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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_256/2021  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, 
handelnd durch C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Tätigkeit- und Kontaktverbot; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. November 2020 (SB190327-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach A.________ am 11. Januar 2019 der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Das Bezirksgericht sprach ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 StGB für die Dauer von zehn Jahren und ein Kontaktverbot nach Art. 67b StGB betreffend B.________ für die Dauer von fünf Jahren aus. Das Bezirksgericht bestätigte die Schadenersatzpflicht von A.________ gegenüber B.________ im Grundsatz und verwies sie zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg. Zudem verpflichtete es A.________, B.________ eine Genugtuung zuzüglich Zins seit dem 30. April 2017 in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. 
 
B.   
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht Zürich am 23. November 2020 dessen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher Pornografie und bestrafte ihn mit 59 Monaten Freiheitsstrafe. Es bestätigte das Tätigkeitsverbot für die Dauer von zehn Jahren und das Kontaktverbot betreffend B.________ für die Dauer von fünf Jahren. Es bestätigte ferner die Schadenersatzpflicht von A.________ gegenüber B.________ im Grundsatz und verwies B.________ zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Zivilweg. Das Obergericht verpflichtete A.________, B.________ eine Genugtuung zuzüglich Zins seit dem 30. April 2017 in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. 
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt als erwiesen: 
Zusammengefasst sei erstellt, dass es von März 2016 bis Ostern 2017 zu sexuellen Handlungen zwischen dem über siebzigjährigen A.________ und der in diesem Zeitraum acht- bis zehnjährigen B.________ gekommen sei. Es sei einmal zur (versuchten) Analpenetration mit dem Penis und dreimal zur Analpenetration mit einem Dildo gekommen. Fünfmal sei es zur Stimulation der Vagina (aussen) von B.________ mit einem Dildo durch A.________ und zehn Mal zum Oralverkehr an A.________ gekommen, wobei es dreimal zu einer anschliessenden Befriedigung von A.________ durch B.________ mit der Hand gekommen sei. Zehnmal sei es zur Stimulation der Vagina (aussen) von B.________ mit den Fingern oder der Zunge und einmal zum Streicheln der nackten Brüste von B.________ durch A.________ gekommen. Einmal sei es zur Selbstbefriedigung von A.________ bei entblösstem Oberkörper von B.________ gekommen. Schliesslich sei es zu drei Zungenküssen gekommen. Durch die Auferlegung eines Schweigegebotes, zahlreichen Geschenken und dem psychischen Einwirken auf B.________ (Einfordern von Gegenleistungen, Versprechungen, Beleidigungen und Erniedrigungen) sei es zu einer Zwangssituation für B.________ gekommen. Zudem habe A.________ mehrere Nacktfotos von ihr sowie eine Videoaufnahme der oralen Befriedigung erstellt. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei freizusprechen und es sei weder ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB noch ein Kontaktverbot nach Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a StGB anzuordnen. Die Zivilklage von B.________ sei im gesamten Umfang abzuweisen, eventualiter sei B.________ mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen. Ihm sei eine Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte zuzusprechen und eine Genugtuung für die erstandene Haft zu leisten. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache sei zur Neuentscheidung nach Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens zu den Aussagen von B.________ an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verwertungsverbotes (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die ihn belastende Beschwerdegegnerin 2 sei bei ihrer Videobefragung lediglich auf das Verbot einer falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung aufmerksam gemacht worden, nicht aber auf die Straffolgen bei Verstoss gegen diese Bestimmungen (Art. 303-305 StGB). Auch bei der Belehrung von Kindern sei gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB hinzuweisen. Aufgrund des fehlenden Hinweises sei die Videobefragung der Beschwerdegegnerin 2 absolut unverwertbar.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 sei zu Beginn der Einvernahmen jeweils auf das Verbot einer falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdegegnerin 2 sei das Verbot altersadäquat mitgeteilt worden, womit ihr implizit auch mitgeteilt worden sei, dass sie im Widerhandlungsfall bestraft werden könne. Ferner habe der Gesetzgeber bei der Unterlassung des Hinweises auf die Straffolgen gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO keine absolute Unverwertbarkeit vorgesehen. Wenn davon auszugehen wäre, dass eine Gültigkeitsvorschrift verletzt worden sei, seien die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ohne Weiteres als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu sehen, weshalb die Aussagen auch bei einer allfälligen Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO verwertbar seien.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4 S. 395; 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020 E. 2.1). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1).  
Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3 S. 310; 139 IV 128 E. 1.6; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Art. 178 und Art. 179 StPO regeln, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. b StPO ist, wer zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO).  
Nach Art. 181 Abs. 1 StPO machen die Strafbehörden die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung weisen sie Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO). Der in Art. 181 Abs. 2 StPO vorgesehene Hinweis auf die möglichen strafrechtlichen Folgen falscher Aussagen soll den Wahrheitsgehalt der Aussagen stützen helfen (Camille Perrier Depeursinge, Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 181 StPO; Roland Kerner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 181 StPO). 
 
1.4. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach bei der Befragung von Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. b StPO der Hinweis nach Art. 181 Abs. 2 StPO auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Art. 303-305 StGB zwingend erforderlich sei, ist nicht zu folgen. Die Belehrung im Sinne von Art. 181 Abs. 2 StPO ist nur geboten, wenn sich die Strafbestimmungen von Art. 303-305 StGB als einschlägig erweisen können (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.3). Demnach erübrigt sich bei der Belehrung von Kindern unter zehn Jahren der Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Art. 303-305 StGB aufgrund ihrer Strafunmündigkeit (vgl. Caroline Engel, Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018, in: forumpoenale 3/2019 S. 197). Darüber hinaus ist es unter Berücksichtigung des mit Art. 181 Abs. 2 StPO verfolgten Zwecks der wahrheitsgetreuen Aussage erforderlich, dass die Belehrung altersadäquat erfolgt. Dabei ist der geistigen Entwicklung des einzuvernehmenden Kindes Rechnung zu tragen und zu prüfen, ob eine Vertrauensbasis zum Kind hergestellt werden kann, wenn ihm gleichzeitig mit Strafen gedroht werden muss (vgl. MARKUS OERTLE, Befragungen von Kindern im Strafverfahren, Spannungsfeld zwischen Wahrheitsermittlung und Opferschutz, ZStr 127/2009 S. 273). Ob der Hinweis nach Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Straffolgen von Art. 303-305 StGB bei der zum Einvernahmezeitpunkt elfjährigen Beschwerdegegnerin 2 unter Berücksichtigung ihrer geistigen Entwicklung zwingend erforderlich war, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Selbst wenn eine Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO zu bejahen wäre, erweist sich die gerügte Verletzung des Verwertungsverbots aus den nachfolgenden Gründen ohnehin als unbegründet.  
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass kein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO vorliegt, wenn eine Auskunftsperson nicht auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen wird (Urteile 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 2.3; 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.3). Ein Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Schweizerische Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. In Art. 181 Abs. 2 StPO fehlt ein entsprechender Hinweis auf eine Unverwertbarkeit, womit die absolute Unverwertbarkeit zu verneinen ist (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.3). Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bleibt anzumerken, dass die Zeugeneinvernahme bei unterbliebener Belehrung nach dem Gesetzestext von Art. 177 Abs. 1 StPO ungültig und in keinem Fall unverwertbar ist (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 f. zu Art. 177 StPO). Das Bundesgericht hat sich im Übrigen eingehend mit der Frage, ob es sich bei dem Hinweis gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO um ein Gültigkeitserfordernis oder um eine Ordnungsvorschrift handelt, befasst und sie ausdrücklich offen gelassen (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3 f. mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Meinungen in der Literatur; Urteile 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 2.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 2.2). Eine Antwort darauf erübrigt sich auch im vorliegenden Fall. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten handelt es sich ohne Weiteres um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO für deren Aufklärung die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 unerlässlich waren (vgl. BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Verwertungsverbotes ist demnach zu verneinen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht abgewiesen und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 BV). Bei der Beschwerdegegnerin 2 hätten ernsthafte Anzeichen für eine geistige Störung, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigt hätten, sowie Hinweise auf die Beeinflussung durch Dritte vorgelegen. Die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens sei deswegen erforderlich gewesen.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 S. 221; 145 I 73 E. 7.2.2.1; Urteil 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1). Das Gericht kann indessen das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1).  
Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 389 Abs. 3 StPO regelt zusätzliche Beweisabnahmen. Nach dieser Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Diese Bestimmung kodifiziert für das Strafverfahren die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung (Urteile 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 1.1; 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; mit Hinweisen). 
Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; Urteil 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1; mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1; 6B_44/2020 vom 16. September 2020 E. 4.7; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2; mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien keinesfalls bruchstückhaft oder schwer interpretierbar gewesen. Die Aussagen enthielten zwar gewisse Widersprüche und Verschärfungstendenzen. Dabei handle es sich jedoch um Aspekte einer Aussage, welche vom Gericht zu würdigen seien. Aufgrund der sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin 2 sei die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht angezeigt. Es sei umstritten, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Borderline-Persönlichkeitsstörung bereits vor dem 16. Altersjahr der Beschwerdegegnerin 2 diagnostiziert werden könne. Die Beschwerdegegnerin 2 verfüge aufgrund ihrer Erfahrungen in der Kindheit über eine Prädisposition für psychische Krankheiten. Diese Ursachen hätten jedoch bereits im Zeitpunkt bestanden, als die Beschwerdegegnerin 2 von psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen behandelt worden sei. Weder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, welcher die Beschwerdegegnerin 2 von Juli 2016 bis Dezember 2017 betreut habe, noch die Sozialpädadogin bzw. Familientherapeutin, welche die Beschwerdegegnerin 2 ab Juli 2016 bis mindestens Februar 2018 betreut habe, hätten eine entsprechende psychologische Erkrankung erwähnt. Diese Sachverständigen hielten fest, dass es sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdegegnerin 2 um eine Anpassungsstörung bzw. teilweise posttraumatische Belastungsstörung handeln müsse. Inwiefern diese Störungen zu einem verzerrten Aussageverhalten hätten führen können, welches einer gesonderten Begutachtung bedürfe, sei nicht ersichtlich. Es lägen keine Anzeichen für eine das Aussageverhalten beeinflussende Störung vor. Im Übrigen kennzeichne sich auch eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht durch ein krankhaft massives Lügenverhalten, sondern durch eine Störung der Affektregulation aus. Eine Analyse sei aufgrund des Aussagematerials sehr gut möglich gewesen und abgesehen vom teilweise frühreifen Sexualvokabular hätten sich keine Indizien für eine psychische Störung ergeben, welche die belastenden Aussagen als frei erfunden erschienen liessen. Deswegen sei der Beweisantrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens abzuweisen.  
 
2.4. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weswegen sie den Antrag auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens abweist. Der Beschwerdeführer geht auf die von der Vorinstanz festgehaltene Anpassungsstörung sowie posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdegegnerin 2 ein und macht geltend, diese seien geeignet, einen Einfluss auf die Aussageehrlichkeit zu haben. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung möglicherweise geeignet sein kann, einen Einfluss auf das Aussageverhalten zu haben und darauf hingewiesen, dass es dem Gericht obliegt, sich mit der Diagnose auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob diese im konkreten Fall eine Störung der Aussageehrlichkeit herbeiführte (Urteil 6B_936/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4). Dass im vorliegenden Fall entgegen der vorinstanzlichen Würdigung Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung auf die Aussageehrlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 ausgewirkt haben, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach diese Störungen Ähnlichkeiten mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweisen, nicht entnehmen. Ferner ist entgegen seinen Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend der von ihm geltend gemachten Borderline-Persönlichkeitsstörung der Beschwerdegegnerin 2 auf die Berichte des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der Sozialpädadogin bzw. Familientherapeutin abstellte, welche nicht von einer entsprechenden Störung ausgingen. Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, ein aussagepsychologisches Gutachten hätte zur Prüfung allfälliger Einflüsse durch Dritte eingeholt werden müssen. Der von ihm vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Geschehene vor der ersten Einvernahme ihrer Mutter erzählt hat und es in der Familie besprochen worden ist, genügt nicht, zumal er keine konkreten Hinweise dafür darlegt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre Aussagen unter Beeinflussung ihrer Mutter gemächt hätte.  
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie besondere, für eine aussagepsychologische Begutachtung sprechende Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint und kein aussagepsychologisches Gutachten angefordert hat. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt. Insbesondere beanstandet er die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Seiner Ansicht nach verstösst die Vorinstanz dabei gegen die Grundsätze der Aussagepsychologie.  
 
3.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Vorfälle klar und stimmig geschildert, auch wenn sie sie aufgrund ihres Alters nicht in einen zeitlichen Kontext habe stellen können. Die einzelnen Vorfälle liessen sich aufgrund der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Details nachvollziehen. Sie seien zwar teilweise erst durch eine gewisse suggestive Fragestellung ans Licht gekommen, doch im Falle derartiger Fragestellung habe die Beschwerdegegnerin 2 jeweils eigenständig weitere Details hinzugefügt oder Missverständnisse aufgeklärt. Lediglich betreffend die Anzahl der Vorfälle seien die Aussagen teils unglaubhaft. Die Beschwerdegegnerin 2 habe in der zweiten Einvernahme die Anzahl der Vorfälle teils erheblich erhöht. Unter Berücksichtigung des von ihr geäusserten Wunsch nach einer harten Bestrafung des Beschwerdeführers sei es nicht überraschend, dass sie versuche, eine Intensivierung der Vorwürfe zu erreichen. Dies vermöge jedoch die grundsätzlich glaubhaften Ausführungen nicht zu überschatten. Gegen eine Falschanschuldigung spreche auch, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer nicht immer pauschal in eine schlechte Ecke gestellt habe. So habe sie ihn teilweise entlastet, indem sie beispielsweise erklärt habe, gewisse Handlungen damals gewollt zu haben beziehungsweise neugierig gewesen zu sein. Dass sie dies in Kenntnis der aussageanalytischen Bedeutung eingebaut habe, sei auszuschliessen. Ebenfalls als glaubhaft zu erachten seien die Aussagen der übrigen aussagenden Personen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen, erachtet die Vorinstanz aufgrund von Widersprüchen, Beschönigungen sowie einer an die Mutter gesendete Nachricht, worin er sich für die vorgefallene "Katastrophe" entschuldigt, nicht als glaubhaft. Insbesondere erscheine seine Erklärung für die von ihm geltend gemachte Falschanschuldigung, wonach die damals achtjährige Beschwerdegegnerin 2 in ihn als 73-jähriger Mann verliebt gewesen sei und habe berührt werden wollen, realitätsfremd.  
Zusammengefasst sei erstellt, dass es von März 2016 bis Ostern 2017 zu zahlreichen sexuellen Handlungen zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer gekommen sei (vgl. B.). Die Nötigungshandlungen seien ebenfalls als erstellt zu erachten, da es durch die Auferlegung eines Schweigegebotes, zahlreiche Geschenken und dem psychischen Einwirken auf die Beschwerdegegnerin 2 (Einfordern von Gegenleistungen, Versprechungen, Beleidigungen und Erniedrigungen) zu einer Zwangssituation für die Beschwerdegegnerin 2 gekommen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrere Nacktfotos von ihr sowie eine Videoaufnahme der oralen Befriedigung erstellt habe, auch wenn diese Aufnahmen nicht haben sichergestellt werden können. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden insbesondere durch die auf dem iPod des Beschwerdeführers gefundenen Dateien gestützt, worauf Kinder teilweise nackt und in anzüglichen Posen zu sehen seien. 
 
3.3.  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1 S. 92). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1 S. 92). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 352; mit Hinweisen). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den mangelnden Detailreichtum und die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie die Auswirkungen der suggestiven Fragestellungen falsch gewürdigt und die Entlastungen des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 2 fälschlicherweise als Realkennzeichen gewertet. Was er dabei vorbringt, erschöpft sich jedoch in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Dies gilt etwa, wenn er den Detailreichtum der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit dem Hinweis darauf bestreitet, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Form, Grösse und Farbe des Dildos nicht beschreiben können. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich dies mit der Position der Beschwerdegegnerin 2 erklären lasse, aufgrund welcher sie den Dildo nicht habe klar sehen können, setzt er sich nicht auseinander. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Details liessen sich mit ihrem sexuellen Interesse und dem dadurch allfällig erlangten Vorwissen erklären. Die Vorinstanz hat diesbezüglich überzeugend dargelegt, dass nicht davon auszugehen ist, dass ein elfjähriges Kind in der Stresssituation einer Befragung durch die Polizei ohne Erlebnishintergrund auf ein entsprechendes Wissen zurückgreifen kann.  
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer ferner, wenn er vorbringt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien widersprüchlich und aufgrund suggestiver Fragen verfälscht gewesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gewisse auf seinem iPod gefundene Fotos von Kindern in atypischen Posen und sehr leicht bekleideten bis zu unbekleideten Mädchen im Alter von etwa 8 bis 12 Jahren als Präferenzindikationen im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Herstellen von kinderpornographischen Bildern und Filmen berücksichtigt. Seine Hinweise auf die Dateinamen und Qualität der Datensicherung vermögen die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen. Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er auf die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 hinweist, sie habe die anale Penetration ausgehalten und sei "neugierig" auf den Oralverkehr gewesen. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz festgestellten Interesses der Beschwerdegegnerin 2 an sexuellen Inhalten ist in der Aussage, sie sei "neugierig" gewesen, kein massgebender Widerspruch zu erkennen. Schliesslich hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Frage, "wie lange" der Dildo in ihrem Po gewesen sei, als Frage betreffend die Länge des Dildos und nicht der Dauer der Penetration verstanden habe. Entsprechend ist in der von ihr diesbezüglich gegebenen Antwort entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Widerspruch zu erkennen. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liessen sich Beispiele in den Einvernahmen finden, bei denen die Beschwerdegegnerin 2 nach einer suggestiven Fragestellung Missverständnisse der befragenden Person nicht korrigiert habe oder sie keine Details zur Ergänzung angeführt habe und suggestive Prozesse innerhalb der Familie stattgefunden hätten. Dabei beschränkt er sich darauf, auf die seitenlange Wiedergabe seines Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung zu verweisen, ohne sich mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen. Den Begründungsanforderungen vermag er dabei nicht zu genügen. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer die Würdigung der Vorinstanz der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Entlastungen pauschal bestreitet. 
 
3.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar und die Unschuldsvermutung verletzt sein sollte. Für die Rüge der Willkür reicht es nicht aus, wenn er wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Seine Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi