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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_763/2018  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch ACSCA Cabinet juridique, M. Etienne Epengola, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; vorläufige Aufnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 2. August 2018 (100.2017.225U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 5. September 2018 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. August 2018 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
in die Verfügung vom 7. September 2018, worin der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass das eingereichte Exemplar des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts unvollständig sei (es enthielt bloss die ungeraden Seiten), weshalb Frist angesetzt wurde, diesen Mangel spätestens bis am 24. September 2018 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass vorliegend der Beschwerde nur ein unvollständiges Urteilsexemplar beigelegt war und der Beschwerdeführerin die Auflage gemacht wurde, ein vollständiges Urteil nachzureichen (die Auflageverfügung wurde ihrem Vertreter am 11. September 2018 eröffnet), 
dass sie dieser mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage innert der hierfür angesetzten Frist (24. September 2018) nicht nachgekommen ist, 
dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller