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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_528/2020  
 
 
Urteil vom 13. August 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Annika Sonderegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte einfache Körperverletzung; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo", 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. Januar 2020 (ST.2018.151-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wird vorgeworfen, am 6. Mai 2018 um circa 1:00 Uhr in der Fussgängerzone beim Bahnhof Uzwil versucht zu haben, B.________ gegen ihren Willen auf den Mund zu küssen. Als sie sich von ihm wegbewegt habe, sei A.________ ihr gefolgt und habe ihr ins Gesicht geschlagen. Passanten seien ihr zu Hilfe geeilt, woraufhin der Beschwerdeführer mit seinen Begleitern die Treppe zum Perron hoch gegangen sei, eine leere Glasflasche genommen und sie in Richtung von B.________ und den umstehenden Personen geworfen habe. Die Flasche habe B.________ am Rücken getroffen, sodass sie zusammengesackt sei. 
 
B.   
Das Kreisgericht Wil sprach A.________ am 25. Oktober 2018 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Tätlichkeiten sowie der sexuellen Belästigung schuldig und verurteilte ihn unter Anordnung einer Rückversetzung und im Zusatz zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse von Fr. 400.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von drei Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
C.   
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 17. Januar 2020 den Schuldspruch von A.________ wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeiten sowie sexueller Belästigung. Es bestrafte ihn unter Einbezug der Reststrafe von 29 Tagen aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2017 und im Zusatz zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und drei Wochen sowie einer Busse von Fr. 400.--. 
 
D.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung frei zu sprechen. Der Tätlichkeit sowie der sexuellen Belästigung sei er schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen. Die Landesverweisung sei aufzuheben. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet einzig den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung. Er rügt, die Vorinstanz sei in willkürlicher Art und Weise davon ausgegangen, dass er eine Glasflasche nach B.________ geworfen und dabei eine Verletzung in Kauf genommen habe.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 144 I 113 E. 7.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.5). Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des (Eventual-) Vorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 S. 4, 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteile 6B_1245/2019 vom 17. Juni 2020 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Zeugen C.________ und D.________ hätten bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer auf das Perron zurückgezogen habe. Nach Angaben von E.________, die als Kollegin von B.________ während der Tat anwesend gewesen sei, habe der Beschwerdeführer Flaschen nach ihnen geworfen. Nur die Person, die die Polizei mitgenommen habe, habe Flaschen geworfen und sei aufdringlich gewesen. E.________'s Aussagen seien durch die von der Polizei dokumentierte Situation gestützt worden. Sie seien detailliert und differenziert und als glaubhaft zu erachten. Aufgrund des abgewehrten Kussversuchs habe der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Begleitern am ehesten ein Motiv für den Flaschenwurf gehabt.  
Mit dem W urf der Flasche habe der Beschwerdeführer eine einfache Körperverletzung zumindest in Kauf genommen. Ein genaues Zielen sei ihm aufgrund seiner Alkoholisierung sowie der Entfernung von mehreren Metern nicht möglich gewesen. Er hätte ohne Weiteres jemanden mit der Flasche am Kopf treffen können, wobei die Flasche hätte zerbrechen und schwere Verletzungen hätte hinterlassen können. 
 
1.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Flasche geworfen zu haben. Seine Vorbringen in diesem Zusammenhang beruhen im Wesentlichen darauf, dass niemand gesehen habe, wer die Flasche geworfen habe. Dabei geht er davon aus, dass die Aussagen von E.________ nicht zu beachten sind, da diese einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben sei. Die fehlende Teilnahme an der Einvernahme führt jedoch nicht dazu, dass die nach der Tat gemachten Aussagen von E.________ deswegen nicht zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise die Aussagen von E.________ als glaubhaft erachtet und darauf abgestellt hat. Den Einwänden des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen darauf beruhen, niemand habe den Wurf bestätigen können, ist demnach nicht zu folgen.  
 
1.5. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer eine eventualvorsätzliche Vorgehensweise. Er macht insbesondere geltend, der Täter habe beim Wurf der Flasche keine Verletzung in Kauf genommen und sich vor dem Wurf nicht mit der Gefahr auseinandergesetzt. Hätten er oder seine Begleiter B.________ ernsthaft verletzen wollen, hätten sie dies getan, als diese vor ihnen gestanden sei. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Umständen und dem Risiko des Flaschenwurfs unhaltbar wären. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.  
 
2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).  
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144IV 313E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Tat vor dem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2018 wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht sowie Sachbeschädigung begangen habe, weswegen eine Zusatzstrafe auszusprechen sei. Die Vorinstanz ging von einem mittelschweren Tatverschulden aus und erachtete eine Einsatzstrafe von zehn Monaten für die qualifizierte einfache Körperverletzung als angemessen. Da es beim Versuch geblieben sei, sei die Strafe um zwei Monate zu mindern. Die Gefährdung durch Sprengstoffe sei im Rahmen der Asperation mit 2,5 Monaten Freiheitsstrafe und die Sachbeschädigung mit 0,5 Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorstrafen wegen Raufhandels, unberechtigten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades, Drohung, Beschimpfung und der Umstand, dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit erneut straffällig geworden sei, rechtfertigten eine weitere Straferhöhung um zwei Monate. Damit ergebe sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 13 Monaten. Die von der Bundesanwaltschaft ausgefällten vier Monate Freiheitsstrafe seien davon in Abzug zu bringen, womit eine Freiheitsstrafe von neun Monaten auszusprechen sei.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Einsatzstrafe von zehn Monaten. Die Vorinstanz habe nicht begründet, wie sie auf diese Höhe gekommen sei, habe keine Vergleichsentscheide aufgeführt und sich nicht mit den kantonalen Strafmassempfehlungen befasst. Die Strafmassempfehlungen diverser Kantone sähen bei einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand jeweils Geldstrafen von 90 bis 120 Tagessätzen als Einsatzstrafe vor.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz ist im Hinblick auf die Einsatzstrafe von einem mittelschweren Tatverschulden ausgegangen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Alkoholisierung sowie Distanz ein genaues Zielen der Flasche nicht möglich gewesen. Er habe ohne Weiteres jemanden am Kopf treffen und bei einem Zerbrechen der Flasche erhebliche Verletzungen hinterlassen können. Der Beschwerdeführer habe die Flasche aus dem Hinterhalt geworfen, um sich für die abweisende Reaktion von B.________ auf seinen Kussversuch zu rächen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen, ist nachvollziehbar begründet. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung reicht bis zu drei Jahren. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten hat, indem sie von einer Einsatzstrafe von zehn Monaten ausging. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch keine Ermessensüberschreitung in der Erhöhung der Strafe um zwei Monate aufgrund der Vorstrafen wegen Raufhandels, unberechtigten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades, Drohung, Beschimpfung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit erneut straffällig geworden sei, zu erkennen.  
 
2.5.2. Sofern sich der Beschwerdeführer auf die Strafmassempfehlungen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinienfunktion haben und dem Gericht als Orientierungshilfe dienen, ohne es zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden (Urteile 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3; mit Hinweisen). Insofern vermag der pauschale Verweis auf die kantonalen Strafmassempfehlungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ungerechtfertigterweise davon abgewichen ist.  
Schliesslich ist der vom Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich mit anderen Urteilen angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte und der zahlreichen, die Strafzumessung beeinflussenden Faktoren grundsätzlich problematisch (BGE 120 IV 136 E. 3a a. E., Urteil 6B_ 560/2019 vom 23. August 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Urteil 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 nicht mit der Strafzumessung auseinandergesetzt. Es lässt sich daher für den vorliegenden Fall nichts daraus ableiten. 
 
2.5.3. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung weiterer straferhöhenden sowie strafmindernden Aspekte ausgefällten Gesamtstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe hält sich innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.  
 
3.2. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.  
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_594/2019 vom 4. Juli 2019 E. 2.1; 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ist die betroffene Person im Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist, gilt es bei der Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; Urteile 6B_594/2019 vom 4. Juli 2019 E. 2.1; 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein nicht obligatorischer Landesverweis einer aufenthaltsberechtigten Person als Folge einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe gelte grundsätzlich als unverhältnismässig (so auch Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 66a bis StGB). Er verweist auf BGE 135 II 377 E. 4.2, wonach eine längerfristige Freiheitsstrafe und mithin ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b erster Satzteil AuG dann vorliegt, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde und bringt vor, dies gelte ebenfalls für die nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage bereits befasst und festgehalten, dass die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB keine Mindeststrafe voraussetzt (ausführlich Urteile 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3; Urteil 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1). Demnach ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig und somit unzulässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. zur nicht obligatorischen Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person gemäss Art. 66a bis StGB bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr auch BGE 145 IV 55 E. 4.4; Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.3).  
 
3.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei 2012 mit 18 Jahren aus seinem Heimatland Eritrea geflüchtet und 2014 in die Schweiz eingereist. Er habe einen positiven Asylbescheid sowie eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, jedoch einen geringen Integrationswillen gezeigt. Seinen Deutschkurs habe er kaum besucht und sein Verhalten sei von den Sozialen Diensten U.________ als unzumutbar und äusserst auffällig beurteilt worden. Nach Angaben des Beschwerdeführers lebten eine Schwester, ein Onkel und eine Tante in der Schweiz. Weitere drei Geschwister sowie sein Vater lebten in Eritrea. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, in der Schweiz eine stabile Arbeitssituation und geordnete finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f. genüge die illegale Ausreise aus Eritrea nicht per se, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Hinweise auf ein herausragendes exilpolitisches Profil seien beim Beschwerdeführer nicht erkennbar, weswegen er die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen nicht mehr erfülle.  
In Bezug auf das öffentliche Interesse sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen einer versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt werde, womit Leib und Leben als höchste Rechtsgüter auf dem Spiel stünden. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt und teils einschlägig mit Delikten gegen Leib und Leben straffällig geworden sei. Seine Delinquenz habe kurz nach seiner Einreise im Januar 2015 eingesetzt, als er sich des Raufhandels schuldig gemacht habe. Im Jahr 2016 habe er zwei Drohungen ausgesprochen und im Jahr 2018 habe er die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, die Sachbeschädigung und die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand begangen. Weder die vollzogenen Geld- und Freiheitsstrafen, noch die laufende Probezeit hätten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten, weswegen von einer Rückfallgefahr auszugehen sei. Die Gegenüberstellung der Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Interessenabwägung. Infolge seiner Verwandtschaft mit seinem Bruder, der im Grenzkrieg zwischen Eritrea und Äthiopien auf der Seite von Äthiopien gekämpft habe, drohe eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob bei einer Rückkehr eine Verletzung des Folterverbots drohe, könne nicht festgehalten werden, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht überwiegen würden.  
 
3.6. Das Strafgericht erfasst bei der Interessenabwägung im Hinblick auf die Landesverweisung eines anerkannten Flüchtlings sämtliche wesentliche Aspekte, so auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland und prüft dabei die asylrechtlichen Voraussetzungen zum gegebenen Zeitpunkt (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Diese Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen. Sie hat sich im Rahmen der Interessenabwägung mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland auseinandergesetzt und dabei insbesondere die Flüchtlingseigenschaft geprüft (oben E. 3.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund der Handlungen seines Bruders in Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe, wären spätestens im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Landesverweisung im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen gewesen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine allfällige Landesverweisung angesprochen. Es lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht entnehmen, dass er in diesem Zusammenhang die vorliegend geltend gemachten Umstände dargelegt hätte. Die Tatsachenbehauptung stellt ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dar und kann nicht mehr vorgebracht werden. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte (Art. 97 Abs. 1 BGG), bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit sind die von ihm geltend gemachten Umstände im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (zur allfälligen Berücksichtigung durch die Vollzugsbehörde vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen).  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi