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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_446/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Pamela Jurt, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. August 2018 (SBK.2018.140). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Dieses Strafverfahren wurde am 25. September 2017 durch eine Anzeige von A.________ in Gang gesetzt; diese konstituierte sich als Privatklägerin und erklärte, sich als Strafklägerin am Strafverfahren zu beteiligen. 
Mit Eingabe vom 17. April 2018 zeigte A.________ der Staatsanwaltschaft an, dass sie sich anwaltlich vertreten lasse und sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiere. Des Weiteren beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 wiederholte sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Mai 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. 
Mit Entscheid vom 21. August 2018 wies dieses die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 28. September 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt insbesondere, den angefochtenen Entscheid vom 21. August 2018 aufzuheben und ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei festzustellen, dass sie sich rechtsgültig als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert habe. Des Weiteren ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichten auf Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Gegen ihn steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zur Rüge, ihr sei im kantonalen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden, ist die Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 BGG unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweisen; Urteile 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 1 und 1B_231/2016 vom 27. September 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen einzutreten.  
Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses. Ein solches legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb auf ihr Begehren, es sei festzustellen, dass sie sich rechtsgültig als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert habe, nicht einzutreten ist. 
 
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 1C_230/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 I 121).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:  
In der Eingabe vom 17. April 2018 hat sich die Beschwerdeführerin im Strafverfahren des Beschuldigten als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Sie gab indes bereits am 25. September 2017 eine Erklärung bezüglich ihrer Prozessbeteiligung ab. Die Beschwerdeführerin kreuzte anlässlich ihrer Strafanzeigeerstattung auf dem ihr ausgehändigten kantonalen Formular "Strafantrag für Antragsdelikte/ Privatklage" in der Rubrik "Privatklage" einzig die Beteiligung als Strafklägerin, nicht jedoch jene als Zivilklägerin an. Ebenso wenig machte sie eine Zivilforderung geltend. 
 
2.2. Diese Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.  
Soweit sie dennoch eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, wendet sie sich unter diesem Titel in erster Linie gegen die Würdigung der Vorinstanz, wonach sie mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars unwiderruflich auf die Geltendmachung von Zivilforderungen verzichtet habe. Dies stellt indes eine Rechts- und nicht eine Tatfrage dar. 
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen einzelne tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz kritisiert, legt sie nicht dar, inwiefern diese im Ergebnis von Relevanz sein sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit einer anderen Begründung abgewiesen als die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, sie habe sich nicht rechtsgültig als Zivilklägerin konstituiert, die Staatsanwaltschaft hingegen habe ihre Zivilforderung als aussichtslos eingestuft. Zudem sei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.  
 
3.2. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) folgt, dass das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49 E. 3c S. 52).  
Diese Grundsätze gelten auch im kantonalen Verfahren. 
 
3.3. Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt geprüft, ob sich die Beschwerdeführerin rechtsgültig als Zivilklägerin konstituiert hat, was sie verneint hat. Mit dieser Prüfung musste die Beschwerdeführerin rechnen, da sich die Frage der Aussichtslosigkeit der Zivilforderung nur stellt, wenn sich die Beschwerdeführerin überhaupt als Zivilklägerin konstituiert hat.  
Im Übrigen hat die Vorinstanz die Beschwerde nicht (einzig) mit einer abweichenden Begründung abgewiesen, sondern eine andere Hauptbegründung angegeben und die Begründung der Staatsanwaltschaft (Aussichtslosigkeit der Zivilforderung) als selbstständige Eventualbegründung bestätigt (vgl. hierzu auch E. 5 hiernach). Eine Gehörsverletzung kann der Vorinstanz nicht angelastet werden. Ebenso wenig liegt darin entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG) begründet. 
 
3.4. Auch soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft, ist ihr Vorbringen nicht stichhaltig.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Einwände der betroffenen Person tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft hinlänglich geprüft und begründet, weshalb sie diese als nicht erfüllt erachtet, nämlich weil die Beschwerdeführerin endgültig auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet habe (Hauptbegründung), respektive weil eine allfällige Zivilklage aussichtslos erscheine (Eventualbegründung). Die Beschwerdeführerin konnte diesen Entscheid sachgerecht anfechten. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 25. September 2017 mit dem Ausfüllen des Privatklageformulars keinen unmissverständlichen Verzicht auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen geäussert, sondern offengelassen, ob sie sich in einem späteren Zeitpunkt als Zivilklägerin konstituieren wolle.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, es stehe ausser Frage, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsgültig als Strafklägerin konstituiert habe. Für die Beurteilung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entscheidend sei jedoch ihre Beteiligung am Strafverfahren als Zivilklägerin, da die unentgeltliche Rechtspflege einzig für die Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt werden könne (Art. 136 Abs. 1 StPO).  
Das verwendete und von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Formular "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage" enthalte auf der Vorder- und der Rückseite ausführliche und klare Erläuterungen zur Privatklage. Diese gäben die Rechtslage korrekt wieder und machten insbesondere deutlich, dass Privatklage als Strafkläger/in - indem man die Bestrafung des Täters verlange - und/oder als Zivilkläger/in - indem man Schadenersatz oder Genugtuung fordere - erhoben werden könne. Das Formular könne auch von einem juristischen Laien ohne zusätzliche Hilfestellung oder Beratung ausgefüllt werden. 
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe auf dem Formular ihren Willen zum Ausdruck gebracht, sich als Strafklägerin am Strafverfahren zu beteiligen. Folglich sei darin, dass sie das Kreuz einzig bei "Strafklägerin", nicht aber bei "Zivilklägerin" gesetzt habe, der ausdrückliche Verzicht auf eine Beteiligung am Strafverfahren als Zivilklägerin zu erblicken. Dieser Verzicht sei gestützt auf Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig. Die Beschwerdeführerin sei auf ihrer Erklärung vom 25. September 2017 zu behaften. Als Strafklägerin habe sie keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, weshalb die Staatsanwaltschaft das Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen habe. 
 
4.3. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).  
Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO, Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, Zivilklage). 
Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). 
 
4.4. Das Stellen oder der Rückzug einer Privatklage oder der Verzicht auf diese können auch mittels Formular erklärt werden. Gegen die Verwendung von Formularen im Strafprozess ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es der betroffenen Person auch, ihre Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Sie sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (zum Ganzen: Urteil 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4). Der Wille, auf eine Straf- oder Zivilklage zu verzichten oder eine erhobene Klage wieder zurückzuziehen, muss mithin unmissverständlich zum Ausdruck kommen.  
 
4.5. Im Formular "Strafantrag für Antragsdelikte/Privatklage", welches die Beschwerdeführerin am 25. September 2017 ausfüllte und unterzeichnete, findet sich unter den Rubriken "Privatklage/Verzicht auf Privatklage" folgender Text:  
 
Ich beteilige mich am Strafverfahren als ☐ Strafkläger/in und verlange die Bestrafung des Täters und/oder als ☐ Zivilkläger/in und stelle folgende Zivilforderung (Zutreffendes ankreuzen) : 
Zivilforderung       Schadenersatz       CHF....................... 
       Genugtuung       CHF....................... 
 
[...]. 
 
☐ Ich verzichte auf die Stellung als Privatkläger/in im Strafverfahre n. Ich nehme davon Kenntnis, dass der Verzicht endgültig ist. 
 
................................................................ 
Ort, Datum              Name und Unterschrift 
 
Die Beschwerdeführerin kreuzte unbestrittenermassen einzig das Kästchen "Strafkläger/in" an und liess die beiden anderen Kästchen "Zivilkläger/in" und "Verzicht auf Privatklage" offen. Alsdann setzte sie Ort und Datum (Aarau, 25.09.2017) ein und unterschrieb das Formular. 
 
4.6. Die geschädigte Person kann bis zum spätest möglichen Zeitpunkt mit der Konstituierung zuwarten. Insbesondere bleibt es ihr unbenommen, die Konstituierung als Straf- und Zivilkläger  nicht im gleichen Zeitpunkt vorzunehmen, sofern bei beiden Erklärungen die Frist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO gewahrt wird (Mischa Nydegger, Vom Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 136/2018, S. 76 f.; Jeandin/ Matz, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 8 zu Art. 119 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 697 Anm. 126; vgl. ferner Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 118 StPO).  
Die Konstituierung im Zivilpunkt kann mit anderen Worten selbst dann bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 118 Abs. 3 StPO) vorgenommen werden, wenn die Konstituierung im Strafpunkt bereits früher erfolgt ist. Diese Möglichkeit sieht das der Beschwerdeführerin vorgelegte Formular nicht vor, weshalb es zumindest missverständlich ausgestaltet ist. Die Beschwerdeführerin verzichtete vorliegend nicht ausdrücklich und unwiderruflich auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen, indem sie am 25. September 2017 einzig Strafklage, aber (noch) keine Zivilklage erhob. 
Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletzt Bundesrecht. 
 
4.7. Dies führt indes nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde. Vielmehr hat die Vorinstanz im Sinne einer selbstständigen Eventualbegründung die Auffassung der Staatsanwaltschaft bestätigt, wonach die Zivilklage aussichtslos erscheine.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen könne nicht von der Aussichtslosigkeit ihrer Zivilforderung ausgegangen werden.  
 
5.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Verfügung vom 9. Mai 2018, sie habe der Privatklägerin (Beschwerdeführerin) mit Parteimitteilung vom 9. April 2018 den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin habe (erst) am 17. April 2018 respektive 4. Mai 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da der beabsichtigte Verfahrensausgang der Verfahrenseinstellung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits bekannt gewesen sei, erscheine die Zivilklage derzeit aussichtslos.  
Die Vorinstanz hat der Staatsanwaltschaft darin Recht gegeben. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.  
Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3, publ. in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1). Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über dieerforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). 
Die Beschränkung auf Fälle, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht, ist mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zusteht. Beziffert und begründet werden muss die Zivilforderung zwar erst (und spätestens) im Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft muss indessen bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darlegen (Urteil 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3). 
 
5.3.2. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 mit Hinweis).  
Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage in der Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage ist im Rahmen eines aussichtsloses Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 136 StPO). 
 
5.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit der Entscheidbegründung der Vorinstanzen (vgl. E. 5.2 hiervor) auseinander und legt die behauptete Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage nicht dar. Damit genügt sie insoweit ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. E. 5.3.1 hiervor).  
Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin, ohne auf den konkreten Fall einzugehen und die Parteiaussagen zu würdigen, auf den allgemeinen Hinweis, wonach in "Aussage gegen Aussage"-Situationen gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes in solchen Konstellationen eine Anklageerhebung nicht zwingend. Auf eine solche kann insbesondere verzichtet werden, wenn der Strafkläger oder die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und die Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243). 
 
6.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), da sich die Beschwerdeführerin mit der selbstständigen Eventualbegründung der Vorinstanz nicht substanziell auseinandersetzt. Es rechtfertigt sich indes, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteil 1B_231/2016 vom 27. September 2016 E. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner