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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_588/2018  
 
 
Urteil vom 16. November 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Mitarbeitende des Strassenverkehrs- 
und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. September 2018 (AK.2018.274). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.________ war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten C.________ GmbH. Auf diese Gesellschaft war ein Citroen Picasso eingelöst. Für dieses Fahrzeug stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen der C.________ GmbH die Strassenverkehrssteuer 2017 in Rechnung. Nachdem diese nicht bezahlt worden war, liess das Strassenverkehrsamt die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis einziehen; sie wurden am 16. August 2017 bei der Polizei abgegeben. Am 25. August 2017 wurde das Fahrzeug auf den Verein A.________ eingetragen, bei dem B.________ und seine Ehefrau einzelzeichnungsberechtigt sind. Am 23. Oktober 2017 stellte das Strassenverkehrsamt dem Verein die ausstehenden Strassenverkehrssteuern sowie aufgelaufene Gebühren in Rechnung mit der Androhung, bei Nichtbezahlung die Kontrollschilder einzuziehen. Der Verein erhob gegen diese Verfügung Rekurs, zog ihn anschliessend aber wieder zurück. 
Am 21. November 2017 reichte der Verein Strafanzeige ein gegen die beim Strassenverkehrsamt für den Fall zuständige Sachbearbeiterin und den Amtsleiter. Am 25. Januar 2018 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Verfolgung dieser beiden Personen nicht. Der Entscheid blieb unangefochten. Am 25. Juli 2018 führte das Strassenverkehrsamt das Inkasso bzw. das Verfahren zum Entzug der Kontrollschilder weiter. Am 27. Juli 2018 reichte der Verein eine weitere Strafanzeige gegen die gleichen Personen ein mit der Begründung, der Einzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises sei rechtswidrig und strafbar und er hafte nicht für die Altlasten der C.________ GmbH. Am 27. September 2018 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Verfolgung der angezeigten Personen nicht. 
Mit Beschwerde vom 7. November 2018 beantragt der Verein, diesen Entscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Verfolgung der angezeigten Personen zu erteilen oder die Anklagekammer anzuweisen, dies zu tun. Gleichzeitig stellt der Verein Strafanzeige gegen den Präsidenten der Anklagekammer Ivo Kuster. 
 
2.  
Für die Entgegennahme einer Strafanzeige gegen Ivo Kuster ist das Bundesgericht nicht zuständig, ganz abgesehen davon, dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise entnehmen lässt, durch welche konkreten Handlungen sich dieser strafbar gemacht haben könnte. 
 
3.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Die Anklagekammer hat im Wesentlichen erwogen, bei der Einforderung ausstehender Verkehrssteuern handle es sich um rechtmässiges Verwaltungshandeln und der Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern stelle keine Sachentziehung dar. Es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden, die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens mit verwaltungsrechtlichem Rekurs in Frage zu stellen. Dies habe er unterlassen bzw. den Rekurs zurückgezogen. Aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen. 
Mit diesen (zutreffenden) Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern erhebt unter Aufzählung verschiedener Bestimmungen der EMRK und der Bundesverfassung in allgemeiner Weise schwere Vorwürfe, legt indessen nicht in nachvollziehbarer Weise dar, durch welche konkreten Handlungen sich welche Personen strafbar gemacht haben könnten. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Mitarbeitenden des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi