Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_173/2018  
 
 
Urteil vom 16. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Testamentseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2018 (LF180048-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die am 18. Juni 2018 verstorbene D.________ hinterliess ihren Ehemann B.________ und die beiden Töchter A.________ und C.________. 
Dem Bezirksgericht Affoltern als Eröffnungsbehörde wurden folgende Dokumente eingereicht: Erbvertrag und öffentliche letztwillige Verfügung vom 17. Juli 2014, ein Testament vom 14. Januar 2018 sowie ein Nachtrag vom 15. Januar 2018, ein undatiertes und nicht unterzeichnetes Testament sowie ein Nachtrag vom 11. Februar 2018. 
Mit Urteil vom 31. August 2018 eröffnete das Bezirksgericht Affoltern die betreffenden letztwilligen Verfügungen. Es hielt fest, dass alle eingereichten Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen seien, auch solche, die von der Eröffnungsbehörde als formungültig oder gar als nichtig betrachtet würden (Art. 556 Abs. 1 und Art. 557 Abs. 3 ZGB); deshalb sei auch das undatierte und nicht unterzeichnete Testament, in welchem A.________ enterbt werde, zu eröffnen. Die Frage, ob dieses Dokument von der Erblasserin verfasst worden sei - es scheine, dass das Dokument aus deren Feder stamme -, müsse im Rahmen der Eröffnung unbeantwortet bleiben und sei in einem ordentlichen Prozess zu klären. 
Die hiergegen von A.________ eingereichte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Oktober 2018 ab, unter Bestätigung des angefochtenen Urteils. Es erwog, dass eine nicht unterzeichnete letztwillige Verfügung nicht einfach "nicht gelte", sondern innert Frist durch Klage angefochten werden müsse (Art. 520 Abs. 1 ZPO). 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 29. Oktober 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Nichtigerklärung des Testamentsentwurfes von Amtes wegen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In einer nachgereichten Eingabe vom 3. November 2018 (Eingang 6. November 2018) verlangt die Beschwerdeführerin die Beigabe eines Rechtsanwaltes und im Übrigen einen Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, als Autistin mit dissoziativer Identitätsstörung sowie verschiedenen orthopädischen Schäden sei sie schwerbehindert und aufgrund einer Tachykardie riskiere sie einen plötzlichen Herztod; deshalb könne sie sich nicht mehr selbst vertreten. 
Grundsätzlich ist es an der Partei, einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Weiterungen erübrigen sich insofern, als die - als gesetzliche Frist nicht verlängerbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) - Beschwerdefrist gegen den am 2. Oktober 2018 zugestellten angefochtenen Entscheid bei der nachgereichten Eingabe bereits abgelaufen war und deshalb ohnehin auch ein Rechtsanwalt keine Beschwerdeergänzung mehr einreichen könnte. 
Für das Anliegen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird auf E. 5 verwiesen. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Testamentseröffnung und Ausstellung des Erbenscheins (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Dieser ist vermögensrechtlicher Natur, soweit - wie vorliegend - finanzielle Interessen im Spiel sind (Urteile 5A_800/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2; 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 1.1) und der Streitwert liegt nach den kantonalen, mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Feststellungen unter dem für die Beschwerde in Zivilsachen massgeblichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
Somit steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Übrigens gälte im Ergebnis das Gleiche auch bei einem Streitwert über Fr. 30'000.--, weil es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt (Urteile 5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.2; 5A_800/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.3; 5A_757/2016 31. August 2017 E. 2) und somit auch bei der Beschwerde in Zivilsachen nur die Rüge von Verfassungsverletzungen möglich wäre (Art. 98 BGG). 
 
3.   
Soweit die Beschwerde den Abdruck einer Vielzahl von Mails und strafrechtliche Vorwürfe enthält, tut dies nichts zur Sache; darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, beim nicht unterschriebenen Dokument handle es sich um einen blossen Testamentsentwurf, welchen sie selbst auf Bitte ihrer Mutter und nicht diese selbst verfasst habe. Das Dokument könne deshalb von vornherein kein Testament darstellen und sei als nichtig zu betrachten. 
Indem die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in rein appellatorischer Form vorträgt und in diesem Zusammenhang keine Verfassungsnormen als verletzt rügt, sind die formellen Beschwerdeanforderungen nicht erfüllt. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli