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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_244/2022  
 
 
Urteil vom 17. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 4. Februar 2022 (UV.2021.00237). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1980 geborene A.________ war als Weberin bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. April 2019 stürzte sie zu Hause die Treppe hinunter und verletzte sich dabei am rechten Fussgelenk (Schadenmeldung UVG vom 23. April 2019). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 teilte sie A.________ mit, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien, weshalb die Versicherungsleistungen per 23. Juli 2019 eingestellt würden. 
Mit Schadenmeldung UVG vom 20. Januar 2020 wurde ein Rückfall zum Unfallereignis vom 20. April 2019 geltend gemacht. Mit Verfügung vom 30. November 2020 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Fussbeschwerden rechts. Dagegen liess A.________ vorsorglich Einsprache erheben mit dem Gesuch um Erstreckung der Frist für eine ergänzende Begründung der Einsprache. In der Folge gewährte die Suva eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Einsprache, welche sie mehrmals erstreckte, letztmals bis zum 31. Oktober 2021, wobei es zwischenzeitlich auch zu einem Wechsel der Rechtsanwältin kam. Mit Eingabe vom 1. November 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine ergänzende Einsprachebegründung ein. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2021 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein, da die Einsprachebegründung verspätet erfolgt sei. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Februar 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das angefochtene Urteil und der Einspracheentscheid der Suva vom 9. November 2021 aufzuheben und diese zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner beantragt sie, es seien die Akten der Suva beizuziehen und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Dazu besteht vorliegend kein Anlass. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu reagieren, wovon sie keinen Gebrauch machte.  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.3. In der vorliegend zu beurteilenden Frage, ob die Unfallversicherung zu Recht unter Hinweis auf mangelnde formelle Voraussetzungen nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, kommt ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (vgl. in BGE 142 V 152 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016, veröffentlicht in SVR 2016 UV Nr. 33 S. 108; SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183, 8C_217/2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Nichteintretensentscheid der Suva vom 9. November 2021 schützte. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).  
 
3.2. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 ATSV (SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 52 ATSG).  
 
3.4. Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1; Urteil 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw. Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die konkreten Umstände (vgl. Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4; 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.2.1; SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19, 9C_248/2010 E. 3.3).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, es lasse sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht ermitteln, wann die Verfügung der Suva vom 30. November 2020 der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Frühestmögliches Zustelldatum sei der Tag nach deren Erlass, das heisse der 1. Dezember 2020. Spätestmögliches Zustelldatum sei der 18. Dezember 2020. An jenem Tag sei die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin per E-Mail unter Hinweis auf die Verfügung vom 30. November 2020 an die Suva gelangt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und des Umstands, dass eine Einsprachefrist, die an einem Sonntag abläuft, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 38 Abs. 3 ATSG), lief die 30-tägige Einsprachefrist daher frühestens am 18. Januar 2021 und spätestens am 1. Februar 2021 ab. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vorsorgliche Einsprache vom 18. Januar 2021 damit fristgerecht eingereicht worden sei.  
 
4.2. Das kantonale Gericht prüfte sodann, ob die Einsprache vom 18. Januar 2021 den inhaltlichen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSG genügte. Es erwog, die rechtskundige Beschwerdeführerin habe beantragt, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, womit ein materielles Rechtsbegehren vorliege. Sie habe zudem vorgetragen, dass ihrer Ansicht nach zwischen dem Unfallereignis vom 20. April 2019 und den Fussbeschwerden ein Kausalzusammenhang bestehe. Damit sei auch eine kurze Begründung vorhanden. Allerdings habe die damalige Rechtsvertreterin die Rechtmässigkeit der Verfügung noch nicht prüfen können, weshalb sie die Einsprache ausdrücklich lediglich als vorsorglich bezeichnet und diese zwecks Wahrung der Rechtsmittelfrist erhoben habe. Die Einsprache habe demnach unter dem Vorbehalt gestanden, dass auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Verfügung als nicht rechtens betrachten würde. Aus diesem Grund habe sie denn auch das Gesuch um Ansetzung einer Frist zu ergänzenden Begründung gestellt. Unter diesen Umständen könne nicht von einem klaren Einsprachewillen gesprochen worden. Die Einsprache vom 18. Januar 2021 könne demnach nicht als rechtsgenüglich qualifiziert werden.  
 
4.3. Hinsichtlich der ergänzenden Begründung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 1. November 2021 erinnerte die Vorinstanz zunächst daran, dass es sich bei der Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG um eine gesetzliche und damit um eine nicht erstreckbare Frist handle (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Als zulässig erachtete sie einzig das Ansetzen einer allfälligen angemessenen Nachfrist, wenn die Einsprache den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSG nicht genügen würde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die von der Suva gewährte Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 2021, das heisse von rund neun Monaten, könne zweifelsohne nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Die ergänzende Einsprachebegründung vom 1. November 2021 sei demnach verspätet erfolgt und nicht mehr zu berücksichtigen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben könne die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, da ihre Rechtsvertreterin nicht auf die unzulässige Fristerstreckung resp. Nachfrist hätten vertrauen dürfen (vgl. Urteile 9C_191/2016 vom 16. Mai 2016 E. 4.3; 8C_404/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3.4). Damit könne offen bleiben, wann eine auf einen Sonntag als Endtermin festgesetzte Frist ablaufe.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 40 Abs. 2 und 3 und Art. 38 Abs. 3 ATSG sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, bei der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache handle es sich um eine behördlich angesetzte Frist, welche aus zureichenden Gründen erstreckt werden könne, sofern rechtzeitig darum ersucht werde und nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden solle (Art. 40 Abs. 3 ATSG). Rechtsmissbräuchliches Verhalten werde der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorgeworfen. Die Vorinstanz hätte demnach prüfen müssen, ob die ergänzende Begründung vom 1. November 2021 rechtzeitig erfolgt sei.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass das Ansetzen einer Nachfrist zulässig ist, wenn die Einsprache den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügt. Sie hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorliegend von der Suva gewährte Nachfrist von rund neun Monaten nicht mehr als angemessen (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor) bezeichnet werden kann. Gemäss Rechtsprechung sind auch in jenen Fällen, in welchen der Rechtsvertreter in gutem Glauben von einer (zuvor unvertretenen) versicherten Person kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert werde, die Akten "unverzüglich" einzuholen, und die Einsprache ist nach deren Eingang innert Frist mit einer Begründung zu ergänzen (BGE 134 V 162 E. 5.2; SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183, 8C_217/2021 E. 5.2). Ein Rechtsvertreter hat nach seiner Mandatierung alles zu unternehmen, was von ihm in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann.  
Im hier zu beurteilenden Fall zeigte eine Rechtsanwältin der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin der Suva mit E-Mail vom 18. Dezember 2020 das Vertretungsverhältnis an. Gleichzeitig ersuchte sie um Aktenzustellung, damit die Verfügung vom 30. November 2020 überprüft werden könne. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 stellte die Suva der Rechtsanwältin der Rechtsschutzversicherung die Akten zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Rechtsvertreterin nicht möglich gewesen sein sollte, innert der mindestens bis zum 18. Januar 2021 laufenden Einsprachefrist eine begründete Einsprache zu erheben. Unklar ist auch, weshalb kurz vor Ablauf der Einsprachefrist eine neue Rechtsvertreterin mandatiert wurde. Diese erhob mit Eingabe vom 18. Januar 2021 vorsorglich Einsprache und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Begründung der Einsprache, da es ihr aufgrund der kurzfristigen Mandatierung nicht möglich gewesen sei, innert der Rechtsmittelfrist die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu überprüfen. Die Vertretungsvollmacht datiert vom 17. Januar 2021. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 bestätigte die Suva den Empfang der Einsprache. Sie teilte zudem mit, dass sie sobald als möglich darauf zurückkommen werde und bat um Geduld bis dahin. In der Folge dauerte es offenbar bis Mitte April 2021, bis die damalige Rechtsvertreterin um Aktenzustellung ersuchte (vgl. Schreiben der Suva vom 15. April 2021). Innert der von der Suva bis zum 24. Mai 2021 erstreckten Frist zur (ergänzenden) Einsprachebegründung ersuchte die neu mandatierte und aktuelle Rechtsvertreterin am 21. Mai 2021 um Aktenzustellung und Verlängerung der Frist. Nachdem die Suva diesem Wunsch nachgekommen war und eine Fristerstreckung bis zum 8. Juli 2021 gewährte, ersuchte die Rechtsvertreterin um eine weitere Fristerstreckung wegen sehr hoher Arbeitsbelastung und grossem Termindruck. Die Suva kam auch diesem Wunsch nach und gewährte in der Folge noch zwei weitere Male eine Fristerstreckung bis schliesslich zum 31. Oktober 2021 (vgl. Sachverhalt A.). 
Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die involvierten Rechtsvertreterinnen nach ihrer jeweiligen Mandatierung alles unternommen hätten, um die Einsprache innert angemessener Frist ergänzend zu begründen. Die erste Rechtsvertreterin der Rechtsschutzversicherung hätte nach Erhalt der Akten genügend Zeit gehabt, die Einsprache innert Frist zu begründen. Die zweite Rechtsvertreterin wartete mit dem Begehren um Aktenzustellung nach der vorsorglich erhobenen Einsprache mehrere Wochen zu. Eine ergänzende Begründung reichte sie in der Folge auch innert der gewährten Nachfrist nicht ein. Stattdessen kam es erneut zu einem Mandatswechsel. Die aktuelle Rechtsvertreterin ersuchte mehrmals um Erstreckung der Nachfrist. Daraus erhellt, dass die Einräumung einer Nachfrist auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinauslief. Die Vorinstanz verletzte damit kein Bundesrecht, wenn sie die von der Suva gewährte Nachfrist von rund neun Monaten als "zweifelsohne" nicht mehr angemessen betrachtete (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV; Art. 61 lit. b ATSG). 
 
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Grundrechten geltend macht, insbesondere des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), fehlt es bereits an einer qualifizierten Rüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Abgesehen davon erkannte das kantonale Gericht zutreffend, dass unter den gegebenen Umständen Treu und Glauben (Art. 9 BV) als Grundlage für die Rechtzeitigkeit der am 1. November 2021 eingereichten Einsprache ausser Betracht fällt. Sämtliche Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin mussten wissen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183, 8C_217/2021 E. 6.2; Urteile 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.3; 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 47 BGG; UELI KIESER, a.a.O., N. 2 zu Art. 40 ATSG; BGE 117 Ia 297 E. 3c). Auch muss Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufgrund der klaren Regelung der Fristen im ATSG bewusst sein, dass Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG wirkungslos würde, wenn sich jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie eine Beschwerde ohne oder mit unzureichender Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Dazu steht eine Nachfrist nicht zur Verfügung (vgl. E. 3.4 hiervor; SUSANNE BOLLINGER, a.a.O., N. 33 zu Art. 61 ATSG). Das Bundesgericht gewährte keinen Schutz aus Treu und Glauben im Falle einer anwaltlich vertretenen Person, der von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einspracheergänzung eingeräumt worden war, weil die Rechtsvertreterin aufgrund ihrer Rechtskenntnisse nicht auf die unzulässige Nachfrist bzw. Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen (SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183, 8C_217/2021 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3; Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 3.3). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Daraus folgt mit der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin resp. ihre Rechtsvertreterin in ihrem Vertrauen in die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist nicht zu schützen sind.  
 
5.4. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz die Frage offen lassen, ob die Einspracheergänzung der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. November 2021 noch rechtzeitig erfolgte. Immerhin sei angemerkt, dass vorliegend höchstens eine sinngemässe Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG in Frage käme (vgl. UELI KIESER, a.a.o., N. 6 zu Art. 38 ATSG), nachdem die Suva mit der letztmals erstreckten Frist einen Endtermin, nämlich den 31. Oktober 2021 festsetzte, mithin keine Frist nach Tagen zur Diskussion steht (vgl. Urteil 9C_122/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.1, wonach eine an einem bestimmten Datum ablaufende Frist durch den Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG nicht verlängert wird).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die vorsorglich erhobene Einsprache vom 18. Januar 2021 genüge den inhaltlichen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV. Zum einen komme darin der Wille zur Anfechtung klar zum Ausdruck. Zum anderen enthalte sie auch eine kurze Begründung.  
 
6.2. Gewiss enthielt die vorsorglich erhobene Einsprache ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung, indem ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. April 2019 und den bestehenden Fussbeschwerden rechts geltend gemacht wurde (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Vorinstanz hat aber richtig erwogen, dass die Einsprache nicht vorbehaltlos erfolgte (vgl. E. 4.2 hiervor). Selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin habe mit der vorsorglichen Einsprache ihren Anfechtungswillen manifestiert, ergibt sich daraus im Ergebnis nichts zu ihren Gunsten. So hat das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil klargestellt, dass ein klarer Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht ausreicht (vgl. Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2). Im dort beurteilten Fall beschränkte sich der Einsprecher darauf, das Erreichen des Status quo sine zu bestreiten und die Weiterausrichtung der Leistungen zu verlangen, ohne dies näher zu begründen oder den Beweiswert der in den Akten liegenden Arztberichte zu bestreiten. Innert der gewährten Nachfrist reichte er zwar einen - bereits bei den Akten liegenden - MRT- (Magnetresonanztomographie) -Bericht ein, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern dadurch die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel gezogen werden sollte. Das Bundesgericht schützte das vorinstanzliche Urteil, wonach die Einsprache den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte. Es erkannte ausserdem, dass die in Art. 10 Abs. 1 ATSV vorgesehene Begründungspflicht nicht gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstösst (Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.2). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Einsprache nicht, weshalb ihrer Ansicht nach ein Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden und dem Ereignis vom 20. April 2019 gegeben sein soll. Ebenso wenig setzte sie sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander. Damit fehlte es der Einsprache vom 18. Januar 2021 an einer hinreichenden Begründung. Die Einsprache war denn auch ausdrücklich als "vorsorgliche Einsprache" bezeichnet, da die Rechtsvertreterin mangels Aktenkenntnis die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung noch nicht hatte prüfen können. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, wenn sie die Einsprache vom 18. Januar 2021 als nicht rechtsgenüglich qualifizierte.  
 
7.  
Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Suva bundesrechtskonform. 
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest