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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_170/2022  
 
 
Urteil vom 16. August 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, 
c/o AXA Leben AG, 
General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
vertreten durch Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
handelnd durch B.________, 
und diese vertreten durch syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. Februar 2022 (BV.2020.00076). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1982 geborene A.________ meldete sich im Mai 2009 unter Hinweis auf eine chronifizierte manischdepressive Störung im Erwachsenenalter erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern gewährte Frühinterventionsmassnahmen und Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente. A.________ war vom 1. April 2017 bis zum 30. April 2018 bei der C.________ AG angestellt und deswegen bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Axa) für die berufliche Vorsorge versichert. Der letzte tatsächliche Arbeitstag war der 15. Januar 2018; ab dem Folgetag wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 
 
Im Juli 2018 ersuchte A.________ unter Hinweis auf "Persönlichkeitsstörung Burnout?" erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die zwischenzeitlich zuständig gewordene IV-Stelle Solothurn sprach ihm mit Verfügung vom 24. Juli 2020 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 zu (Invaliditätsgrad 80 %). Die Axa verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Invalidität. 
 
B.  
A.________ beantragte mit Klage vom 1. Dezember 2020 Invalidenleistungen der Axa. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2022 gut. Es verpflichtete die Axa, A.________ die reglementarisch ab 1. Januar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % geschuldeten Invalidenleistungen (zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1. Dezember 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum) auszurichten. 
 
C.  
Die Axa lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Urteils vom 3. Februar 2022 und (sinngemäss) die Abweisung der Klage vom 1. Dezember 2020 beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
 
Die Beschwerdeführerin reicht neu drei Kündigungsschreiben und eine Stellungnahme der C.________ AG vom 1., 20. und 23. Februar 2018 ein. Es ist nicht ersichtlich und wird auch mit dem blossen Verweis auf "IV-Akten 49, 51 und 52" nicht dargelegt, weshalb diese Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden können. Sie sind daher unzulässig. Gleiches gilt für die entsprechenden neuen Behauptungen. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2). 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn (wie hier) Reglement oder Statuten resp. gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteile 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 2.2.1; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.1).  
 
2.1.2. Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehender Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteil 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2).  
 
2.1.3. Bei der Prüfung der Frage nach dem zeitlichen Zusammenhang sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, auch wenn solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Bestand während mindestens drei Monaten wieder eine (nahezu) volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1).  
 
Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil 9C_111/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei Schubkrankheiten ist daher für die Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden (Urteile 9C_570/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3; 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2). 
 
2.2. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt (SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22, 9C_65/2008 E. 2.2; Urteil 9C_670/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 1.2) und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteil 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3).  
 
3.  
Die IV-Stelle Solothurn sprach die Invalidenrente aufgrund eines psychischen Leidens (bipolare affektive Störung; differenzialdiagnostisch schizoaffektive Störung nicht ausgeschlossen) zu. Dabei setzte sie den Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 16. Januar 2018 fest. Das kantonale Gericht hat eine diesbezügliche Bindung (vgl. dazu Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweisen) verneint und die Leistungspflicht der Pensionskasse frei geprüft. 
 
Es hat festgestellt, aus den Akten lasse sich nicht schliessen, dass der Beschwerdegegner seit dem Jahr 2009 durchgehend zu mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 sei ihm aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % (im angestammten Beruf) als Informatiker möglich gewesen. Von Februar 2012 bis Oktober 2014 sei er für die D.________ AG tätig gewesen. Damit sei der zeitliche Zusammenhang zur im Februar 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden. In den Jahren 2011 bis 2017 sei keine fachärztlich (psychiatrisch) attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Wohl fänden sich in den Akten Hinweise dafür, dass beim Beschwerdegegner ab Oktober 2014 wieder hypomanische und depressive Episoden aufgetreten seien. Allein dadurch sei aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % erstellt. Gemäss dem (vom Mai 2016 bis Mai 2018) behandelnden Psychotherapeuten E.________ sei zwar von einer phasenweise erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auszugehen; indessen sei sie nicht näher quantifiziert worden und der Therapeut habe auch von Phasen mit gutem Leistungsvermögen berichtet. Ab dem 1. April 2017 sei der Beschwerdegegner in einem 100 %igen Pensum tätig gewesen. Bis Ende 2017 seien keine Leistungseinschränkungen oder Vorfälle dokumentiert, die eine Einschränkung von mindestens 20 % belegen würden. Daran ändere nichts, dass die Arbeitgeberin in der Bescheinigung vom 2. Mai 2018 als Kündigungsgrund angegeben habe, dass die erwünschte Leistung nicht erbracht werden konnte. Da die Kündigung vom 26. Februar 2018 mehr als einen Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (16. Januar 2018) ausgesprochen worden sei, lasse sich daraus nicht schliessen, dass bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Leistungseinschränkung bestanden habe. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 23 BVG) sei somit während des Versicherungsverhältnisses mit der Axa (am 16. Januar 2018) eingetreten. Folglich hat die Vorinstanz die Leistungspflicht der Axa für die Invalidität des Beschwerdegegners (Invaliditätsgrad von 80 %) bejaht. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Leistungspflicht einzig im Grundsatz. Sie kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit und macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner sei wohl schon seit dem Jahr 2009, sicher aber ab Mai 2016 und damit bei (resp. vor) Beginn des Versicherungsverhältnisses mit ihr in seiner Arbeitsfähigkeit massgeblich eingeschränkt gewesen. Der zeitliche Zusammenhang zur früheren Arbeitsunfähigkeit sei nicht unterbrochen worden.  
 
4.2. Affektive Störungen - unipolarer oder bipolarer Natur - verlaufen in der Regel phasisch (mit vollständiger Remission im Intervall), können aber auch einen schubförmigen Verlauf nehmen (mit Residualzustand nach Schub). Bipolare affektive Störungen können somit eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schubkrankheiten aufweisen (Urteile 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.2; 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht durch das kantonale Gericht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier zu, auch wenn sich die Vorinstanz nicht explizit zu jedem einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert haben mag.  
 
Entgegen deren Behauptung hat das kantonale Gericht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab Ende Juni 2010 auch die Berichte des Dr. med. F.________ vom 26. Juni 2009 und vom 1. April 2010, den Bericht über das Arbeitstraining, das vom 7. Dezember 2009 bis zum 14. März 2010 durchgeführt worden war, und den E-Mail-Verkehr zwischen der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle und Dr. med. F.________ berücksichtigt. Dass es aus diesen Unterlagen, die in die Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 mündeten, auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Ende Juni 2010 geschlossen hat, ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. vorangehende E. 1.2). Diesbezüglich beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die Beweise abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt. 
 
4.4.2. Hinsichtlich der Tätigkeit bei der D.________ AG (von Februar 2012 bis Oktober 2014) ist die Vorinstanz von einer weiterhin (seit Ende Juni 2010) bestehenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Ein konkreter Anhaltspunkt für eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum ist nicht ersichtlich. Selbst wenn die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, dass der Beschwerdegegner während der hier interessierenden Periode "längere Zeit krank" gewesen sei, ist dies nicht mit einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen. Gleiches gilt in Bezug auf das behauptete Fehlen eines Verschuldens resp. einer Einstellung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (SR837.0). Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Beweiserhebungen erfolgte somit in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung, was weder willkürlich ist noch den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG verletzt (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 9C_473/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.3.2).  
 
4.4.3. Was den anschliessenden Zeitraum (ab November 2014) anbelangt, so trifft der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Vorgeschichte völlig ausgeblendet, nicht zu. Sie ging aber - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und ohne dabei in Willkür zu verfallen - nicht von einer seit 2010 durchgehend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners aus. Dieser verbrachte ab November 2014 rund ein Jahr im Ausland, bevor er ab Oktober 2015 Arbeitslosenentschädigung (entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung) bezog. Dass der Beschwerdegegner laut der Beschwerdeführerin ab November 2014 ein "problematisches, wohl depressives Verhalten" zeigte, ist nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Am 16. Februar 2016 trat er eine befristete Arbeitsstelle an. Es ist keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aktenkundig, bis eine Fachärztin und ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie eine Assistenzärztin Arbeitsunfähigkeiten von 100 resp. 50 % vom 25. April bis zum 27. Mai 2016 attestierten.  
 
Auch wenn dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten vom 11. April 2019 für die Zeit ab Mai 2016 eine "phasenweise erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit als Informatiker" entnommen werden kann, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Therapeut auch von Phasen mit gutem Leistungsvermögen berichtete. Als solche Phase hat das kantonale Gericht die Zeit ab dem 1. April 2017 (Stellenantritt bei der C.________ AG) betrachtet. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass während der dreimonatigen Probezeit eine ungenügende Leistung erbracht worden oder dass die Arbeitgeberin bei der Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Probezeit von einem blossen Arbeitsversuch ausgegangen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt hinsichtlich einer Ermahnung der Arbeitgeberin oder gesundheitlich bedingter Arbeitsausfälle. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass der Beschwerdegegner erst ab dem 16. Januar 2018 arbeitsunfähig geworden sei. Damit war dieser ab April 2017 während über neun Monaten in einem Vollzeitpensum tätig, ohne dass in dieser Zeit mit Blick auf das Arbeitsverhältnis gesundheitlich bedingte Auffälligkeiten aktenkundig geworden wären. Dr. med. G.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), der den Beschwerdegegner ab dem 8. Februar 2018 behandelte, bescheinigte erst ab dem 16. Januar 2018 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Berichte vom 13. September 2018 und vom 21. Januar 2020). Auch wenn die Kündigung aufgrund ungenügender Leistung ausgesprochen wurde, lässt dies allein nicht auf eine seit längerer Zeit bestehende gesundheitlich begründete Leistungseinbusse schliessen. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdegegner erstmals am 1. Februar 2018 gekündigt; sie hätte dies aber wohl bereits im Januar 2018 getan, wenn er ab dem 16. Januar 2018 nicht krank gewesen wäre. Er sei aufgrund der Rückmeldung ungenügender Leistung erkrankt. Selbst wenn diese Behauptungen zutreffen würden (und zulässig wären; vgl. vorangehende E. 1.1), ergibt sich daraus keine bereits bei resp. vor Stellenantritt vorhandene und ununterbrochen anhaltende Arbeitsunfähigkeit. 
 
4.5. Nach dem Gesagten bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 3) für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Daran ändert nichts, dass Dr. med. H.________ nachträglich (vgl. dazu vorangehende E. 4.3) im Gutachten vom 10. Dezember 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab mindestens 2009 attestierte.  
 
4.6. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Urteils 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.3.3 beruft, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Der dort betroffenen Leistungsansprecherin gelang es im Anschluss an die vom 1. Mai bis 11. Juli 2008 ausgeübte Erwerbstätigkeit bis zur aktenmässig ausgewiesenen erneuten gesundheitlichen Verschlechterung ab Sommer 2009 offensichtlich nicht mehr, ins Berufsleben zurückzukehren. Zudem litt sie unter einem offensichtlich schweren Verlauf der bipolaren affektiven Störung mit gravierenden Folgen. Von diesen Umständen weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt erheblich ab. Angesichts der konkreten Gegebenheiten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie die Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung (implizit) bejaht und den zeitlichen Zusammenhang zwischen der am 16. Januar 2018 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und den Einschränkungen, die Ende April 2016 und im Jahr 2009 eingetreten waren, als unterbrochen betrachtet hat. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. August 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann