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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_364/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Juni 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. April 2020 (5V 20 110). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Juni 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. April 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass das kantonale Gericht auf die Beschwerde des Versicherten nicht eingetreten ist mit der Begründung, diese habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und innert der angesetzten Nachfrist sei keine verbesserte Eingabe eingegangen, 
dass der Versicherte letztinstanzlich geltend macht, seine Aussagen in der Beschwerde an die Vorinstanz seien entgegen dem Kantonsgericht nicht ungebührlich gewesen und ausserdem sei die Forderung der Beschwerdegegnerin ihm gegenüber unhaltbar, 
dass er mit diesen Vorbringen nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Rechtsvorkehr hätte eintreten sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Versicherte grundsätzlich kostenpflichtig ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juni 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber