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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_769/2020  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Erpressung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Mai 2020 (BK 20 113). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den für sie Handelnden, erhebt mit Eingabe vom 25. Juni 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020. 
Das Bundesgericht gewährte ihr am 26. Juni 2020 die Möglichkeit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Es wies sie daraufhin, dass im Falle eines schriftlichen Rückzugs von einer Kostenauflage abgesehen werde. 
Die Beschwerdeführerin reichte am 9. Juli 2020 ihre Stellungnahme ein. 
 
2.   
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Der angefochtene Beschluss vom 19. Mai 2020 wurde dem Anwalt, der die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren vertrat, am 25. Mai 2020 zugestellt. Dies ergibt sich sowohl aus der Beschwerde an das Bundesgericht als auch aus der Sendungsverfolung der Post. Diese Zustellung ist für den Beginn des Fristenlaufs massgeblich, und zwar unabhängig davon, ob und wann die Beschwerdeführerin bzw. der für sie Handelnde selber Kenntnis vom angefochtenen Beschluss nahmen. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO) und für die Frage des Fristbeginns und der Fristwahrung ist einzig der Zeitpunkt der Mitteilung an diesen relevant. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Umstand, dass sie bzw. der für sie Handelnde vom angefochtenen Beschluss erst "zeitlich versetzt" Kenntnis erhielten, nichts für sich ableiten. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. Mai 2020 zu laufen. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 24. Juni 2020 der Schweizerischen Post oder dem Bundesgericht persönlich übergeben werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 25. Juni 2020 und wurde an diesem Tag dem Bundesgericht persönlich übergeben (vgl. Empfangsbestätigung). Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte. Ihre Vorbringen, ihre üblichen Anwälte hätten aus Kapazitätsgründen und wegen COVID-19 nicht Hand zu einer Beschwerde geboten und der für sie Handelnde gehöre zum besonders gefährdeten Personenkreis, erschöpfen sich in unbelegten Behauptungen und stellen zudem keine Umstände dar, die eine Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG) rechtfertigen könnten. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen (betreffend Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss) nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill