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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_973/2018  
 
 
Urteil vom 14. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Juli 2018 (470 18 176). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 22. Dezember 2017 Strafanzeige gegen einen Stv. Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie drei Richter des Kantonsgerichts Basel-Landschaft u.a. wegen Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft verfügte am 28. März bzw. 18. April 2018 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 24. Juli 2018 ab. 
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). 
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem später von ihm vor Bundesgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren 6B_1039/2018 zu vereinigen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren 6B_1039/2018 richtet sich zwar ebenfalls gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Die beiden Verfahren betreffen indes unterschiedliche Anfechtungsobjekte und andere beschuldigte Personen. Sie werfen zudem verschiedene Rechtsfragen auf. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrensvereinigung besteht daher kein Anlass. 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.4). 
Im Kanton Basel-Landschaft haftet der Staat nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [HG/BL; SGS 105]; vgl. auch § 13 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [SR 131.222.2]). Gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden steht der geschädigten Person kein vermögensrechtlicher Anspruch zu (§ 3 Abs. 2 HG/BL). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer gegen den angezeigten Staatsanwalt und die angezeigten Kantonsrichter keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen, ist er in der Sache nicht beschwerdelegitimiert. 
 
4.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). 
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt, die 1. Staatsanwältin sei befangen. Seine Rüge geht jedoch nicht über eine inhaltliche Kritik am angefochenen Entscheid hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Ausstandsgesuch ohne Verzug hätte stellen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gegen einen den Ausstandsgrund ablehnenden letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht sofort zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG) und der Entscheid kann später vor Bundesgericht nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das ganze Kantonsgericht sei voreingenommen und befangen, mangelt es ebenfalls an einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb es den am angefochtenen Entscheid beteiligten Richtern an der erforderlichen Unabhängigkeit hätte mangeln können. 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da Untersuchungen und Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft verweigert worden seien. Darauf kann nicht eingetreten werden, da sich das Vorbringen mit der Rüge in der Sache deckt. Bei der vorliegenden Nichtanhandnahme lag es in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet wurde. Das Bundesgericht entschied zudem wiederholt, Art. 318 Abs. 1 StPO sei nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfüge; die Parteien haben vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung daher keinen Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 S. 86; Urteile 6B_290/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4; 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und ihm daher eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sei, legt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht rechtsgenügend dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld