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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_454/2017  
 
 
Verfügung vom 13. November 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Oberzolldirektion, Hauptabteilung Stab, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf. 
 
Gegenstand 
Tabaksteuer, Änderung der TStV vom 29. April 2015 (Besteuerung von Wasserpfeifentabak), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. April 2017 (A-882/2016). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. April 2017 (A-882/2016), 
in die Eingabe der EZV vom 8. November 2018, mit der sie den Rückzug der Beschwerde erklärt, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, 
dass die ausdrückliche Rückzugserklärung der EZV vom 8. November 2018 das Verfahren beendet (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP [SR 273]) und dieses somit abgeschrieben werden kann, 
dass zur Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in sinngemässer Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist, 
dass der Entscheid über die Prozesskosten im Sinne von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP sowohl die Gerichtskosten (Art. 65 f. BGG) als auch die Parteientschädigung (Art. 68 BGG) umfasst (vgl. Urteile 2C_622/ 2016 vom 31. März 2017 E. 3.1; 2C_825/2011 vom 25. April 2012 E. 2.1), 
dass die Gerichtskosten aufgrund des Rückzugs der Beschwerde der EZV zu auferlegen sind, die mit ihrer Beschwerde die Vermögensinteressen des Bundes wahrzunehmen suchte (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG), wobei die Gerichtskosten angesichts der Erledigung durch Rückzug in angemessenem Umfang zu reduzieren sind (66 Abs. 2 BGG), 
dass die EZV der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung als Ersatz der notwendigen Kosten zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), wobei sich eine Reduktion der Parteientschädigung mit Blick auf den Verfahrensstand aufgrund der Erledigung durch Rückzug nicht als angebracht erweist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- auszurichten. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (mitsamt einer Kopie von act. 17 und act. 20) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann