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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_450/2018  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 9. Mai 2018 (200 18 72 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1976 geborene A.________, zuletzt als Juristin/Projektleiterin bei der Stiftung B.________ im 70 %-Pensum tätig, meldete sich im Dezember 2014 unter Hinweis auf eine Depression und chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art gewährte ihr die IV-Stelle Bern ein Belastbarkeits- und Aufbautraining mit Coaching vom 3. August 2015 bis 17. Juli 2016 mit anschliessendem Arbeitsversuch und Verlängerung des Coachings bis 16. Oktober 2016 (Coachingbericht vom 6. September 2016). In der Folge liess die Verwaltung A.________ neuropsychologisch (Expertise vom 20. Juli 2017) und psychiatrisch (Expertise vom 9. Juni 2017) begutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) verfügte sie am 8. Dezember 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 32 %. 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Mai 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit die Arbeitsfähigkeit medizinisch eindeutig festgelegt werde. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
A.________ lässt eine Stellungnahme zur Eingabe der IV-Stelle einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und der daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_457/2014 vom E. 1.2 mit Hinweisen, in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47). Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfrage ist auch, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen; Urteil 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rentenablehnung durch die IV-Stelle bestätigte.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht kam nach Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des neuropsychologischen und des psychiatrischen Gutachtens, zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine juristische Tätigkeit im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils vollzeitlich mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit) zumutbar sei. Eine Indikatorenprüfung könne unterbleiben, da selbst unter Berücksichtigung der attestierten Einschränkungen wegen der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere. Sodann ermittelte die Vorinstanz ausgehend vom zuletzt als Juristin/ Projektleiterin erzielten Verdienst ein Valideneinkommen von Fr. 113'617.10. Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sie sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen) und darin auf den Zentralwert für Frauen (Total) der Berufsuntergruppe 26 (Jurist/innen, Sozialwissenschaftler/innen und Kulturberufe). Daraus resultierte - unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 20 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 79'276.80, was in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % ergab.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, Vorinstanz und Beschwerdegegnerin seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie weiterhin als Juristin arbeiten und dabei einen Lohn von monatlich Fr. 7'892.- erzielen könnte. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass in der bisherigen Tätigkeit (als Juristin) ab 2016 eine Leistungseinschränkung von 40 % bestehe. Lediglich für eine leidensangepasste Tätigkeit werde eine höhere Arbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund der sehr hohen Anforderungen an eine juristische Tätigkeit könne nicht realistischerweise davon ausgegangen werden, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit in diesem Rahmen verwerten könne. Das definierte Zumutbarkeitsprofil widerspreche den Anforderungen an die juristische Arbeit diametral. Sodann ergebe sich aus dem neuropsychologischen Gutachten, dass bei ihr stets eine Leistungseinschränkung zwischen 35 % und 50 % vorgelegen habe. Eine bloss 20%ige Einschränkung sei nicht nachvollziehbar. Aus den dargelegten Gründen hätte die Vorinstanz bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf eine gut bezahlte Nischentätigkeit als Juristin abstellen dürfen, sondern vielmehr eine Tätigkeit des Kompetenzniveaus 3 oder 4 (gemeint ist wohl Niveau 2) beiziehen müssen. Realistisch wäre das Einkommen der Tabelle T17, Stufe 34 (nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte) und damit ein Lohn von monatlich Fr. 6'490.-. Bei einer Leistungseinschränkung von 40 % resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 56 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente bedeute.  
 
4.  
 
4.1. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31; DD: Persönlichkeitsakzentuierung [ICD-10 Z73.0]) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Die Versicherte leide seit der Jugendzeit an Impulsivität, überhöhtem Gerechtigkeitsgefühl mit Tendenz zur Opposition, Hypermotorik und Gefühl des Fremd- und Andersseins. Sie habe oft Schwierigkeiten und Umtriebe verursacht. Aufgrund der hohen Intelligenz und ausgeprägter innerlicher Kontrollüberzeugungen sei es ihr trotz vieler Konflikte gelungen, das Jurastudium zu beenden. Sie habe in 23 Jahren 13 verschiedene Arbeitsstellen gehabt. Wegen ihrer Probleme mit der Konzentration, beim Multitasking und bei der Durchhaltefähigkeit sei sie immer wieder an den geforderten Leistungen gescheitert und in Depressionen verfallen. Weiter hielt Dr. med. C.________ fest, die dokumentierten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien retrospektiv nachvollziehbar und entsprächen dem Verlauf einer rezidivierenden depressiven Störung. In der angestammten/bisherigen Tätigkeit bestünden somit folgende Phasen der Arbeitsfähigkeit: 06/2014-11/2014: 0 %, 11/2014-02/2015: 20 %, 03/2015-11/2016: 50 %, ab 12/2016: 60 %. Als angestammte Tätigkeit betrachtete er eine solche als juristische Mitarbeiterin (vgl. Gutachten S. 2 Ziff. 1.2). Für leidensangepasste Tätigkeiten attestierte der Gutachter der Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei beschrieb er das Zumutbarkeitsprofil folgendermassen: "Überschaubare Arbeiten ohne grosse Entscheidungskompetenz mit konstanten Arbeitsabläufen, ohne Multitasking, möglichst eigenem Aufgabenbereich, konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, mit der Möglichkeit zu Anleitung, Beaufsichtigung und Rückmeldung, mit konstanter sozialer Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, wohlwollendem auf sie eingehendem Umfeld, mit flexiblem Leistungspensum, ohne Verantwortung für Menschen und Maschinen".  
 
4.2. Der neuropsychologische Gutachter lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt fest, rein aufgrund der ADHS und der damit assoziierten kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen sei mit qualitativen Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit im Ausmass von höchstens 30 % zu rechnen. In zeitlicher Hinsicht bestehe aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung. Geeignet scheine dagegen eine Nischentätigkeit als Juristin mit genau definierten und immer wiederkehrenden Aufgabenstellungen mit eher geringen Anforderungen an die Selbst- und Arbeitsstrukturierung. In einer solchen Tätigkeit wäre aus rein neuropsychologischer Sicht von einer Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Ausmass von ca. 20 % auszugehen. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht.  
 
4.3. Das kantonale Gericht stellte gestützt darauf fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt und demgemäss in einer juristischen Tätigkeit mit eher geringen Anforderungen an die Selbst- und Arbeitsstrukturierung resp. mit überschaubaren Arbeiten ohne grosse Entscheidungskompetenz mit konstanten Arbeitsabläufen, ohne Multitasking, möglichst eigenem Aufgabenbereich, konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, mit der Möglichkeit zu Anleitung, Beaufsichtigung und Rückmeldung durch den Arbeitgeber, mit konstanter sozialer Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, wohlwollendem auf sie eingehendem Umfeld, mit flexiblem Leistungspensum, ohne Verantwortung für Menschen und Maschinen zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Sie verfüge über einen Universitätsabschluss als Juristin. Als solche habe sie sowohl in der Verwaltung als auch bei einer NGO (Nichtregierungsorganisation) während Jahren in einem beruflichen Umfeld gearbeitet, welches - unter Ausklammerung der Führungsfunktionen - den medizinisch-theoretischen Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz entspreche. Es rechtfertige sich deshalb, das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17, Berufsuntergruppe 26, zu ermitteln, zumal sich im öffentlichen Sektor viele dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechende (juristische) Stellen in erster Linie mit Sachbearbeitungsfunktionen fänden.  
 
5.   
Der vorinstanzlichen Beurteilung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass der psychiatrische Gutachter in seiner Expertise klar zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (als juristische Mitarbeiterin, vgl. E. 4.1 hiervor) und einer leidensangepassten Tätigkeit unterschieden hat. Er erachtete die angestammte Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin im Umfang von 60 % für zumutbar, wohingegen für leidensangepasste Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Insoweit steht die vorinstanzliche Feststellung, wonach die früher ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Verwaltung und zuletzt für eine NGO (unter Ausklammerung von Führungsfunktionen) den medizinsch-theoretischen Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz entsprächen und folglich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit als Juristin (mit 20%iger Leistungsminderung) auszugehen sei, in Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der neuropsychologische Gutachter in seiner Expertise vom 20. Juli 2017 zum Schluss kam, der Beschwerdeführerin sei eine Nischentätigkeit als Juristin zeitlich uneingeschränkt mit einer ca. 20%igen Leistungsminderung zumutbar (vgl. E. 4.2 hiervor). Denn zum einen berücksichtigte der neuropsychologische Gutachter einzig die Einschränkungen, die sich in seinem Fachgebiet zeigten. Die Beurteilung der Psychopathologie überliess er - zu Recht - den psychiatrischen Fachärzten. Entsprechend begründete er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht. Zum anderen fand zwischen dem neuropsychologischen und dem psychiatrischen Sachverständigen keine Konsensbesprechung statt. Wie sich aus der Aktenanamnese im psychiatrischen Gutachten ergibt, hatte der Experte auch keine Kenntnis von der Beurteilung des neuropsychologischen Gutachters. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (vgl. Urteil 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Über eine (fach) ärztliche Qualifikation verfügt lic. phil. D.________ indessen nicht. Soweit sich die Vorinstanz bei der Feststellung einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Juristin auf die Beurteilung des neuropsychologischen Gutachters stützte, hat sie demnach die Beweiswürdigungsregeln verletzt.  
 
5.2. Sodann kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Juristin in der Vergangenheit immer wieder zeigten. Gemäss psychiatrischem Gutachten besetzte die Versicherte in 23 Jahren 13 verschiedene Stellen, wobei das Scheitern der diversen temporären Beschäftigungen durch das psychische Störungsbild begründet sei. Desgleichen führte der neuropsychologische Gutachter die bisherigen Schwierigkeiten im Berufsleben auf eine Kombination von Beeinträchtigungen im Rahmen der ADHS und der Psychopathologie zurück. Soweit die Vorinstanz demgegenüber auf zwei langjährige (etwas mehr als 3 resp. 4 Jahre dauernde) Arbeitsverhältnisse verweist und daraus zu schliessen scheint, die Versicherte sei den Anforderungen an eine juristische Tätigkeit gewachsen (gewesen), ist anzumerken, dass sich bei der letzten Arbeitsstelle bereits nach zwei Jahren Schwierigkeiten zeigten, die letztlich in einer Änderungskündigung mündeten (vgl. Änderungskündigung vom 1. Dezember 2014), obwohl die Beschwerdeführerin lediglich in einem 70 %-Pensum angestellt war. Überhaupt leistete die Beschwerdeführerin zwischen 2006 und 2014 nur gerade ein Jahr lang ein Pensum von 100 % und ansonsten mehrheitlich ein Pensum von 50 bis 70 %, wie die Vorinstanz selber feststellte.  
 
5.3. Wenn das kantonale Gericht im Weiteren annimmt, im öffentlichen Sektor fänden sich viele dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechende juristische Stellen und sie dies sogleich mit dem Zusatz "in erster Linie mit Sachbearbeitungsfunktion" einschränkt, ist auch darin ein gewisser Widerspruch zu erblicken, ist doch davon auszugehen, dass das Lohnniveau für "juristische Stellen in erster Linie mit Sachbearbeitungsfunktionen" tiefer liegt als für juristische Stellen im engeren Sinne. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die vom kantonalen Gericht zur Berechnung des Invalideneinkommens beigezogene Berufsgruppe 26 der Tabelle T17 - anders als die Vorinstanz anzunehmen scheint - der Berufshauptgruppe 2 und damit dem Kompetenzniveau 4 zugeordnet ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkte. Dieses umfasst Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt. Dass der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf diesem Niveau trotz ihrer Einschränkungen in einem Vollzeitpensum (mit 20%iger Leistungsminderung) möglich sein soll, ist mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht überwiegend wahrscheinlich, ist doch davon auszugehen, dass eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 4 mit einer grossen Entscheidungskompetenz und einem gewissen Zeitdruck einhergeht. Jedenfalls aber ist nicht anzunehmen, dass bei einer solchen Tätigkeit dem erhöhten Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin auf Dauer Rechnung getragen werden kann. Auch der neuropsychologische Gutachter hielt im Übrigen fest, dass anspruchsvollere juristische Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Selbststrukturierung und die Arbeitsstrukturierung nicht geeignet seien. Soweit er eine Nischentätigkeit als Juristin mit einer 20%igen Leistungseinschränkung für zumutbar erachtet, ist auf Folgendes hinzuweisen:  
Zwar umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis; Urteil 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.2.1). Dies ist im hier zu beurteilenden Fall mit Bezug auf das von der Vorinstanz der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Kompetenzniveau 4 der Fall, wäre doch die Beschwerdeführerin bei einer vollzeitlichen Tätigkeit als Juristin angesichts des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.1 hiervor) - selbst bei Annahme einer 20%igen Leistungsminderung mit entsprechender Lohneinbusse - auf ein unrealistisches Entgegenkommen eines Arbeitgebers angewiesen. 
 
5.4. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin begründen die 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer juristischen Tätigkeit schliesslich damit, die Versicherte sei in der Lage gewesen, eine tertiäre Ausbildung zu absolvieren, womit sie bewiesen habe, dass sie mit Druck umgehen könne. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zu Recht ein, dass sich die Anforderungen im Studium von denjenigen in der Berufswelt unterscheiden. Der neuropsychologische Gutachter führte hierzu aus, dass die ADHS-assoziierten Beeinträchtigungen der Versicherten mit guten grundlegenden kognitiven Fähigkeiten beispielsweise im Denken, in der Visuokonstruktion und der Sprache vor allem in gut vorstrukturierten Situationen wie in der Schule oder in der Ausbildung weitgehend hätten kompensiert werden können, was in weniger gut vorstrukturierten Situationen, wie dies beispielsweise in der Berufswelt als Juristin der Fall sei, weniger gut gelinge. Insofern kann aus dem erfolgreichen Abschluss des Studiums nicht auf eine erfolgreiche berufliche Betätigung geschlossen werden.  
 
5.5. Nach dem Gesagten steht die vorinstanzliche Beurteilung einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer juristischen (Nischen-) Tätigkeit in Widerspruch zur Einschätzung im psychiatrischen Gutachten, wonach die angestammte Tätigkeit als Juristin (lediglich) zu 60 % zumutbar ist. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht unter Hinweis auf das neuropsychologische Gutachten, die bisherige Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin oder den erfolgreichen Abschluss des Studiums auflösen. Damit kann der vorinstanzlichen Ermittlung des Invalideneinkommens nicht gefolgt werden. Da sich zudem der medizinische Sachverhalt insoweit als ungenügend abgeklärt erweist, als das psychiatrische Gutachten nicht in Kenntnis der neuropsychologischen Expertise erging, ist die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil bei Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit - sei es in der Tätigkeit als Juristin oder in einer leidensangepassten Tätigkeit - zu beurteilen wäre, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit einer Überprüfung anhand der Standardindikatoren standhält. So hat das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 418 (Urteile vom 30. November 2017) festgestellt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien. Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz bisher nicht vorgenommen, obwohl gemäss psychiatrischem Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Juristin seit Juni 2014 durchgehend und auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen Juni 2014 und Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestand und damit - bei einem frühestmöglichen Rentenanspruch per Juni 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) - immerhin auch ein befristeter Rentenanspruch im Raum steht.  
 
6.   
Zusammenfassend sind vorliegend mehrere Fragen ungeklärt. Zunächst fehlt es an einer Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, sodass offen ist, ob der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und - zumindest retrospektiv - auch in einer leidensangepassten Tätigkeit gefolgt werden kann. Wäre auch nach einer Indikatorenprüfung von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit als Juristin auszugehen, so würde sich die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. In diesem Zusammenhang wäre im Weiteren abzuklären, ob der psychiatrische Gutachter unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Expertise an seinen Schlussfolgerungen festhält. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des kantonalen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen kläre und hernach neu entscheide. 
 
7.   
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an das kantonale Gericht zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdeführerin durch einen beim Rechtsdienst Inclusion Handicap angestellten Juristen zwar qualifiziert, aber nicht anwaltlich vertreten ist, hat ihr die Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG; Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; vgl. Urteil 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 8.2). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Eine Kostennote ist nicht einzuholen, wäre es doch an der Beschwerdeführerin gelegen, eine solche einzureichen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'600.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest