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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_180/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Glarus, 
vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober 2018 (OG.2018.00058). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 7. September 2018 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem Kanton Glarus für die rechtkräftig veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2014 im Betrag von Fr. 1019.25 nebst Zins und Kosten definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht Glarus mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 nicht ein mit der Begründung, in der inhaltlich verworrenen Beschwerde werde weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt, welche dem Kantonsgericht im Rahmen der Prüfungskompetenz gemäss Art. 81Abs. 1 SchKG unterlaufen sein könnte. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 9. November 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, es seien alle Entscheide bzw. Veranlagungen von 2008bis 2014/2015 auf Richtigkeit abzuändern bzw. abzuweisen und es seien auch alle ihre Kinder zu berücksichtigen und die Wohnsitzbestätigungen vorzulegen. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3). 
 
2.   
Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerde enthält, soweit sie inhaltlich nachvollziehbar ist, sinngemäss Vorwürfe gegenüber "ALLE Ämter und Instanzen im Kanton Glarus inkl. Bundesgerichte", welche kreuz und quer behaupten würden, ohne etwas zu belegen, und keinen gemeinsamen Nenner hätten; jeder Staatsmitarbeiter sei nur interessiert, seine Macht in den Mittelpunkt zu stellen und Übergriffe/Gewalt gegenüber den Schutzbefohlenen anzuwenden und Geldbeträge einzukassieren. Ferner äussert sie sich zu ihrem Sohn B.________, dessen An- und Abmeldung, zur KESB sowie zu den "involvierten Institutionen wie Ärzte, Psychiatrien und Schulen". 
 
4.   
Diese Ausführungen befassen sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerde ist damit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und präsidialiter im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli