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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_995/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Zimmermann 
und Rechtsanwalt Jonas Sigrist, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe DBA (CH-ES), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 12. Oktober 2018 (A-6290/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die betroffene Person) ist spanischer Staatsangehöriger. Er macht geltend, in Uruguay ansässig zu sein. Am 13. Februar 2017 unterbreitete die spanische Steuerbehörde (Agencia Tributaria [nachfolgend: AT/ES]) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Gesuch um Informationsamtshilfe gemäss Art. 25bis DBA CH-ES (SR 0.672.933.21). Sie begründete ihr Gesuch damit, dass die betroffene Person in den Jahren 2012 und 2013 in Spanien keine Steuererklärung eingereicht habe, dort aber ein umfassendes bewegliches und unbewegliches Vermögen unterhalte. Die angebliche Ansässigkeit in Uruguay habe sie nicht nachzuweisen vermocht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie der unbeschränkten Steuerpflicht in Spanien unterliege. Die betroffene Person halte namentlich auch zwei Holdinggesellschaften. Eine davon, die B.________ SL, habe in den Jahren 2012 und 2013 Gutschriften auf das von der C.________ (Suiza) SA geführte Konto mit der IBAN-Nummer CHxx xxxx xxxx xxxx xx vorgenommen und ab diesem Konto Bezüge getätigt. Für die AT/ES sei von Interesse, wer wirtschaftlicher Berechtigter dieses Kontos sei. Sollte dies die betroffene Person sein, ersuche sie um weitergehende Auskünfte, namentlich auch darüber, ob diese bei der C.________ (Suiza) SA weitere Konti unterhalte.  
 
1.2. Die ESTV hiess mit Schlussverfügung vom 4. Oktober 2017 das Gesuch der AT/ES vom 13. Februar 2017 gut. Tags zuvor hatte sie bereits Schlussverfügungen zu zwei der betroffenen Person nahestehenden Gesellschaften, darunter die B.________ SL, erlassen, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Gegen die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2017 erhob die betroffene Person am 6. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, wies die Beschwerde mit Entscheid A-6290/2017 vom 12. Oktober 2018 ab. In einem ersten Schritt ging das Bundesverwaltungsgericht der Frage nach, ob das Ersuchen der AT/ES auf nach schweizerischem Recht strafbaren Handlungen beruhe (Art. 7 Bst. c StAhiG). Es erwog, die betroffene Person lege nicht dar, dass Spanien die illegal erworbenen Bankdaten ("Falciani-Liste"), auf die sich das streitbetroffene Ersuchen angeblich stützte,  gekauft habe. Für einen solchen Kauf bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte. Die betroffene Person mache ebenso wenig geltend, Spanien habe der Schweiz eine  Zusicherung abgegeben, keine gestohlenen Bankdaten für Amtshilfegesuche zu verwenden. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis wäre auf das Gesuch, so das Bundesverwaltungsgericht, nur dann im Sinne von Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, wenn Spaniens Verhalten sich aus anderen Gründen als treuwidrig erweisen sollte. An einer derartigen Treuwidrigkeit fehle es aber, da die rechtshilfeweise Auslieferung Falcianis, anders als die betroffene Person dies vermute, nicht aus fiskalpolitischen Gründen, sondern vielmehr aufgrund dessen unterblieben sei, dass es an der doppelten Strafbarkeit fehle. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ergebe sich weiter, dass das Gesuch selbst dann nicht gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn es sich "einzig (und offen) auf Falciani-Daten stützen würde". Folglich könne offenbleiben, ob das streitbetroffene Gesuch tatsächlich durch die "Falciani-Liste" ausgelöst worden sei (angefochtener Entscheid E. 3).  
 
1.3.2. In einem zweiten Schritt prüfte das Bundesverwaltungsgericht, ob die nachgesuchten Informationen zur Anwendung und/oder Durchsetzung des spanischen Steuerrechts voraussichtlich erheblich seien (Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA CH-ES in Verbindung mit Ziff. IV/3 des zugehörigen Protokolls in der Fassung vom 27. Juli 2011). Die betroffene Person hatte dies bestritten, wobei sie vortrug, sie sei in Uruguay ansässig. Selbst wenn sie in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig wäre, meinte sie, müssten die Konti ohne Belang bleiben. Weder kenne Spanien eine Vermögenssteuer noch fielen die Kontosaldi einkommenssteuerrechtlich ins Gewicht, da zwar Spesen, nicht aber Zinsen entstanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem entgegen, das Gesuch sei detailliert (mit Angabe der IBAN-Nummer) gehalten. An der Schilderung des Sachverhalts bestünden keine Zweifel, weshalb das völkerrechtliche Vertrauensprinzip greife. Ungeachtet der Ansässigkeit hätte die betroffene Person, so das Bundesverwaltungsgericht abschliessend, eine Steuererklärung einzureichen gehabt. Entsprechend hätten die ersuchten Informationen als zur Anwendung und/oder Durchsetzung des Rechts von Spanien voraussichtlich erheblich zu gelten (angefochtener Entscheid E. 4).  
 
1.4. Mit Eingabe vom 5. November 2018, beim Bundesgericht eingelangt am 7. November 2018, erhebt die amtshilfebetroffene Person beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Ersuchen vom 13. Februar 2017 sei nicht einzutreten, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ersuchen abzuweisen, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.  
 
1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.  
 
2.   
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind unter Vorbehalt des Nachfolgenden gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG).  
 
2.2.   
 
2.2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen (Art. 83 lit. h BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a BGG; BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410). Die beschwerdeführende Person hat in ihrer Eingabe detailliert aufzuzeigen, dass und weshalb diese besondere Sachurteilsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (auch dazu BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; Urteil 2C_672/2018 vom 27. August 2018 E. 3.1).  
 
2.2.2. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (zum Ganzen: Urteil 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 II 206, aber in: StE 2018 A 31.2 Nr. 16; BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit Hinweisen). Die zu beurteilenden Rechtsfragen müssen schliesslich entscheidrelevant sein. Das Bundesgericht prüft keine Fragen rein theoretischer Natur, die ohne konkrete Auswirkung für die Parteien bleiben (BGE 142 II 161 E. 3 S. 173).  
 
2.2.3. Vor allem aber muss es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen handeln (vgl. BGE 143 II 120 E. 2.2.2 S. 123; 143 II 425 E. 1.3 S. 427; 137 II 313 E. 1.1.1 S. 316). Dies ist der Fall, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage das materielle (hier: DBA CH-ES) und/oder das formelle Amtshilferecht (StAhiG) beschlägt (Urteil 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.5).  
 
2.2.4. Erfüllt eine der mehreren in einer Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen die sich aus Art. 84a BGG ergebenden Anforderungen, so untersucht das Bundesgericht die weiteren Rügen  "dans son ensemble", ungeachtet dessen, ob diese bei gesonderter Betrachtung unter Art. 84a BGG fielen (Urteile 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 II 206; 2C_1000/2015 vom 17. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 II 224).  
 
2.2.5. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels (Art. 107 Abs. 3 Satz 1 BGG). Das Bundesgericht entscheidet diesfalls in Dreierbesetzung (Art. 109 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 2).  
 
2.2.6. Die Beschwerde in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen entfaltet von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG). Beantragt die beschwerdeführende Person dessen ungeachtet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erweist sich dieses als gegenstandslos (so etwa Urteil 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.4).  
 
2.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Die Sachverhaltskontrolle ist auf offensichtlich unrichtige Feststellungen beschränkt (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.   
 
3.1. Die betroffene Person unterbreitet dem Bundesgericht zwei Fragen, die nach ihrem Dafürhalten unter die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung fallen sollen. Sie formuliert dies wie folgt: "Zum einen besteht ein fundierter Anlass, auf die bestehende Rechtsprechung zur Gewährung von Amtshilfeersuchen, die sich auf widerrechtlich erlangte Informationen stützen, zurückzukommen. Zum anderen stellt sich die fundamentale Rechtsfrage, ob Amtshilfe gewährt werden darf, obwohl der ersuchende Staat seinerseits in einem Verfahren, das seinen Anfang in der gleichen Handlung wie das Amtshilfeersuchen hatte, Amts- oder Rechtshilfe verweigert."  
 
3.2.  
 
3.2.1. Was den ersten Fragenkomplex betrifft, hält es die betroffene Person für eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung, ob auf die bisherige Praxis zurückzukommen sei (zusammenfassend dazu ASA 87 S. 193 zum Urteil 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 4). Die streitbetroffene Rechtsprechungslinie geht zurück auf BGE 143 II 224 E. 6.2 S. 229 und E. 6.4 S. 230 f. und wurde in allen seitherigen Entscheiden, die die widerrechtlich erlangten Daten betrafen, mehr oder weniger ausführlich bestätigt und teils weiterentwickelt (namentlich Urteile 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.2; 2C_1043/2016 vom 6. August 2018 E. 5.3.1; 2C_1044/2016 vom 6. August 2018 E. 5.3.1; 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 2.2; 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3; 2C_479/2017 vom 2. Juni 2017 E. 4.1).  
 
3.2.2. Ob die bisherige Rechtsprechung in allgemeiner Weise aufrechtzuerhalten sei, kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bilden, ist doch ausnahmslos der Bezug zum jeweils vorliegenden Fall erforderlich und beantwortet das Bundesgericht keine abstrakten Rechtsfragen (vorne E. 2.2.2). Was den individuell-konkreten Fall betrifft, bestehen für eine von der geschilderten Praxis abweichende Sichtweise keinerlei Anhaltspunkte. Die betroffene Person ist der Ansicht, die Praxis sei auf "breite und resolute Kritik gestossen". Ebenso scheint sie ausführen zu wollen, dass Art. 7 lit. c StAhiG aufgrund von Art. 190 BV anzuwenden und im Ergebnis hinter das völkerrechtliche Prinzip von Treu und Glauben zurückzutreten habe. Dem ist, mit Blick auf die in verhältnismässig kurzer Zeit gefestigte und präzisierte Praxis klar zu widersprechen. All dies hatte das Bundesgericht nämlich bereits zu prüfen. Es liegt keine (neue) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und ebenso wenig ein besonders bedeutender Fall vor.  
 
3.2.3. Mit Blick darauf erübrigt es sich an sich, auf die unter diesem Titel gemachten Vorbringen einzugehen. Festzuhalten ist immerhin das Folgende: Die betroffene Person behauptet, ihr Name habe sich auf der "Falciani-Liste" befunden. Die Vorinstanz hat demgegenüber festgehalten, es könne offenbleiben, ob das streitbetroffene Ersuchen überhaupt auf den Diebstahl von Falciani zurückzuführen sei. Der Kausalzusammenhang zwischen Datendiebstahl und Amtshilfegesuch, den die betroffene Person unterstellt, findet im angefochtenen Entscheid daher keine Grundlage. Ebenso grundlos ist die Ansicht, die AT/ES habe das von der B.________ SL bei der C.________ (Suiza) SA unterhaltene Konto als Vorwand genutzt, um das Augenmerk "auf einen vermeintlichen und unzutreffenden, von der Falciani-Liste unabhängigen Anfangsverdacht zu lenken".  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die zweite aufgeworfene Rechtsfrage, die von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, berührt den Grundsatz von Treu und Glauben (vorne E. 3.1). Die betroffene Person hält dafür, die spanischen Behörden hätten sich "unabhängig von der Herkunft der Informationen, auf die sich ihr Amtshilfeersuchen stützte", treuwidrig verhalten. Einerseits habe die AT/ES hinsichtlich des Anfangsverdachts unrichtige Elemente vorgegaukelt. Das Verschleiern der wahren Gründe für ein Amtshilfeersuchen untergrabe das Vertrauen des ersuchten Staates und sei geeignet, die künftige Zusammenarbeit tiefgreifend zu beeinträchtigen. Anderseits habe Spanien betreffend Falciani jegliche Amts- bzw. Rechtshilfe verweigert. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung bestehe zwischen den beiden Verfahren durchaus ein Kausalzusammenhang; das eine könne ohne das andere nicht weggedacht werden. Ein kennzeichnendes Element der Amtshilfe bestehe in der Gegenseitigkeit. Daran fehle es im vorliegenden Fall aber gerade.  
 
3.3.2. Entgegen dem, was die betroffene Person glauben machen will, hat die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.4), dass Spanien dem schweizerischen Rechtshilfegesuch nicht entsprochen hat, weil es nach spanischem Recht an der unilateralen Strafbarkeit fehle. Das Element der doppelten Strafbarkeit sei aber unerlässliche Bedingung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Entsprechend ist es unbehelflich, wenn die betroffene Person dahingehend argumentiert, das Vertrauen zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat könnte getrübt werden. Mit ihrer eigenen Rechtsposition hat dies insgesamt wenig zu tun hat. Wenn sie schliesslich geltend macht, zwischen ihrem Amtshilfeverfahren und dem Rechtshilfeverfahren gegen Falciani bestehe ein ursächlicher Zusammenhang, unterstellt sie auch hierbei wieder, dass die Falciani-Liste für das gegen sie gerichtete Informationsamtshilfeverfahren ausschlaggebend gewesen sei, was aber, wie dargelegt, nicht erwiesen ist.  
 
3.4. Folglich stellt sich weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor (Art. 84a BGG). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 107 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2.5).  
 
3.5. Das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, das die betroffene Person zur Wahrung aller Rechte stellt, erweist sich als gegenstandslos (vorne E. 2.2.6).  
 
4.   
 
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip hat die betroffene Person die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher