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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_59/2018  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________ AG, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des 
Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 28. August 2018 (Z1 2018 22). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die Verfahrensbeteiligte mit Entscheid vom 8. Juni 2018 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 12'620.20 nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2017 zu bezahlen; 
dass die Verfahrensbeteiligte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juni 2018 beim Obergericht des Kantons Zug eine "Berufung und Anschlussberufung" einreichte; 
dass der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichts diese Eingabe am 13. Juli 2018 an die Verfahrensbeteiligte zurückschickte und sie darauf hinwies, dass die Eingabe weitgehend unverständlich, weitschweifig und querulatorisch sei und sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufung nicht genüge; 
dass die Verfahrensbeteiligte dem Obergericht mit Eingabe vom 11. August 2018 erneute eine "Berufung und Anschlussberufung" einreichte und sinngemäss das Begehren stellte, der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht vom 8. Juni 2018 sei aufzuheben und die Klage sei kostenfällig abzuweisen; 
dass das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 28. August 2018 auf die "Berufung und Anschlussberufung" infolge offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. offensichtlich unzureichender Begründung nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit vom 7. September 2018 datierender Eingabe (Postaufgabe: 5. Oktober 2018) erklärte, die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. August 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen, nachdem sie infolge Forderungsabtretung durch die Verfahrensbeteiligte Prozesspartei geworden sei; 
dass die Frage der Legitimation (Art. 76 Abs. 1 BGG) der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Verfahrensausgang offengelassen werden kann (vgl. zum Parteiwechsel im bundesgerichtlichen Verfahren Urteil 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 1.1.2); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG); 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. August 2018auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründet, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid diese Bestimmungen verletzt hätte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um "Sistierung und aufschiebende Wirkung" gegenstandslos wird; 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch aufeine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann