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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_82/2020  
 
 
Verfügung vom 16. Juni 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig und Rechtsanwältin Désirée Wiesendanger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Nicolas Herzog und Jonas Oggier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Zuständigkeit; Gegenstandslosigkeit, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2020 (HG190119-O). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 23. Juli 2019 beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Verfahren HG 190119-O) beantragte, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Edelmetallkonto der Beschwerdegegnerin bei der C.________ AG, Zürich, binnen 10 Tagen seit Urteilszustellung 54.7963 kg Palladium gutzuschreiben; eventuell sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'626'805.-- nebst Zins zu bezahlen; 
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2019 eine Frist von zwei Monaten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt wurde; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2020 beim Handelsgericht u.a. das prozessuale Begehren stellte, das Verfahren in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 LugÜ zu sistieren bis zum Entscheid des High Court of Justice, Queens Bench Division, Commercial Court, Royal Court of Justice im Verfahren CL-2019-000076 über dessen Zuständigkeit und es sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abzunehmen und gegebenenfalls nach einem die Zuständigkeit verneinenden Entscheid des High Court of Justice neu anzusetzen; 
dass das Handelsgericht mit Entscheid vom 4. Februar 2020 u.a. diesen prozessualen Antrag abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 7. Februar 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob; 
dass sie gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Handelsgericht anzuweisen, das Verfahren HG 190119-O einstweilen zu sistieren und der Beschwerdeführerin die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde abzunehmen; 
dass diesem Gesuch mit Verfügungen vom 10. Februar 2020 (superprovisorisch) und vom 21. April 2020 entsprochen wurde; 
dass die Beschwerdeführerin mit weiterer Verfügung vom 23. April 2020 auf Antrag der Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, bei der Bundesgerichtskasse bis zum 14. Mai 2020 als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 12'000.-- in bar zu hinterlegen; 
dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme zum Sicherstellungsgesuch darauf hingewiesen hatte, dass der High Court of Justice im Verfahren CL-2019-000076 am 16. April 2020 seine Zuständigkeit verneint habe; die Beschwerdeführerin habe noch nicht entschieden, ob dagegen eine Berufung erhoben werden solle, wofür ihr eine Frist bis 7. Mai 2020 laufe; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. April 2020 unter Hinweis auf den negativen Zuständigkeitsentscheid vom 16. April 2020 und darauf, dass eine Berufung gegen diesen Entscheid ohne besondere gerichtliche Anordnung keine aufschiebende Wirkung habe, beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung bzw. die vorsorgliche Massnahme gemäss der bundesgerichtlichen Verfügung vom 21. April 2020 zu widerrufen; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2020 erklärte, sie habe entschieden, keine Berufung gegen das erstinstanzliche englische Urteil vom 16. April 2020 zu erheben, und beantragte, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, wobei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, da sie mit ihren Verfahrensanträgen nur teilweise durchgedrungen und unnötigerweise eine unerbetene Eingabe eingereicht habe; 
dass den Parteien mit Verfügung vom 11. Mai 2020 u.a. die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit in Aussicht gestellt und die Beschwerdegegnerin eingeladen wurde, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 15. Mai 2020 beantragte, die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen; 
dass diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und sich die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dazu äusserte; 
dass mit dem negativen Zuständigkeitsentscheid des High Court of Justice vom 16. April 2020 im Verfahren CL-2019-000076 und dem Verzicht der Beschwerdeführerin, dagegen eine Berufung einzulegen, das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nachträglich dahingefallen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG); 
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Sistierung des handelsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines konkurrierenden Verfahrens anstrebte, das von ihr in England ohne Erfolg eingeleitet worden war; 
dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und diese die Beschwerdegegnerin für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand (Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung und Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung vom 13. Februar 2020; Gesuch vom 24. April 2020 um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. April 2020) angemessen zu entschädigen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort erstattete und das Verfahren nicht durch ein Sachurteil endete (Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 8 Abs. 3 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer