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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_81/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung II, vom 6. Dezember 2017 (B 2016/257). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.C.________ (geb. 1980) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 26. Oktober 2001 in der Heimat die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.C.________ (geb. 1979), worauf ihm im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Aus der Beziehung sind die niederlassungsberechtigten Kinder D.C.________ (geb. 2007), E.C.________ (geb. 2009) und F.C._________ (geb. 2014) hervorgegangen. Am 13. Mai 2016 trennte sich das Ehepaar C.________. Die gemeinsamen Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt; dem Vater wurde ein (vorerst begleitetes) Besuchsrecht eingeräumt; gleichzeitig wurde er zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet. 
 
B.  
A.C.________ erwirkte während seiner Anwesenheit in der Schweiz zahlreiche Bussen und Geldstrafen. Dabei ging es im Wesentlichen um Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und die Ausländergesetzgebung; zudem musste er wiederholt wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft werden. Die Familie C.________ war teilweise auf Sozialhilfegelder angewiesen; A.C.________ ist überdies relativ hoch verschuldet. Das Migrationsamt St. Gallen verwarnte ihn am 2. April 2014 und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin. Da A.C.________ weitere Schulden einging und es zu zusätzlichen Bussen und Geldstrafen (unter anderem wegen unrechtmässiger Aneignung) kam, lehnte das Migrationsamt St. Gallen es am 21. Januar 2016 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.C.________ zu verlängern. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2016 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017). 
 
C.  
A.C.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2017 aufzuheben. Er macht geltend, die kantonalen Behörden hätten zu Unrecht angenommen, er sei nicht hinreichend integriert und habe sich mutwillig verschuldet. Bei den ihm vorgehaltenen Strafen gehe es um Bagatelldelikte. Die Nichtverlängerung seiner Bewilligung und die damit verbundene Wegweisung verletzten die gesetzlichen Vorgaben (Art. 43, 50 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). 
Das Verwaltungsgericht sowie das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) als beschwerdeberechtigte Bundesbehörde hat sich nicht vernehmen lassen. A.C.________ gab am 14. August und 5. September 2018 Unterlagen zu einer neuen Arbeitsstelle im Detailhandel zu den Akten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 AuG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft) sowie im Zusammenhang mit der Beziehung zu seinen in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindern auf den Schutz der familiären Beziehungen. Er macht insgesamt in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend.  
 
1.2. Neu weist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf hin, inzwischen wieder mit seiner Gattin zusammenzuleben. Er belegt dies indessen nicht weiter. Als Zustelladresse gibt er nach wie vor das von ihm seit der Trennung der Gatten in einem Hotel gemietete Zimmer an. Unter diesen Umständen kommt Art. 43 AuG, der grundsätzlich das Zusammenleben der Ehepartner voraussetzt, im Verhältnis zu seiner Ehefrau nicht zur Anwendung; die Beziehung kann nicht als intakt und gelebt gelten; wäre sie es wieder, handelte es sich beim entsprechenden Element um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer, der sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält, kann sich für seinen Bewilligungsanspruch grundsätzlich auch auf den Schutz seines Privatlebens berufen: Das Bundesgericht hat in einem neueren, Urteil festgestellt, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen zur Schweiz derart eng seien, dass besondere Gründe erforderlich erschienen, um den Aufenthalt zu beenden (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.8 und 3.9 mit Hinweisen; Urteil 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 5.1). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Rein kassatorische Begehren sind an sich unzulässig, da das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.2 S. 415; Urteil 2C_490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Aus dem Zusammenhang des Antrags mit der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum geht, weiter von einer Aufenthaltsbewilligung profitieren zu können. Sein Antrag ist in diesem Sinn zu verstehen. Da die weiteren Zulassungsvoraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Beschwerde gegeben sind, ist darauf einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann den Sachverhalt nur berichtigen oder ergänzen, falls er in einem entscheidwesentlichen Punkt offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt wurde; dabei muss die betroffene Person in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid dartun, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) verletzen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit zulässig, als dazu erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1 u. 3.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid weitgehend appellatorisch, d.h. er stellt der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Einschätzung gegenüber, ohne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen einzugehen und konkret aufzuzeigen, inwiefern dieses den Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt bzw. die Beweise willkürlich gewürdigt hätte. Dem bundesgerichtlichen Entscheid ist im Folgenden der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bezüglich seiner Neuanstellung sind nicht zu berücksichtigen: Es handelt sich um unzulässige echte Noven, d.h. neue Umstände, die sich auf einen Sachverhalt beziehen, der zwar mit dem vorinstanzlichen Prozessthema in Zusammenhang steht, sich aber erst nach der Urteilsfällung der Vorinstanz realisiert hat (vgl. das Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 50 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die ausländische Person sich erfolgreich integriert hat (Abs. 1 lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b). Der Anspruch beginnt, wenn die Haus- bzw. Wohngemeinschaft nach aussen erkennbar dauernd aufgegeben wurde, ohne dass eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 49 AuG) gegeben wäre. Der Anspruch steht zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 AuG (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ist ein solcher erfüllt, kann der Betroffene nicht als erfolgreich integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten (vgl. E. 4).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies kann auch bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher finanzieller Verpflichtungen der Fall sein (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE [SR 142.201]). Die Bewilligung soll auch in diesem Fall nur widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn die aufenthaltsbeendende Massnahme nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint. Dabei gilt es, unnötige Härten zu vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sowie der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.; 125 II 521 E. 2b S. 523; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Die "Schuldenwirtschaft" vermag eine aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt (Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 37 zu Art. 62 und N. 19 zu Art. 63 AuG). Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. Hunziker, a.a.O., N. 37 zu Art. 62 AuG). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist von wesentlicher Bedeutung, ob und inwiefern dieser sich darum bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. zum Ganzen auch: Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 62 AuG).  
 
4.  
 
4.1. Der angefochtene Entscheid verletzt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers kein Bundesrecht: Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bedarf es bei einer ausländischen Person, welche in der Schweiz beruflich integriert ist, über eine Anstellung verfügt, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhalten hat und eine örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter und besonderer Umstände, damit die kantonale Behörde das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneinen darf; eine ungenügende Integration liegt vor, wenn die betroffene Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag, oder sie während einer substantiellen Zeitdauer auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügt die zuständige Behörde über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteil 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers waren über Jahre hinweg prekär, obwohl er am 2. April 2014 verwarnt und seine Aufenthaltsbewilligung nur unter der Bedingung verlängert worden war, dass er sich künftig in jeder Beziehung klaglos verhalte, d.h. sich keine weiteren Verurteilungen zuschulden kommen lasse, und er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Damals bestanden gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 40'961.35, zudem liefen gegen ihn Betreibungen im Betrag von Fr. 82'510.55 und Lohnpfändungen für Forderungen in einer Gesamthöhe von Fr. 20'732.85. In der Zeit vom 14. Juni 2006 bis 31. August 2006 sowie vom 3. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Am 27. November 2014 lagen gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine im Umfang von Fr. 40'961.35 und Betreibungen über Fr. 224'671.05 vor. Obwohl der Beschwerdeführer es schaffte, ein gewisses Einkommen zu erarbeiten und er erklärte, seine Schulden abtragen zu wollen, kam es nicht oder nur ganz punktuell hierzu. Bis zum 3. September 2015 stiegen seine Verlustscheine auf Fr. 64'890.60 an; es lagen gegen ihn zu diesem Zeitpunkt neu Betreibungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 257'510.28 vor. Wenn die kantonalen Behörden gestützt hierauf davon ausgingen, dass die Schulden nicht vorab mit einer Lebenskrise des Beschwerdeführers zusammenhingen, sondern darauf zurückzuführen seien, dass er seit Jahren keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen sei und nicht gewillt oder fähig erscheine, eine Arbeitsstelle über eine längere Dauer zu halten, ist ihre Beweiswürdigung nicht willkürlich; der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang denn auch keine hinreichend begründeten Rügen. Soweit er darauf hinweist, dass aus dem Betreibungsregisterauszug vom 19. November 2015 hervorgehe, dass offene Forderungen im Umfang von lediglich rund Fr. 200'000.-- bestanden hätten, womit belegt sei, dass er die Schulden um Fr. 120'000.-- abgebaut habe, übersieht er, dass der Auszug vom 19. November 2015 nicht ihn, sondern seine Gattin betrifft. Die Vorinstanz ging damit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht als hinreichend integriert im Sinne vom Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten kann (vgl. vorstehende E. 3.1) und kein entsprechender Bewilligungsanspruch besteht. Wäre Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG anwendbar, so wäre wegen der mutwilligen Verschuldung des Beschwerdeführers nach dem soeben Dargelegten der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt (vgl. vorstehende E. 3.2).  
 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Annahme der kantonalen Behörden infrage stellen würde, dass er nicht bereit scheine, seine Einstellung zur Erwerbstätigkeit zu ändern, weshalb weiterhin die Gefahr bestehe, dass seine Verschuldung zusätzlich anwächst. Trotz Verwarnung vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er alles versucht hat, um seine Finanzen in den Griff zu bekommen, und er an einer konkreten Sanierung seiner Situation arbeitet. Statt Schulden abzutragen, hat er solche anwachsen lassen, indem er mehr Geld ausgab, als er verdiente. Seine Verschuldung ist nicht auf eine besondere Situation bzw. einen unglücklichen Schicksalsschlag (Tod des Vaters) zurückzuführen; sie erfolgte vielmehr qualifiziert fahrlässig über Jahre hinweg.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer musste wiederholt wegen Ungehorsams im Pfändungs- und Konkursverfahren bestraft werden, was an seinem guten Willen zur Befriedigung der Gläubiger zweifeln lässt (vgl. das Urteil 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts vom Februar 2005 bis September 2016 insgesamt 20 Mal strafrechtlich sanktioniert wurde. Zwar ging es in der Regel dabei um Bussen im Strassenverkehr, aber nicht nur. Trotz hängigem Bewilligungsverfahren und Verwarnung übertrat der Beschwerdeführer die hiesigen Regeln immer wieder mit einer erstaunlichen Gleichgültigkeit. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er nie schwer straffällig geworden sei, ist dies zwar richtig, doch übersieht er, dass auch die Häufung von Bussen und kleineren Verurteilungen den Schluss über die Zeit hinweg zulässt, dass die betroffene Person nicht fähig oder willens erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Dabei ist in dieser Situation nicht die Schwere des verletzten Rechtsguts, sondern die Häufung der Taten und die Unverbesserlichkeit des Täters ausschlaggebend.  
 
4.3.3. Die Vorinstanz durfte deshalb, ohne Verletzung von Bundesrecht - bei der Annahme, dass ein Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG überhaupt besteht -, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sich - im Rahmen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG - trotz seiner Verwarnung mutwillig immer stärker verschuldet hat und nicht darlegen konnte oder wollte, wie er beabsichtigte, seine Situation zu sanieren; dies wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, ihm allenfalls eine weitere Chance einzuräumen und die Anwendbarkeit von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG (i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) mangels "Mutwilligkeit" zu verneinen.  
 
5.  
 
5.1. Zu prüfen bleibt - falls auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG abgestellt bzw. ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen wird -, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme sich auch als verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG). Der Beschwerdeführer hält sich seit über 15 Jahren in der Schweiz auf. Er hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre jedoch in seiner Heimat verbracht, wo er sich auch verheiratete. In der Schweiz scheint er nur mässig sozial wie beruflich integriert zu sein. Er ist mit den heimatlichen Sitten und Gebräuchen nach wie vor bestens vertraut. Es wird ihm möglich sein, gestützt auf die hier gemachten beruflichen Erfahrungen eine Beschäftigung zu finden und sich ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte ein solches in der Heimat fehlen. Seit dem 13. Mai 2016 lebt der Beschwerdeführer - nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt - von seiner Gattin getrennt, weshalb unter diesem Titel kein Aufenthaltsanspruch besteht.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Im Hinblick auf die Beziehungen zu seinen niederlassungsberechtigten Kindern verhält es sich nicht anders, soweit er seine Ausführungen diesbezüglich überhaupt hinreichend darlegt; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Begründungspflicht; das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und vertieft verfassungsbezogen begründet werden (vgl. oben E. 2; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Der Beschwerdeführer kommt diesen Vorgaben in seiner Eingabe kaum nach; im Übrigen wäre die entsprechende Kritik inhaltlich unbegründet:  
 
5.2.2. Der nicht sorge- bzw. aufenthaltsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land lebt wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben genügt, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die entsprechenden Modalitäten anzupassen sind (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f. mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Gemäss ständiger Rechtsprechung fällt ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese praktisch wegen der Distanz zum Heimatland des ausländischen Elternteils nicht gelebt werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 ff.; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2).  
 
5.2.4. Der Beschwerdeführer verfügte nach dem Entscheid des Familienrichters am Kreisgericht Wil vom 29. Juni 2016 ursprünglich über ein "begleitetes Besuchsrecht"; seit dem 15. August 2016 ist ein "normales" Besuchsrecht vorgesehen. Entgegen seiner Mitwirkungs- und Begründungspflicht legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern er sein Besuchsrecht tatsächlich wahrnimmt und er seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Seine Eingabe ist diesbezüglich ungenügend substanziiert (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1). Es wäre an ihm gewesen, auf diese Punkte einzugehen, wollte er aus der Beziehung zu den Kindern etwas zu seinen Gunsten ableiten. Der bloss abstrakte Hinweis, "die Interessen des Beschwerdeführers in der Schweiz mit seiner Familie verbleiben zu können, seien höher zu gewichten als die finanziellen Interessen von bloss potentiellen Gläubigern", genügt hierzu nicht. Im Übrigen kann im Hinblick auf die Höhe seiner Schulden und seine 20 Bussen und Geldstrafen nicht gesagt werden, dass er sich hier "tadellos" im Sinne der Rechtsprechung verhalten hätte.  
 
5.2.5. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Verwarnung vermochte ihn weder dazu zu veranlassen, seine Finanzen zu sanieren, noch davon abzuhalten, sich weiter strafbar zu machen; der Beschwerdeführer zeigt in seiner Eingabe nicht auf, dass und wie er bereit wäre, sein Verhalten anzupassen und sich nichts mehr zuschulden kommen zu lassen. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung zu den Kindern über die modernen Kommunikationsmittel und über wechselseitige Besuche in der Schweiz und in Mazedonien pflegen. Die geographische Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Beschwerdeführers schliesst eine grenzüberschreitende Wahrnehmung der Beziehungen mit seinen Kindern nicht aus.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.  
 
6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar