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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_574/2020  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons 
Basel-Stadt vom 16. Juni 2020 (8-K/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wurde am 16. Mai 2020 mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch untergebracht und am 25. Mai 2020 wieder aus der Massnahme entlassen, unter freiwilligen Verbleibens in der Klinik bis zu einer Anschlusslösung. 
Mit Entscheid vom 27. Mai 2020 wurde er sodann von der KESB Basel-Stadt zur Diagnostik und Behandlung fürsorgerisch untergebracht. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Juni 2020 ab. 
Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, sondern lediglich die Erklärung, dass gegen den Entscheid des Gerichtes für fürsorgerische Unterbringung offiziell Beschwerde eingereicht werde. Ohnehin wäre aber nicht ersichtlich, inwiefern der ausführlich begründete und sich unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten mit dem Schwächezustand sowie dem selbst- und ferner drittgefährdenden Verhalten, der nach wie vor gegebenen Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik auseinandersetzende Entscheid der Vorinstanz gegen Recht verstossen könnte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli