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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_764/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig-Hollinger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Juni 2018 (UE180040-O/U/TSA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ wirft X.________ vor, ihn in der Öffentlichkeit in mehreren Zeitungsartikeln im Zusammenhang mit Äusserungen von Nationalrat B.________ als Rassisten und Nazi präsentiert und als "Birkenstock-Rassist" diffamiert zu haben. Am 12. Januar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren wegen übler Nachrede nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ am 28. Juni 2018 ab. 
 
2.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, es sei ein Verfahren durchzuführen. 
 
3.   
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer begründet nicht, ob und welche Zivilansprüche er aus den inkriminierten Äusserungen gegen den Beschuldigten überhaupt stellen will. Er macht namentlich weder Schadenersatz- noch Genugtuungsforderungen aufgrund der behaupteten Ehrverletzung geltend. Aus der Beschwerdebegründung erhellt vielmehr, dass er eine strafrechtliche Verurteilung anstrebt und verlangt, der Beschuldigte habe in einem ordentlichen Gerichtsverfahren Beweise für seine Aussagen vorzulegen oder sei hierfür zur Rechenschaft zu ziehen. Vom Willen, allenfalls Zivilansprüche geltend zu machen oder sich solches auch nur vorzubehalten, ist nicht die Rede. Die Beschwerde genügt daher insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) auch unter der bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise nicht (Urteile 6B_432/2017 vom 22. November 2017 E. 1.2; 6B_1239/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.2). 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt