Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1141/2023  
 
 
Urteil vom 12. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. B.A.________, 
2. C.A.________, 
3. D.A.________, 
alle drei vertreten durch ihre Beiständin, 
Rechtsanwältin Anette Hegg, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Entführung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Juli 2023 
(SK 22 389). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.A.________ mit Urteil vom 6. April 2022 der Entführung, qualifiziert begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 zum Nachteil ihrer Kinder B.A.________, C.A.________ und D.A.________, sowie des Entziehens von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 zum Nachteil von E.A.________, schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- an E.A.________. 
Die Staatsanwaltschaft führte gegen das Urteil Berufung, während A.A.________, E.A.________ sowie B.A.________, C.A.________ und D.A.________ Anschlussberufung erhoben. Die Anschlussberufung von E.A.________ beschränkte sich auf die Höhe der Genugtuung. B.A.________, C.A.________ und D.A.________ beantragten in ihrer Anschlussberufung einen Freispruch von A.A.________ vom Vorwurf der qualifizierten Entführung. 
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 5. Juli 2023 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Entziehens von Minderjährigen zum Nachteil von E.A.________ fest. Es erklärte A.A.________ der Entführung, mehrfach qualifiziert begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 zum Nachteil von B.A.________, C.A.________ und D.A.________, schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte A.A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- an E.A.________.  
 
B.b. Den Schuldsprüchen liegen im Wesentlichen folgende obergerichtliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:  
A.A.________ verbrachte ihre drei Kinder (B.A.________, geb. 2013; C.A.________, geb. 2014; und D.A.________, geb. 2017), über die sie die Obhut hatte und deren elterliche Sorge sie mit dem von ihr getrenntlebenden Kindsvater E.A.________ teilte, am 9. September 2018, ohne das Einverständnis von E.A.________, mit der Absicht, dort zu bleiben, nach Tunesien, wo sie während 18 Monaten (bis zum 28. Februar 2020) lebten. In Tunesien hatten die Kinder zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem Vater oder anderen Verwandten. Die Kinder wurden von A.A.________ in einen fremden Kulturkreis gebracht, wo sie sich zuerst nicht verständigen konnten, da sie der lokalen Sprache nicht mächtig waren. 
Ab November 2018 ging A.A.________ einer Erwerbstätigkeit in einem Callcenter nach. Sie liess die Kinder unter der Woche, D.A.________ gar dauernd, daher durch ein ihnen vorher nicht bekanntes Ehepaar (F.________ und G.________) betreuen, wobei die Kinder auch bei den Pflegeeltern übernachteten. 
B.A.________ und C.A.________ waren gerne bei den Pflegeeltern. Den Kindern ging es in Tunesien grundsätzlich gut, B.A.________ und C.A.________ vermissten jedoch ihren Vater. 
A.A.________ litt im Zeitpunkt der Ausreise an einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) und war mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert. Sie hatten den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen, nachdem diese eine Gefährdungsmeldung bei der KESB gemacht hatte. Mit der Ausreise wollte sie zur Ruhe kommen. Sie wollte weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und von E.A.________. 
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 5. Juli 2023 sei teilweise aufzuheben und das Strafverfahren sei betreffend den Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Entführung (gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 333 Abs. 3 StPO) einzustellen. Eventualiter sei sie von diesem Vorwurf freizusprechen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Strafverfahren zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.  
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B.A.________, C.A.________ und D.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Anette Hegg als von der KESB U.________ mit Entscheid vom 25. August 2020 für das vorliegende Strafverfahren ernannte Kollisionsbeiständin im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB, stellen in ihrer Stellungnahme den Antrag, die Beschwerde von A.A.________ sei gutzuheissen und diese sei vom Vorwurf der Entführung freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. A.A.________ reichte eine Replik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Aufenthalt der Kinder in Tunesien habe nicht gegen das Kindeswohl verstossen. Den Kindern sei es in Tunesien gut gegangen, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. Die negativen Zuschreibungen der Vorinstanz (fremdes Land, fremde Sprache und Kultur, Depression, Überforderung mit der Kinderbetreuung, Fremdplatzierung, fast mittellos, illegaler Aufenthalt, Schwarzarbeit, keine Krankenkasse) hätten keinen wesentlichen Einfluss auf das Kindeswohl gehabt und würden keine Subsumtion unter Art. 183 Ziff. 2 StGB rechtfertigen. Auch sei die schulische Karriere der Kinder nicht gefährdet gewesen. Der von der Vorinstanz benannte Grund für die Ausreise, nämlich dass sie dem missliebigen Ehegatten sowie der missliebigen Mutter entfliehen wollte, sei für die rechtliche Würdigung als Entführung nicht von Bedeutung. Die KESB sei lediglich mit Blick auf die Umsetzung der Betreuungsregelung involviert gewesen. Darüber hinaus hätten keine Auflagen seitens der Behörden bestanden. Seitens der Grossmutter habe kein Kontaktrecht oder dergleichen bestanden. Der Kontaktabbruch zu dieser habe zudem schon in der Schweiz stattgefunden. Die Vorinstanz lasse weiter willkürlich unberücksichtigt, dass die Beziehung zum Kindsvater von Konflikten geprägt gewesen sei, dieser bereits während des Zusammenlebens mit ihr jeweils für mehrere Monate nach Guinea gegangen sei und in dieser Zeit kaum Kontakte zu ihr und den Kindern gepflegt habe und nach der Trennung und vor der Ausreise nach Tunesien zu B.A.________ und C.A.________ höchstens eine lose bzw. im Falle von D.A.________ eine äusserst lose Vater-Kind-Beziehung bestanden habe. Die Vorinstanz stelle auf ihre belastenden Aussagen ab und lasse ihre entlastenden Aussagen zum Familienleben willkürlich ausser Acht, dies mit der lapidaren Begründung, in den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte. Aktenkundig sei, dass dem Eheschutzverfahren ein Kontakt- und Rayonverbot vorausgegangen sei und dass der Kindsvater ihr vorgeworfen habe, die Kinder nicht genügend genährt zu haben. Dieser habe sich nicht für das Familienleben interessiert und sich mehrmals für mehrere Monate im Ausland aufgehalten. So sei er während ihrer Schwangerschaft mit dem zweiten Kind drei Monate in Guinea gewesen, obschon sie dringend Hilfe benötigt hätte; als ihr zweites Kind sechs Monate alt gewesen sei, sei er sieben Monate weg gewesen. Rückschlüsse auf das Familienleben fänden sich ex post auch im Schreiben der Beiständin H.________ vom 30. Mai 2023, worin ausgeführt werde, die Problematik bei den Besuchswochenenden läge darin, dass der Kindsvater keine Aktivzeit mit den Kindern verbringe. Die vorinstanzliche Feststellung, C.A.________ habe seinen Vater vermisst, beruhe zudem auf einer unzulässigen Suggestivbefragung, welche unberücksichtigt zu bleiben habe. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Gefährdung des Kindeswohls von D.A.________, die im Zeitpunkt der Ausreise knapp zehn Monate alt gewesen sei, ihren Vater vor der Ausreise lediglich während maximal zwei Stunden pro Woche im "Espace libre" im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts gesehen habe und gemäss der Vorinstanz keine Erinnerung an diesen gehabt habe, fehle im angefochtenen Entscheid komplett. Die Kinder hätten vor der Ausreise sporadischen Kontakt zum Vater gehabt, sie seien es sich aber gewohnt gewesen, dass er auch einmal für längere Zeit von zuhause abwesend gewesen sei. Dieser sei nicht die Hauptbezugsperson gewesen. Die Vorinstanz übergehe, dass die von der Rechtsprechung bisher bejahten Kindsentführungen durch einen Elternteil jeweils vom nicht obhutsberechtigten Elternteil begangen worden seien oder Fälle betroffen hätten, in denen das Kind von der Hauptbezugsperson entfernt worden sei. Der Kontaktabbruch zum Kindsvater komme lediglich einer geringfügigen Beeinträchtigung des Kindeswohls gleich. Ihr Verhalten betreffe Art. 220 StGB, nicht jedoch Art. 183 Ziff. 2 StGB. Die Beziehung der Eltern sei stark belastet gewesen, womit auch Unruhe für die Kinder geherrscht habe. Sie habe mit der Reise nach Tunesien das Familiensystem beruhigen wollen, für sich und ihre Kinder, und deren Wohl nicht gefährden wollen.  
 
1.2. Die Vertreterin der Kinder der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anette Hegg, schliesst sich in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht der Kritik der Beschwerdeführerin über weite Strecken an. Sie argumentiert, nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich der auch nach der Trennung schwierigen und belastenden Situation nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstelle. Die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin seien von der Vorinstanz als glaubwürdig erachtet worden, wohingegen zu ihren Ausführungen, sie sei massiv unter Druck gesetzt und bei den Kinderübergaben beschimpft und bedroht worden, festgehalten werde, dazu gebe es keine Stütze in den Akten. Erstellt sei, dass auch nach dem 1. August 2017 eine schwierige und konfliktgeladene Trennungssituation bestanden habe. So sei den Akten zu entnehmen, dass gegen den Kindsvater am 26. Juli 2018 ein Strafbefehl wegen häuslicher Gewalt, begangen am 26. August 2017, erlassen worden sei. Zudem sei eine Fernhalteverfügung ausgesprochen worden, es sei zu Polizeieinsätzen gekommen und es sei nach der Trennung anfänglich ein begleitetes Besuchsrecht vereinbart sowie eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet worden. Den Kindern sei es in Tunesien gut gegangen. Die sichere Mutter-Kind-Beziehung sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Der Kindsvater habe gegenüber den Kindern im Zeitpunkt der Ausreise kein konstantes, regelmässiges und unbegleitetes Besuchsrecht gelebt. Vielmehr hätten die Kinder ihren Vater jeweils nur während kurzen Zeitabschnitten und in Begleitung gesehen und nie bei ihm übernachtet. Des Weiteren habe der Kindsvater sein Besuchsrecht den Kindern gegenüber immer mal wieder während mehrerer Monate selbst nicht wahrgenommen, da er sich im Ausland aufgehalten habe. Für die Beerdigung seines Vaters sei er während drei Monaten auslandabwesend gewesen, konkret in Guinea, und er habe keinen Kontakt zu seinen Kindern gepflegt. B.A.________, C.A.________ und D.A.________ seien es daher gewohnt gewesen, ihren Vater auch mal während mehrerer Monate nicht zu sehen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, E.A.________ sei gemäss der Trennungsvereinbarung am 1. August 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Für die Trennungsphase sei die Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt und ein Besuchsrecht zugunsten des Kindsvaters vereinbart worden. Dieses sei in vier Phasen gegliedert worden, wobei für die dritte Phase (21. Juli 2018 bis am 30. September 2018) ein Besuchsrecht jedes Wochenende von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr vorgesehen gewesen sei. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters sowie implizit auch aus den Aussagen von B.A.________ und C.A.________ ergebe sich, dass E.A.________ sein Besuchsrecht vor der Abreise der Kinder nach Tunesien wahrgenommen habe. So habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, E.A.________ habe die Kinder jedes Wochenende sehen dürfen, was der damals geltenden dritten Phase der Trennungsvereinbarung entspreche. E.A.________ habe angegeben, er habe jeden Samstag auf die Kinder geschaut. Er sei die beiden grösseren Kinder abholen gegangen und habe sie normalerweise am Sonntag wieder zurückgebracht. Zweimal habe die Beschwerdeführerin das Besuchsrecht verweigert. Vor diesen beiden Malen habe er sein Besuchsrecht ohne Probleme ausüben können. Davon, dass zwischen E.A.________ und seinen Kindern keine Beziehung bestanden habe bzw. die Beziehung lose gewesen sei, könne vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Hinzu komme, dass B.A.________ und C.A.________ bei der Polizei ausgeführt hätten, dass sie ihren Papi vermisst hätten, als sie in Tunesien gewesen seien. Bei einer nicht vorhandenen Vater-Kind-Beziehung wären solche Aussagen wohl kaum gemacht worden. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin selbst dazu veranlasst gesehen, die Ausreise nach Tunesien geheim zu halten und ihren Aufenthaltsort zu vertuschen, was nicht nötig gewesen wäre, wenn sich der Kindsvater für die Kinder nicht interessiert hätte. Die Kinder hätten bis am 1. August 2017 mit ihrem Vater und der Beschwerdeführerin in der Familienwohnung zusammengelebt. Auch habe sich E.A.________ sehr bemüht, seine Kinder zu finden. Es bestünden daher keine Zweifel daran, dass vor der Abreise nach Tunesien zwischen diesem und den drei Kindern eine normale Vater-Kind-Beziehung bestanden habe. Dass sich E.A.________ erst am 29. November 2018 an die Polizei gewandt habe, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr habe es die Beschwerdeführerin geschickt verstanden, ihn zunächst mit der angeblichen Mutter-Kind-Kur (in Deutschland) und mit Schreiben vom 11. November 2018 mit der erfundenen Europareise hinzuhalten. E.A.________ selbst habe sich zudem noch bis am 27. November 2018 in Afrika aufgehalten, um von seinem verstorbenen Vater Abschied zu nehmen (angefochtenes Urteil E. 12.2.2 S. 14 f.). Was die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E.A.________ vor der Abreise betreffe, so sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen davon auszugehen, dass diese insbesondere vor der Trennung vom 1. August 2017 schwierig gewesen ist. Zur Frage, worauf die Probleme genau zurückzuführen gewesen seien, gingen die Aussagen der Ehegatten auseinander. E.A.________ habe zusammengefasst ausgeführt, die Ehe sei durch den Einfluss, welchen I.________ auf die Beschwerdeführerin gehabt habe, schwierig geworden, wohingegen Letztere die Eheprobleme mit dem Lebensstil von E.A.________ begründet habe. Die Frage könne letztlich offengelassen werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, E.A.________ habe sie massiv unter Druck gesetzt und sie bei den Kinderübergaben beschimpft und bedroht, fänden ihre Ausführungen keine Stütze in den Akten. Daraus gehe im Gegenteil hervor, dass E.A.________ sein Besuchsrecht regelmässig ausgeübt habe. Die Behörden (insbesondere die KESB) und die Beiständin der Kinder hätten gegen das unbegleitete Besuchsrecht - anders als die Beschwerdeführerin - offensichtlich keine Bedenken gehabt. Zudem hätten B.A.________ und C.A.________ bei der Polizei bloss ausgeführt, dass die Eltern miteinander geschimpft bzw. einmal miteinander Streit gehabt und sich angeschrien hätten und nicht etwa, dass der Papi böse gewesen sei mit Mami oder ähnlich. So werde auch im Berichtsrapport vom 12. Dezember 2018 festgehalten, dass die Beiständin die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen E.A.________ wegen häuslicher Gewalt bezweifle, da zumindest B.A.________ nie solche Streitereien mitbekommen habe (angefochtenes Urteil S. 15 f.).  
 
1.3.2. Die Vorinstanz stellt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz nicht blindlings verlassen. Sie habe die Ausreise gut organisiert und Helfer beigezogen. I.________ habe der Beschwerdeführerin und deren Kindern ihre Wohnung in Tunesien zur Verfügung gestellt. Weiter hätten Drittpersonen in der Schweiz über eine Bankkarte der Beschwerdeführerin verfügt und sie durch Geldbezüge unterstützt (angefochtenes Urteil E. 12.2.3 S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin sei zuvor bereits zweimal bei I.________ in Tunesien gewesen. Sie habe die Schweiz mit der Absicht, dort zu bleiben, verlassen. Mit der Ausreise habe sie zur Ruhe kommen wollen. Sie habe weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer besorgten Familie und E.A.________ gewollt (angefochtenes Urteil S. 18). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie von B.A.________ und C.A.________ geht die Vorinstanz weiter davon aus, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in Tunesien gut ging (angefochtenes Urteil E. 12.2.4 S. 18 f.).  
 
1.3.3. Die rechtliche Qualifikation als Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begründet die Vorinstanz damit, das Kindeswohl sei klar verletzt worden bzw. die von der Beschwerdeführerin mit der Ortsverschiebung geschaffene Situation sei dem Wohl und den Bedürfnissen der Kinder klar entgegengestanden. Die mehr oder weniger mittellose Beschwerdeführerin, welcher eine depressive Störung diagnostiziert worden sei und welche mit der alleinigen Betreuung ihrer Kinder überfordert gewesen sei, habe ihre drei Kinder aus der gewohnten Umgebung herausgerissen. Die Kinder seien, ohne sich von ihrem Vater verabschieden zu können, in einen fremden Kulturkreis gebracht worden und hätten sich dort zuerst nicht verständigen können, da sie der lokalen Sprache nicht mächtig gewesen seien. Dadurch sei insbesondere auch ihre schulische Karriere gefährdet worden (angefochtenes Urteil E. 12.3 S. 19 und E. 14.1 S. 22 f.). B.A.________ und C.A.________ hätten ihren Vater vermisst, diesen aber nicht kontaktieren dürfen, denn die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt der Kinder zum Kindsvater gewünscht. Diesem sei es vollständig verwehrt gewesen, seine Kinder zu sehen und zu D.A.________ eine Beziehung aufzubauen (angefochtenes Urteil E. 12.3 S. 20 und E. 14.1 S. 23). In Tunesien seien die Kinder unter der Woche fremdbetreut worden, D.A.________ gar dauernd, wobei die Kinder auch bei der Pflegefamilie übernachtet hätten. Das Alter der Pflegeeltern F.________ und G.________ und deren Nachnamen habe die Beschwerdeführerin nicht gekannt. Sie habe diese über Facebook kennengelernt, wobei die Fremdbetreuung bereits nach wenigen persönlichen Kontakten in wohnfernen Situationen erfolgt sei. Von einer sanften und verantwortungsvollen Eingewöhnungsphase bei den Pflegeeltern könne dabei nicht die Rede sein. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin habe diese lediglich aus einigen wenigen Treffen (bspw. auf dem Spielplatz) bestanden. Die auswärtigen Übernachtungen der Kinder seien vorerst nicht geplant gewesen, hätten sich aufgrund der langen Tage, insbesondere für die Kinder, und der allgemeinen Überforderung der Beschwerdeführerin aber als notwendig erwiesen. B.A.________ habe das Pensum im tunesischen Kindergarten reduzieren müssen, weil es ihr zu viel geworden sei, was wenig erstaune, zumal sie bereits in der Schweiz im Kindergarten der Rudolf-Steiner-Schule Mühe gehabt habe. In Tunesien gebe es kein mit der Rudolf-Steiner-Schule vergleichbares Kindergartenangebot. Zudem habe B.A.________ den Kindergarten in Tunesien anfangs gar Vollzeit besucht (angefochtenes Urteil E. 12.3 S. 19 und E. 14.1 S. 23). Eine Krankenkasse habe nicht bestanden und die Beschwerdeführerin scheine von der Hand in den Mund gelebt zu haben. Entgegen der ersten Instanz könne nicht gesagt werden, die Kinder hätten aufgrund des relativ jungen Alters als anpassungsfähig zu gelten und in der Schweiz hätten sie noch nicht über (übermässig) gefestigte Verhältnisse, die einer Kontinuität bedurft hätten, verfügt. Immerhin habe B.A.________ bereits den Kindergarten besucht. Bereits das grundlose Verlassen der Schweiz grenze an eine Kindeswohlgefährdung. Diese sei spätestens mit dem abrupten Kontaktabbruch zum Kindsvater eingetreten, welcher vorher regelmässig sein Besuchsrecht ausgeübt habe, im Verbund mit der Fremdbetreuung in einem fremden Land. Auch wenn es in der Ehe der Beschwerdeführerin nicht immer rosig zugegangen sein möge und sich die Eltern nicht einig gewesen seien, wer nun die Kinder während dem Zusammenleben betreut habe, sei festzuhalten, dass zumindest B.A.________ und C.A.________ die ersten Lebensjahre mit ihren Eltern verbracht hätten. Entsprechend hätten sie den Willen geäussert, wieder mit Mami und Papi zusammenzuleben. Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts habe die Beschwerdeführerin die Kinder hauptsächlich betreut und E.A.________ habe sein Besuchsrecht gemäss Trennungsvereinbarung wahrgenommen. Ein Entwurzeln mit einhergehender Fremdbetreuung mit dem einzigen Grund, den nicht genehmen Behörden (KESB) und dem missliebigen Ehegatten sowie der missliebigen Mutter zu entfliehen, habe das Wohl von B.A.________, C.A.________ und D.A.________ massiv und in unnötiger Weise gefährdet (angefochtenes Urteil E. 14.1 S. 23 f.). Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mangels eines Aufenthaltstitels illegal in Tunesien aufgehalten hätten und die Beschwerdeführerin Schwarzarbeit geleistet habe. Sie habe somit jederzeit damit rechnen müssen, von den tunesischen Behörden ausgewiesen zu werden und das Land wieder verlassen zu müssen, was schliesslich auch geschehen sei (angefochtenes Urteil E. 12.3 S. 19 und E. 14.1 S. 24). Dies habe zwangsläufig zu einer erneuten, dem Kindeswohl nicht förderlichen Entwurzelung, namentlich in Bezug auf die Pflegeeltern, geführt (angefochtenes Urteil E. 14.1 S. 24). Das wöchentliche Besuchsrecht des Vaters sei mit einer List der Beschwerdeführerin (Vorwand Deutschlandaufenthalt) abrupt beendet worden. Die Kinder hätten sich weder von ihrem Vater verabschieden können noch hätten sie die Möglichkeit gehabt, mit ihm Kontakt aufzunehmen oder mit ihm zu kommunizieren (z.B. via moderne Kommunikationsmittel). Diese lange Abwesenheit habe zwangsläufig zu einer Entfremdung der Kinder von ihrem Vater geführt. Dies habe sich auch bei deren Reaktion bei der Rückkehr in die Schweiz gezeigt. Die Kinder hätten sich wieder an ihren Vater gewöhnen bzw. ihn überhaupt erst kennenlernen müssen (bei der jüngsten Tochter). Der Vorwurf der Verteidigung, der Vater habe über keine enge Beziehung zu seinen Kindern verfügt bzw. er habe das Verschwinden der Kinder erst nach drei Monaten bemerkt, ändere nichts an der massiven Kindeswohlgefährdung. E.A.________ habe durchaus als wichtige, wenn auch nicht primäre Bezugsperson der Kinder agiert und sein Besuchsrecht nach der Trennung grundsätzlich wahrgenommen. Des Weiteren habe er sich im Zeitpunkt der Ausreise der Kinder länger in Afrika aufgehalten (Beerdigung seines Vaters). Er sei davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin befinde sich mit den Kindern in der Kur in Deutschland. Zudem habe er unmittelbar nach seiner Rückkehr Nachforschungen angestellt. Er habe etliche Bestrebungen unternommen, um seine Kinder wieder zu erlangen. Der Umzug nach Tunesien sei aus nicht sachlichen Gründen erfolgt und insbesondere der abrupte und langandauernde komplette Verlust des Vaters habe den Kindsinteressen massiv widersprochen und damit das Kindeswohl massiv gefährdet (angefochtenes Urteil E. 14.1 S. 24). Die Beschwerdeführerin habe um all die das Leben der Kinder massiv beeinträchtigenden Faktoren (fremdes Land, fremde Sprache und Kultur, abrupter Kontaktabbruch zum Kindsvater und den Grosseltern, Depression, Überforderung mit der Kinderbetreuung, Fremdplatzierung, fast mittellos, illegaler Aufenthalt, Schwarzarbeit) gewusst und diese als negative Folgen für die Kinder als Begleiterscheinung ihrer Auswanderung hingenommen (angefochtenes Urteil E. 12.3 S. 20 und E. 14.2 S. 24 f.).  
 
1.3.4. Das Qualifikationsmerkmal im Sinne von Art. 184 Abs. 4 StGB erachtet die Vorinstanz als erfüllt, weil der Freiheitsentzug deutlich mehr als 10 Tage (9. September 2019 bis 28. Februar 2020) gedauert habe (angefochtenes Urteil E. 14.3 S. 25).  
 
2.  
 
2.1. Den Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.  
 
2.2. Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers, d.h. der urteils- oder widerstandsunfähigen Person bzw. des Kindes (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4; Urteile 6B_107/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3.1 und 2.6; 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (zum Ganzen: BGE 141 IV 10 E. 4.5.2; Urteile 6B_107/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1). Die Entführung von Urteilsunfähigen, Widerstandsunfähigen oder Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, verlangt für die Verbringung an einen anderen Ort kein besonderes Tatmittel (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht verneinte im BGE 118 IV 61 eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB, wenn der Täter die Machtposition bereits vor dem Ortswechsel aufgrund anderer Umstände inne hatte und die bereits bestehende Machtposition durch das Verbringen an einen anderen Ort nicht erheblich verstärkt wurde (vgl. BGE, a.a.O., E. 3a). Es erwog, der Schutz der Freiheit des Kindes bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes unterliege den sich aus der elterlichen Gewalt ergebenden Einschränkungen (vgl. BGE, a.a.O., E. 3b). Sei die elterliche Gewalt lediglich faktisch durch die Obhut der Obhutsberechtigten eingeschränkt, könne für die betroffenen Kinder das geschützte Rechtsgut ihrer Freiheit nicht wesentlich eingeschränkt sein, weil sie nach wie vor dem (Mit-) Inhaber der elterlichen Gewalt zu Gehorsam verpflichtet seien und es für sie grundsätzlich keine Rolle spiele, von welchem der beiden Elternteile ihr Aufenthaltsort bestimmt werde; dies gelte jedenfalls so lange, als dies mit der im Interesse des Kindes ausgeübten elterlichen Gewalt vereinbar und damit zu dessen Wohl sei. Widersprüchlich wäre es, einerseits vom Willen des Kindes abzusehen und andererseits denjenigen wegen eines Deliktes gegen die Freiheit der Willensentschliessung zu bestrafen, der ermächtigt sei, gerade diesen Willen zu bilden (BGE 118 IV 61 E. 3c). Im BGE 118 IV 61 zu beurteilen war das Verhalten des mit der Kindsmutter verheirateten Kindsvaters, der gemäss der damals geltenden Bestimmung von aArt. 297 Abs. 1 ZGB Mitinhaber der elterlichen Gewalt (seit 1. Januar 2000 "elterliche Sorge") war, dem aufgrund einer privaten Trennungsvereinbarung jedoch lediglich ein Besuchsrecht zustand. Der Kindsvater holte seine Kleinkinder bei der Mutter für einen Wochenendbesuch ab und brachte sie dieser erst nach einer sechswöchigen Reise durch Europa zurück. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Entführung. Es berücksichtigte dabei, dass der Kindsvater die Kinder gut behandelte, diese nach ihrer Rückkehr wohlauf waren, ihnen körperlich nichts fehlte und sie nach den Angabe der Kindsmutter lediglich "den langen Ferienaufenthalt psychisch verarbeiten mussten" (BGE 118 IV 61 E. 3d).  
 
2.3.2. Im BGE 126 IV 221 bestätigte das Bundesgericht den Grundsatz, wonach sich der (Mit-) Inhaber der elterlichen Sorge und Obhut nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar machen kann (BGE 126 IV 221 E. 1b mit Verweis auf BGE 118 IV 61). Es kam auf BGE 118 IV 61 jedoch insofern zurück, als dieser Grundsatz ohne Ausnahmen gelten soll, d.h. auch dann, wenn der Ortswechsel mit dem Kindeswohl unvereinbar ist. Es begründete dies damit, das Wohl des Kindes sei beim Entführungstatbestand kein ausschlaggebendes Kriterium. Je nach Fall sei zudem sehr schwer festzustellen, ob sich ein Wechsel des Aufenthaltsorts mit dem Wohle des Kindes vertrage oder nicht. Eine Entführung der eigenen Kinder komme nur in Betracht, wenn das Obhutsrecht einem Elternteil allein zugeteilt werde. Alsdann sei der andere Elternteil nicht mehr berechtigt, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (BGE 126 IV 221 E. 1b; siehe dazu auch BGE 141 IV 10 E. 4.5.4). Es wies darauf hin, dass das Verhalten des Mitinhabers der Obhut unter den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB fallen (BGE 126 IV 221 E. 1c/aa) und bei einem Verstoss gegen das Kindeswohl überdies der Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB erfüllt sein kann (BGE 126 IV 221 E. 1c/bb).  
 
2.3.3. Im BGE 141 IV 1 bestätigte das Bundesgericht erneut, dass der Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begehen kann (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5). Es relativierte BGE 126 IV 221 allerdings insofern, als Konstellationen denkbar seien, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreife, dass sie strafrechtlich relevant werde. In diesen Ausnahmefällen lasse sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls lägen (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5).  
BGE 141 IV 10 betraf einen Kindsvater, der seine damals 3½- und 5-jährigen Söhne, die nach der Trennung der Eltern bei ihrer Mutter lebten, an einen unbekannten Ort in Nigeria und zu ihnen nicht näher bekannten Personen verbrachte, wo sie nach der Verhaftung ihres Vaters auch ohne diesen aufwachsen mussten. Das Bundesgericht bejahte insbesondere angesichts der Trennung der Kinder von ihrer Mutter, bei der sie bis dahin ununterbrochen gelebt hatten, eine unter den Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB fallende eklatante Verletzung der Interessen und des Wohls der Kinder (BGE 141 IV 10 E. 4.5.6). Es relativierte im BGE 141 IV 10 seine frühere Rechtsprechung BGE 126 IV 221, in welchem es noch die Auffassung vertrat, das Wohl des Kindes sei beim Entführungstatbestand kein ausschlaggebendes Kriterium (oben E. 2.3.2), nicht jedoch BGE 118 IV 61, in welchem es den Kindsvater vom Vorwurf der Entführung freisprach, weil dieser die Kinder gut behandelte und es den Kindern insgesamt gut ging (oben E. 2.3.1). Es betonte zudem, dass auch unter der neuen Rechtsprechung geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergehen, nicht genügen (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5 mit Verweis auf BGE 136 III 353 E. 3.3). 
 
2.4.  
 
2.4.1. BGE 141 IV 10 erging unter den bis zum 30. Juni 2014 geltenden kindesrechtlichen Bestimmungen des ZGB, die keine spezifische Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts enthielten. Die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen, wurde vielmehr als Kerngehalt des Obhutsrechts angesehen, welches seinerseits Bestandteil der elterlichen Sorge war (BGE 136 III 353 E.3.2; 128 III 9 E. 4a mit weiteren Hinweisen; URS PETER MÖCKLI, Die Relocation von Kindern, ZSR 136/2017 II, S. 229 ff., S. 265 f.). Der alleinige Inhaber des Obhutsrechts durfte mit dem Kind in der Regel, d.h. unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (z.B. Wegzug ohne plausible Gründe bzw. ausschliesslich zur Vereitelung von Kontakten zwischen Kind und anderem Elternteil), daher ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen (BGE 136 III 353 E. 3.2 und 3.3). Der grösseren Distanz war mit einer darauf zugeschnittenen Regelung des Besuchsrechts des anderen Elternteils Rechnung zu tragen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Bei einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls konnte die Vormundschaftsbehörde oder das mit den Kinderbelangen befasste Gericht den Wegzug mit einer Weisung untersagen. Das Bundesgericht stellte diesbezüglich jedoch klar, dass anfängliche Integrations- und/oder sprachliche Schwierigkeiten in aller Regel keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls begründen; diese seien in mehr oder weniger grossem Umfang einem jeden Wechsel des Wohnortes inhärent und würden in weitgehend gleicher Weise auch dann auftreten, wenn nicht nur der Obhutsberechtigte, sondern einvernehmlich die ganze Familie wegzöge. Eine Wohnsitzfixierung bei eingeschulten Kindern widerspräche der sozialen Wirklichkeit. Auch stelle die faktische Erschwerung der Besuchsrechtsausübung bei grösserer Distanz für sich allein kein Grund dar, dem getrennten und allein obhutsberechtigten Ehegatten den Wegzug ins Ausland zu verbieten, jedenfalls dann nicht, wenn mit dem anderen Elternteil weiterhin ein persönlicher Verkehr möglich bleibe und der Wegzug auf sachlichen Gründen beruhe, da es nicht angehen würde, dem die ganzen Erziehungslasten tragenden Elternteil selbst für den Normalfall eine faktische Residenzpflicht in der Nähe des bloss besuchsberechtigten Elternteils aufzuerlegen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Die rein faktische Erschwerung der Besuchsrechtsausübung durch den (zulässigen) Wegzug des alleinigen Obhutsinhabers fiel zudem nicht unter den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen von Art. 220 StGB (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.4).  
 
2.4.2. Am 1. Juli 2014 sind die revidierten Bestimmungen des ZGB über die elterliche Sorge in Kraft getreten (AS 2014 357). Seither ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sodann umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich - losgelöst vom Sorgerecht - daher auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Lehre). Im Zuge der Revision der Bestimmungen des ZGB über die elterliche Sorge per 1. Juli 2014 wurde auch der Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB angepasst (vgl. MÖCKLI, a.a.O., S. 91 ff.).  
 
2.4.3. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies gemäss der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Bestimmung von Art. 301a Abs. 2 ZGB der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (lit. a) oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (lit. b). Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren (Art. 301a Abs. 3 ZGB). Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will (Art. 301a Abs. 4 ZGB). Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB).  
Anders als noch der bundesrätliche Gesetzesentwurf, der nicht nur den Umzug des Kindes, sondern auch den eines Elternteils für zustimmungsbedürftig erklärte, sieht die vom Parlament verabschiedete Fassung von Art. 301a Abs. 2 ZGB in den unter lit. a (Wegzug ins Ausland) und lit. b (Umzug im Inland mit erheblichen Auswirkungen) erwähnten Fällen ein Zustimmungserfordernis lediglich noch für den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes vor. Damit schwenkte das Parlament auf die "Niederlassungsfreiheit-Konzeption" um, während der bundesrätliche Entwurf noch die "Kindeswohl-Konzeption" vor Augen hatte (ausführlich dazu: MÖCKLI, a.a.O., S. 248 ff., insb. S. 252 f., und S. 267 ff.; siehe auch BGE 142 III 481 E. 2.4). Mit den auf der "Niederlassungsfreiheit-Konzeption" beruhenden Bestimmungen von Art. 301a Abs. 2 bis 5 ZGB wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Schweiz aufgrund einer "faktischen Residenzpflicht" zu einem "Müttergefängnis" verkommt (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.5). 
 
2.4.4. Mit der Frage, nach welchen Grundsätzen über die Wegzugsbewilligung im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB durch das Gericht oder die zuständige Behörde zu entscheiden ist, befasste sich das Bundesgericht im BGE 142 III 481. Danach bildet Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a Abs. 2 ZGB die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Wertung, die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren. Es ist mithin nicht nach den - ohnehin kaum justiziablen - Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von der Prämisse auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegziehen will. Dementsprechend lautet die vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 481 E. 2.5 und 2.6; bestätigt in: BGE 142 III 502 E. 2.5). Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten; abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (BGE 142 III 481 E. 2.7; bestätigt in: BGE 142 III 498 E. 4.4).  
War der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), ist es nach der Rechtsprechung tendenziell zum besseren Wohl der Kinder, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil - welche ohnehin voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen - bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Dem wegzugswilligen Elternteil, der die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, ist die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel daher zu bewilligen (zum Ganzen: BGE 142 III 481 E. 2.7). Sind keine plausiblen Gründe ersichtlich und zieht ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden, ist die Bindungstoleranz und damit Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu ziehen ist. Auch in solchen Konstellationen setzt die Umteilung der Kinder an den anderen Elternteil jedoch voraus, dass dieser erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und betreuen kann (BGE 142 III 481 E. 2.7). 
Im BGE 144 III 469 fasste das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Art. 301a Abs. 2 ZGB dahingehend zusammen, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes ist, bei der Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gibt, wobei aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere Kinder zunehmend umgebungs- statt personenbezogen sind und ihr Wille schrittweise mehr Beachtung finden soll (BGE, a.a.O., E. 4.1 mit Hinweisen). 
Art. 301a ZGB wurde vom Gesetzgeber zivilrechtlich bewusst sanktionslos ausgestaltet (BGE 149 III 81 E. 2.4.1; 144 III 10 E. 5). Eine Obhutsumteilung setzt daher auch im Falle einer Verletzung von Art. 301a Abs. 2 ZGB voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Umstände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre und dieser das Kind auch tatsächlich betreuen kann und will (BGE 144 III 10 E. 5 mit Hinweis). 
 
2.4.5. An der zu Art. 183 Ziff. 2 StGB ergangenen Rechtsprechung ist auch unter der neuen Bestimmung von Art. 301a ZGB festzuhalten. Zwar ergibt sich die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr aus dem Obhutsrecht, sondern aus der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Für die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bedarf es seit dem 1. Juli 2014 daher der Zustimmung des Mitinhabers der elterlichen Sorge oder einer Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Weiterhin gilt jedoch, dass sich der obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei einem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar macht. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreift (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5). Ob dies angesichts der Regelung von Art. 301a Abs. 1 ZGB auch für den nicht obhutsberechtigten Mitinhaber der elterlichen Sorge gilt, kann vorliegend offenbleiben.  
Alleine mit dem Verstoss gegen das in Art. 301a Abs. 2 ZGB verankerte Zustimmungserfordernis lässt sich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begründen, da dies einem Schuldspruch aus rein formellen Gründen gleichkäme, unabhängig davon, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder ins Ausland zu erteilen gewesen wäre. Nach der zu Art. 301a Abs. 2 ZGB ergangenen Rechtsprechung ist dem Alleininhaber der elterlichen Obhut der Wegzug mit den Kindern ins Ausland mangels sinnvoller Alternativen zu bewilligen, dies auch dann, wenn damit das Besuchsrecht des anderen Elternteils je nach Distanz zum neuen Aufenthaltsort der Kinder zwangsläufig eingeschränkt wird (vgl. oben E. 2.4.4). Es ist nicht am Strafrichter darüber zu befinden, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder - rein hypothetisch - zu erteilen gewesen wäre, nachdem Verstösse gegen Art. 301a Abs. 2 ZGB zivilrechtlich sanktionslos bleiben (vgl. oben E. 2.4.4). 
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass BGE 141 IV 10 und die von der Vorinstanz zitierten weiteren Präjudizien (vgl. Urteile 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2) Konstellationen betrafen, in denen Kleinkinder der obhutsberechtigten Hauptbezugsperson entzogen wurden; die gemäss BGE 141 IV 10 erforderliche massive Verletzung des Kindeswohls wurde im Wesentlichen mit dem Kontaktabbruch bzw. der Trennung von der Hauptbezugsperson begründet.  
Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Kinder befanden sich in der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um ihre Hauptbezugsperson handelte, während dem Kindsvater lediglich ein Besuchsrecht zustand. Die Vorinstanz stellt zudem verbindlich fest, den Kindern sei es in Tunesien gut gegangen. Sie haben in Tunesien Arabisch gelernt. Die Aussagen von B.A.________ und C.A.________ lassen keinen Zweifel daran, dass es ihnen in Tunesien, und insbesondere auch bei den Pflegeeltern, gefiel. Die Kinder der Beschwerdeführerin befanden sich in einem noch personenbezogenen, anpassungsfähigen Alter. Einen Ortswechsel verbunden mit einer neuen Sprache müssen zahlreiche Kinder hinnehmen. Darin liegt nach der Rechtsprechung keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3; oben E. 2.4.1). Ebenso wenig verstösst eine Fremdbetreuung von Kindern per se gegen das Kindeswohl. Eine massive Verletzung der Interessen der Kinder im Sinne von BGE 141 IV 10 ist vorliegend daher nicht auszumachen. 
 
2.5.2. Dass ein Wegzug der Kinder mit der Beschwerdeführerin ins Ausland gestützt auf Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB zu bewilligen gewesen wäre, erscheint angesichts des noch jungen, personenbezogenen Alters der Kinder und der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Hauptbezugsperson und Alleininhaberin der elterlichen Obhut handelte, nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine faktische Einschränkung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils ist nach der Rechtsprechung in solchen Fällen hinzunehmen und indirekt Ausfluss der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit des die Kinder betreuenden Elternteils. Zivilrechtlich ist im Rahmen von Art. 301a Abs. 2 ZGB daher nicht danach zu fragen, ob die Kinder mit ihrer obhutsberechtigten Mutter am bisherigen Wohnort in der Schweiz besser aufgehoben gewesen wären, sondern lediglich, ob ausgehend von der Prämisse des Wegzugs der Mutter eine Umteilung der Obhut an den Kindsvater vorzunehmen gewesen wäre (vgl. oben E. 2.4.4). Gleiches muss für die Beurteilung der angeklagten Entführung gelten, weshalb sich die gemäss BGE 141 IV 10 erforderliche massive Verletzung des Kindeswohls entgegen der Vorinstanz auch nicht mit der durch den Ortswechsel verbundenen faktischen Einschränkung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Kindsvaters begründen lässt. Zwar ist zu betonen, dass gemäss kinderpsychologischer Erkenntnis die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (siehe BGE 142 III 481 E. 2.8, 1 E. 3.4; 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann wären gerade bei Kleinkindern eigentlich häufige und kurze Besuchsintervalle ideal (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.8). Dass in dieser Hinsicht oft kein Idealzustand erreicht wird, wenn sich die obhutsberechtigte Hauptbezugsperson der Kinder im Ausland niederlassen will, hat der Gesetzgeber mit der auf der "Niederlassungsfreiheit-Konzeption" beruhenden Bestimmung von Art. 301a ZGB jedoch bewusst hingenommen (vgl. dazu BGE 142 III 481 E. 2.8 sowie oben E. 2.4.3).  
 
2.5.3. Die Vorinstanz übersieht weiter, dass es sich bei Art. 183 StGB um ein Verletzungsdelikt handelt. Erforderlich ist gemäss BGE 141 IV 10 ein massiver Eingriff bzw. eine eklatante Verletzung der Interessen und des Wohls des Kindes (BGE, a.a.O., E. 4.5.5 und 4.5.6). Geringfügige Beeinträchtigungen der Kindesinteressen, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (BGE, a.a.O., E. 4.5.5), ebenso wenig eine blosse Gefahr, dass die Interessen des Kindes aufgrund ungünstiger Umstände künftig nicht hinreichend gewahrt sein könnten. Die weiteren von der Vorinstanz erwähnten Umstände (knappe finanzielle Verhältnisse, keine Aufenthaltsbewilligung, keine Krankenkasse, Kennenlernen der Pflegeeltern über Facebook, kurze Eingewöhnungsphase bei den Pflegeeltern, kein mit dem Rudolf Steiner-Kindergarten vergleichbares Angebot) sind für die Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführerin der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar machte, daher unbeachtlich, nachdem es den Kindern in Tunesien insgesamt gut ging. Die Vorinstanz übergeht zudem, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz jederzeit möglich war.  
 
2.5.4. Der Tatbestand der Einführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB knüpft an einen Ortswechsel an bzw. an die sich aus dem Ortswechsel ergebende Machtposition über das Kind (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4; 118 IV 61 E. 2b und 3a; Urteile 6B_107/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.3.1; 6B_844/2023 vom 11. September 2023 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Für die Qualifikation als Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB ebenfalls irrelevant ist daher, dass die Beschwerdeführerin den neuen Aufenthaltsort der Kinder gegenüber dem Kindsvater geheim hielt, dieser seine Kinder am neuen Aufenthaltsort folglich nicht besuchen konnte und die Beschwerdeführerin ihren Kindern, insbesondere ihrer ältesten Tochter, auch nicht ermöglichte, den Kontakt zu ihrem Vater und der Grossmutter von Tunesien aus über elektronische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Der Kontaktabbruch zur Grossmutter war weiter keine Folge der Ausreise, da dieser gemäss dem angefochtenen Entscheid bereits vor der Ausreise nach Tunesien stattfand (angefochtenes Urteil S. 17). Grosseltern haben nach schweizerischem Recht zudem nur ausnahmsweise einen durchsetzbaren Anspruch auf persönlichen Kontakt zu ihren Grosskindern (vgl. Art. 274a Abs. 1 ZGB). Eine solche Ausnahme bejahte die Rechtsprechung beim Tod eines Elternteils zwecks Aufrechterhaltung des Kontakts bzw. der Erinnerungen an dessen Familie, nicht jedoch beim blossen Abbruch des Kontakts des Elternteils zu seinen eigenen Eltern (vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1; Urteil 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4).  
 
2.6. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher (qualifizierter) Entführung verstösst nach dem Gesagten gegen Bundesrecht. Entscheidend ist vorliegend, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die obhutsberechtigte Hauptbezugsperson der Kinder handelte, die noch personenbezogenen Kleinkinder folglich nicht von ihrer engsten Bezugsperson getrennt wurden, dass es den Kindern in Tunesien gut ging und die Beschwerdeführerin trotz der von der Vorinstanz festgestellten Überforderung und trotz der im Zeitpunkt des Wegzugs möglicherweise berechtigten Sorge um das Wohl der Kinder den Beweis erbracht hat, dass sie in der Lage war, für diese zu sorgen, was gegen eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB spricht. Offenbleiben kann, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen [HKÜ]; SR 0.211.230.02) fällt bzw. ob zivilrechtlich eine Entführung im Sinne des HKÜ vorliegt, da sich der Begriff der Kindsentführung des HKÜ nicht zwingend mit der strafrechtlichen Definition einer Kindsentführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB deckt.  
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Entführung ist daher aufzuheben. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Qualifikationsmerkmal von Art. 184 Abs. 4 StGB und zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Diese ist vom Vorwurf der Entführung freizusprechen, wobei diesbezüglich ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts ergehen kann (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Im Übrigen ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die Strafe für den in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB neu festzusetzen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (act. 21 S. 3). 
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde von der Vorinstanz bereits in den Erwägungen und im Dispositiv des angefochtenen Urteils festgestellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 21 S. 30 f. und Dispositiv Ziff. I). Die Vorinstanz hat sich damit im Rahmen der Neubeurteilung erneut zu befassen und dabei auch der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Rechnung zu tragen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Kanton Bern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat die Beschwerdeführerin und deren Kinder für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Gleiches gilt für die Entschädigung von Rechtsanwältin Anette Hegg.  
 
4.2. Der Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB und die E.A.________ zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.-- bildeten nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Als durch Entziehen von Minderjährigen Geschädigter kann E.A.________ einen entsprechenden Schuldspruch verlangen, sich jedoch nicht zum Strafmass äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a und Art. 382 Abs. 2 StPO; BGE 151 IV 46 E. 2.6.5). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers (oben E. 2.2). Bezüglich des Vorwurfs der Entführung gelten daher ausschliesslich die gemeinsamen Kinder B.A.________, C.A.________ und D.A.________ als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Diese waren im vorliegenden Verfahren durch eine Kollisionsbeiständin, Rechtsanwältin Anette Hegg, vertreten und beantragten einen Freispruch der Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Entführung. Offenbleiben kann, ob E.A.________ in Bezug auf den Tatbestand der Entführung die Stellung eines Angehörigen eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 2 StPO zukommt (vgl. dazu bereits Urteil 6B_1045/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 141 IV 205, betreffend die Tatbestandsvariante der Freiheitsberaubung von Art. 183 StGB), da dessen Zivilforderungen bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Dieser hatte im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht daher keine Parteistellung, weshalb er nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Ihm ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Juli 2023 teilweise aufgehoben. A.A.________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Entführung zum Nachteil ihrer Kinder B.A.________, C.A.________ und D.A.________ freigesprochen und die Sache im Übrigen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt Remo Gilomen und Rechtsanwältin Anette Hegg für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, und E.A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld