten Formalismus bereits ausführlich auseinandergesetzt und zu Recht erkannt, dass die Auslegung einer materiellen Norm nichts mit überspitztem Formalismus zu tun hat (BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158).  
 
6.4.2. Inwiefern die Ankündigung der reformatio in peius eine Verletzung von Art. 8 und 14 EMRK darstellen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht genügend substanziiert gerügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).  
 
7.   
Nach dem Gesagten liegt durch die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen den Instruktionsrichter des Verfahrens IV/2018/426 keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber