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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_838/2018  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht und -herausgabe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. September 2018 (KES.2018.42). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ ist die Mutter von B.________ (geb. 1997). Für B.________ bestanden bis 2015 Kindesschutzmassnahmen. Sie fielen mit seiner Volljährigkeit dahin. 
Am 26. Juni 2018 gelangte A.________ an die KESB Münchwilen und verlangte "die Darlegung der Akten 'alle' von der Angelegenheit B.________". Die Akten seien B.________ zuzustellen. Die KESB räumte A.________ die Möglichkeit ein, das Gesuch zu begründen, was A.________ nicht tat. Mit Entscheid vom 17. Juli 2018 wies die KESB das Gesuch ab. 
Dagegen erhob A.________ am 4. August 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie verlangte die Herausgabe verschiedener Akten (Schulzeugnisse, medizinische Berichte einschliesslich IV-Anmeldung und Röntgenbilder von zehn Schlüsselbeinbrüchen von B.________). Mit Entscheid vom 25. September 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 8. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG). Vor Bundesgericht tritt neben A.________ auch B.________ als Beschwerdeführer auf. Im kantonalen Verfahren nahm er nicht als Partei teil. In der Beschwerde wird diesbezüglich jedoch auf eine angeblich übersehene Vollmacht hingewiesen. Ob B.________ deshalb zur Beschwerde berechtigt ist, weil er keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) kann offen bleiben. Auf die Beschwerde kann nämlich bereits deswegen nicht eingetreten werden, weil sie offensichtlich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, wie nachfolgend darzulegen ist. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, die von A.________ herausverlangten Dokumente (Schulzeugnisse etc.) fänden sich nicht in den Akten. Sie könnten deshalb auch nicht zurückgegeben werden. B.________ müsse sich an die zuständigen Stellen richten (Schulen, IV-Stelle, Ärzte). Es sei nicht Aufgabe der KESB, für A.________ oder B.________ bei Behörden und Institutionen fehlende Dokumente zu beschaffen und an sie weiterzuleiten. A.________ habe ausserdem kein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht dargetan. Auch das Interesse von B.________ an der Akteneinsicht mache sie nicht glaubhaft. 
Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, sie wollten nicht Akteneinsicht, sondern die Herausgabe von Akten. Sie bestreiten jedoch nicht, dass die KESB die angeforderten Akten nicht hat. Sich darüber zu ereifern, dass diese Akten nicht vorhanden sind, und der "KESB-Miliz" auch sonst zahlreiche Vorwürfe hinsichtlich der damaligen Verfahrensführung zu machen, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Diese Vorhaltungen ändern nichts am Fehlen der Akten und damit daran, dass ihr Herausgabebegehren nicht erfüllt werden kann. Andere Konsequenzen leiten sie aus dem Fehlen der Akten und ihren übrigen Vorwürfen nicht ab. 
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg