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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_227/2018  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________ Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Revision (versuchter Betrug), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2017 (SST.2017.61). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Dezember 2015 zweitinstanzlich wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug. Es hielt für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2011 seinen Porsche in einer Waldlichtung in Brand setzte. Den Schaden meldete er der Versicherung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 am 29. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_303/2016). 
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3 S. 95 f.; 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz weigere sich zu Unrecht die von ihm neu vorgelegten Beweismittel entgegenzunehmen. Er habe erst nach dem Urteil vom 10. Dezember 2015 erfahren, dass sein Rechtsanwalt in einem Interessenkonflikt gestanden sei, da er gleichzeitig Mandate der Privatklägerin betreut habe und selber Versicherungsnehmer derselben gewesen sei. Sein Rechtsanwalt habe entgegen seinen ausdrücklichen Instruktionen Beweise nicht eingereicht oder keine entsprechenden Anträge gestellt. Er habe zudem entgegen seinem Willen und ohne seine Kenntnis dem Vorschlag des Obergerichts zugestimmt, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen. Weiter habe das Obergericht nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 4. November 2014 erneut in derselben personellen Besetzung entschieden, was mehr als nur den Anschein der Befangenheit erwecke. 
 
4.   
Damit macht der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Entsprechend vermag er mit seinen Ausführungen auch nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz auf sein Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt vielmehr, dass sich die Revision gegen die materielle Urteilsgrundlage richten muss. Neue Tatsachen und Beweismittel sind revisionsrechtlich nur relevant, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf welchen die Verurteilung basiert, zu erschüttern. Blosse Verfahrensverstösse sind grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar (Urteil 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2). So stellt insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ungenügende Verteidigung keinen Revisionsgrund dar (vgl. etwa Urteile 6B_440/2015 vom 18. November 2015 E. 1.4; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinwiesen). Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Offensichtlich verspätet ist daher auch die Rüge, die am Urteil vom 10. Dezember 2015 beteiligten Richter seien befangen gewesen. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld