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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_674/2018  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. August 2018 (VBE.2017.857). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2018 (betreffend Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2017) gerichtete Beschwerde von A.________ vom 27. September 2018 (Poststempel) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht in umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage insbesondere zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 16. Dezember 2014 zu 90 % und ab dem 10. Dezember 2015 zu 80 % arbeitsfähig einzustufen, woraus ab dem 1. April 2015 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiere, 
dass es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente vor diesem Hintergrund auf Ende März 2015 befristet hat, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass ihren Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Beschreibung ihres Gesundheitszustands zu wiederholen, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl