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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_7/2018  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 
2. D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Hausfriedensbruch etc.; Willkür, Verletzung des Anklageprinzips etc.; Entschädigung des amtlichen Verteidigers, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 21. November 2017 (P1 16 33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Wallis erklärte A.C.________ am 21. November 2017 des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (für die Vorfälle vom 24. und 25. Januar 2009 [gemeint: 2010]), der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu Lasten seiner Tochter (im Zeitraum vom 20. Mai 2009 bis zum 12. September 2011) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung, übler Nachrede, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Sachbeschädigung und Verstrickungsbruchs (Art. 169 StGB) stellte es (teilweise) ein. Von den Vorwürfen der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Siegelbruchs, des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Sachbeschädigung und des Verstrickungsbruchs sprach es ihn (teilweise) frei. Das Kantonsgericht bestrafte A.C.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Teilzusatzstrafe zu einer Verurteilung aus dem Jahre 2009 unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest. Das Kantonsgericht wies eine Zivilklage von E.________ ab und trat auf ein Rechtsöffnungsbegehren von B.C.________ nicht ein. Im Urteilsdispositiv hielt es eine Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von Fr. 11'310.10 und für das Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 6'480.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) fest. 
 
B.  
A.C.________ und D.________ führen Beschwerde in Strafsachen. 
A.C.________ beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben. Das Verfahren wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sei einzustellen, eventualiter sei er vom Vorwurf freizusprechen. Weiter sei er vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten freizusprechen. Er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu bestrafen. Die Geldstrafe sei um mindestens 60 Tagessätze zu reduzieren und die Busse auf höchstens Fr. 300.-- festzusetzen. 
A.C.________ und D.________ beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts sei in der Dispositivziffer 10 lit. a Alinea 1 aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 6 f.).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Über den Beschwerdeführer 1, Inhaber der Einzelfirma F.________, eröffnete das Bezirksgericht Visp am 20. Mai 2009 den Konkurs. Am 22. Juni 2009 verfügte die Gemeinde U.________ aus baurechtlichen Gründen die Schliessung des vom Beschwerdeführer 1 geführten Hotels. Die Hotelbetriebsschliessung wurde am 8. Juli 2009 durch die Konkursverwaltung vollzogen. Die Hotelliegenschaft wurde am 10. Dezember 2009 versteigert, die Eigentumsübertragung der Liegenschaft im Grundbuch erfolgte (nach Rückzug einer Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag) am 8. April 2010. Am 30. August 2012 erklärte das Bezirksgericht Visp das Konkursverfahren als geschlossen.  
Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer 1 kurze Zeit nach der Hotelbetriebsschliessung am 8. Juli 2009 Zutritt ins Hotel verschaffte und dieses weiterhin bewohnte, was von der Konkursverwaltung zunächst toleriert wurde. Am 17. November 2009 wies der Konkursbeamte den Beschwerdeführer 1 aus dem Hotel. Gleichwohl hielt sich der Beschwerdeführer 1 weiter in der Liegenschaft auf, dies auch nach der Versteigerung des Hotels am 10. Dezember 2009. Am 18. Januar 2010 wurde die Liegenschaft polizeilich geräumt. Die Konkursverwaltung liess die Schliesszylinder der Türen auswechseln und die Fenster im Erdgeschoss versiegeln. 
Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 das Hotel nach dessen Räumung (unter anderem) am 24. und 25. Januar 2010 betreten hat. Dabei habe eine Überwachungskamera den Beschwerdeführer 1 gefilmt. Dies sei unstrittig und erstellt (Entscheid S. 26). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs fusst auf diesen zwei Vorfällen. 
 
1.4. Was der Beschwerdeführer 1 vorbringt, vermag keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Er argumentiert, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung stütze sich lediglich auf einen polizeilichen Verzeigungsbericht, zu welchem er im Übrigen nie habe Stellung nehmen können (Beschwerde S. 7). Beides trifft nicht zu. Dass der Beschwerdeführer 1 am 24. und 25. Januar 2010 das Hotel betrat, stellt die Vorinstanz gestützt auf die Aufnahmen einer Überwachungskamera fest. Der Beschwerdeführer 1 behauptet nicht, dass diese in willkürlicher Weise gewürdigt wurden. Die Videoaufzeichnungen liegen den Akten bei und wurden dem Beschwerdeführer 1 vorgehalten (vorinstanzliche Akten, Ordner "S1 09 576", pag. 278 und 265). Zudem konnte die Verteidigung Einblick in die Untersuchungsakten und damit auch in den fraglichen Polizeibericht nehmen (vorinstanzliche Akten "P1 16-33 I", pag. 17). Im Übrigen stellt die Vorinstanz nicht fest, der Beschwerdeführer 1 habe den Anklagevorwurf ausdrücklich anerkannt. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Damit braucht auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, eine solche Anerkennung wäre aufgrund von Art. 158 StPO nicht verwertbar, nicht näher eingegangen zu werden.  
 
2.  
Das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirks Visp stellte am 26. Januar 2010 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 24. und 25. Januar 2010 (vorinstanzliche Akten, Ordner "S1 09 576", pag. 225). 
 
2.1. Der Beschwerdeführer 1 argumentiert, es liege kein gültiger Strafantrag vor. Strafantragsberechtigt sei der Inhaber des Hausrechts. Nicht antragsberechtigt sei, wer nie persönlich im Haus gewohnt habe, sondern lediglich vollstreckungs- oder vermögensrechtliche Nutzungsansprüche daran besitze. Aufgabe der Konkursverwaltung sei es, alle zur Erhaltung und Verwertung der Konkursmasse gehörenden Geschäfte zu besorgen. Das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirks Visp habe nie eine schützenswerte Privatsphäre am Hotel begründet. Die polizeiliche Räumung habe dem Schutz des Hotelinventars vor Beschädigungen und Konsum gedient. Beim Hausfriedensbruch gehe es nicht um den Schutz von Vermögens- oder Eigentumsrechten. Geschützt werde die immaterielle Privatsphäre des Hausherrn. Die einzige Person, die im Zeitpunkt des Strafantrags eine schutzwürdige Privatsphäre an den Hotelräumlichkeiten besessen habe, sei er selbst gewesen (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, auch diejenige natürliche oder juristische Person, welche ein besonderes Interesse an der Erhaltung des Gegenstands hat, könne antragsberechtigt sein. Oberste Richtlinie der Konkursverwaltung sei, den Gläubigern ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu verschaffen. Die Konkursverwaltung könne die Konkursmasse vor den Strafbehörden als Zivilpartei vertreten. Als der Beschwerdeführer 1 am 17. November 2009 aus dem Hotel gewiesen worden sei, habe die Konkursverwaltung über keine faktische Geheim- oder Privatsphäre verfügt. Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in dieser Zeitspanne sei deshalb nicht möglich. Anders verhalte es sich nach der polizeilichen Räumung der Liegenschaft am 18. Januar 2010. Der Beschwerdeführer 1 sei mit polizeilichem Zwang aus dem Gebäude ausgewiesen worden und die Konkursverwaltung habe mit dem Auswechseln der Schlösser und dem Siegeln der Fenster das Hotel "zurückübernommen". Die weiterhin unbewilligten Hausbesetzungen hätten Schäden am Hotelinventar verursacht. Dadurch sei die Konkursverwaltung, welche den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen den Zuschlag nicht habe voraussagen können, in ihrem Bestreben tangiert worden, ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu erzielen. Deshalb habe sie über ein hinreichendes Interesse an der Unversehrtheit der Sache verfügt (Entscheid S. 23 ff.).  
 
2.3. Der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB ist nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 128 IV 81 E. 3a S. 84; 118 IV 209 E. 2 S. 211; Urteil 6B_456/2007 vom 18. März 2008 E. 4.2; je mit Hinweisen). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können (ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 499; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 6 N. 1). Das Hausrecht zählt nicht zu den höchstpersönlichen Rechtsgütern und ist in Bezug auf die Antragsberechtigung wie ein Vermögensrecht zu behandeln (BGE 118 IV 167 E. 1c S. 170 f.). Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2 S. 51 mit Hinweisen; Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 1.1; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 186 StGB). Das Bundesgericht bejahte die Legitimation einer nicht im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin zur Stellung eines Strafantrags wegen Hausfriedensbruchs, da es um den Schutz des Geschäftsvermögens ging (Urteil 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5).  
 
2.4. Nach den tatsächlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde das Hotel am 10. Dezember 2009 versteigert. Die Eigentumsübertragung erfolgte nach Rückzug einer Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag erst am 8. April 2010. In der Zwischenzeit erlitt das Hotel durch die weiter dauernden Hausbesetzungen Schaden (am Inventar). Diese Feststellungen beanstandet der Beschwerdeführer 1 nicht. Vielmehr hält er selbst fest, die polizeiliche Räumung am 18. Januar 2010 habe dem Schutz des Hotelinventars vor Beschädigungen und Konsum gedient. Nach Art. 221 SchKG trifft das Konkursamt die erforderlichen Massnahmen zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens. Gemäss Art. 240 SchKG hat die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und sie vertritt die Masse vor Gericht. Sie hat die gesetzliche Pflicht, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Gläubiger auf Befriedigung aus dem zur Konkursmasse gehörenden Vermögen zu wahren (SCHOBER/AVDYLI-LUGINBÜHL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 240 SchKG). In Bezug auf das Hotel inklusive Inventar ging damit eine besondere Verantwortung für dessen Erhaltung einher. Das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirks Visp war zur Stellung des Strafantrags legitimiert.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer 1 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Sie hält folgenden Sachverhalt für erwiesen. Der Beschwerdeführer 1 zahlte ab Konkurseröffnung bis zum 12. September 2011 die seiner Tochter gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. November 2006 geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.-- nicht. Sein durchschnittliches Einkommen betrug vor der Konkurseröffnung Fr. 275'000.-- bis Fr. 390'000.--. Ein potenzieller Käufer des Hotels war bereit, bis ins Jahr 2013 jährlich mindestens Fr. 195'000.-- (als Pachtzins) zu leisten. Gleichzeitig hätte der Beschwerdeführer 1 die Möglichkeit gehabt, mit einer anderen Beschäftigung ein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Damit wäre die Weiterleistung der Unterhaltsbeiträge möglich gewesen. Die in Betreibung gesetzte Forderung, die zur Konkurseröffnung führte, belief sich auf rund Fr. 8'000.--. Am Tag der Konkurseröffnung hob der Beschwerdeführer 1 Fr. 75'000.-- von seinem Privatkonto bar ab. Dem Beschwerdeführer 1 wäre es möglich gewesen, die in Betreibung gesetzte Forderung rechtzeitig zu bezahlen und die Konkurseröffnung abzuwenden. Von dieser Möglichkeit machte er bewusst keinen Gebrauch. Nach der Konkurseröffnung übernahm der Beschwerdeführer 1 trotz Möglichkeit keine anderweitige Anstellung. Ebenso unterliess er es, bei der Gemeinde U.________ ein seismisches Gutachten zu deponieren und die notwendigen Bauarbeiten, deren Dauer auf rund drei Monate geschätzt wurde, am Hotel vorzunehmen. Die Hotelschliessung wegen baurechtlicher Bestimmungen hätte deshalb vermieden werden können. Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer 1 ausser Stande gesetzt, höhere Einnahmen zu erzielen. Er wäre in der Lage gewesen, die Alimente weiterhin zu leisten. Damit nahm er in Kauf, seiner Zahlungspflicht gegenüber der Tochter nicht nachzukommen (Entscheid S. 31 ff.).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung von Art. 217 Abs. 1 StGB. Er unterstreicht, die ihm zur Last gelegten unterlassenen Unterhaltszahlungen seien nach der Konkurseröffnung entstanden und die ihm vorgeworfene Unterlassung mit Bezug auf die Konkurseröffnung betreffe die Zeit vor der Konkurseröffnung. Vor der Konkurseröffnung sei er seinen Unterhaltspflichten nachgekommen, weshalb seine damaligen Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen von Art. 217 StGB unbeachtlich seien. Im Zeitpunkt der erstmaligen Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht sei es ihm objektiv nicht mehr möglich gewesen, "den Konkurs zu vermeiden" (Beschwerde S. 10 f.).  
 
3.3. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Erfasst wird unter anderem auch, wer zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es jedoch unterlässt, ihm offenstehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen. Der Unterhaltspflichtige muss in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, der es ihm ermöglicht, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Gegebenenfalls muss er sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist (BGE 126 IV 131 E. 3a S. 133 f. mit Hinweis). Strafbar ist auch, wer sich in vorwerfbarer Weise ausser Stande gesetzt hat, höhere Einnahmen zu erzielen (STEFAN TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 217 StGB).  
 
3.4. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erzielte der Beschwerdeführer 1 vor der Konkurseröffnung ein jährliches steuerbares Einkommen von durchschnittlich Fr. 275'000.-- bis Fr. 390'000.-- (Entscheid S. 31 und vorinstanzliche Akten, Ordner "S1 09 576", pag. 303 und 353). Die Konkurseröffnung wäre für den Beschwerdeführer 1 vermeidbar gewesen. Die Hotelliegenschaft wurde für Fr. 7.5 Mio. versteigert und der Konkurs endete mit ungedeckten Forderungen von rund Fr. 1.5 Mio. (Gläubiger der 3. Klasse). Der Beschwerdeführer 1 hat sich aus freien Stücken und damit in vorwerfbarer Weise ausser Stande gesetzt, die vor der Konkurseröffnung erwirtschafteten Einnahmen weiterhin zu erzielen. Ein Unterhaltspflichtiger verhält sich tatbestandsmässig, wenn er sich in vorwerfbarer Weise ausser Stande gesetzt hat, höhere Einnahmen zu erzielen (E. 3.3 hievor). Gleiches gilt auch für den Pflichtigen, der seine Verdienstmöglichkeiten gänzlich beseitigt. Dies trifft auf den Beschwerdeführer 1 zu. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, dringt nicht durch. Er macht geltend, mit der Konkurseröffnung sei es "aber objektiv gar nicht mehr möglich [gewesen], den Konkurs zu vermeiden. Dieser war ja bereits eröffnet" (Beschwerde S. 10 f.). Damit übersieht der Beschwerdeführer 1 zum einen die Möglichkeit des Konkurswiderrufs (Art. 195 SchKG). Zum andern ändert am pönalisierten Verhalten nichts, wenn der Pflichtige die bewusst und gewollte (oder in Kauf genommene) verminderte Leistungsfähigkeit wie von ihm vorausgesehen zu einem späteren Zeitpunkt nicht verbessern kann. Er hat alles ihm Mögliche vorzusehen, um im Hinblick auf seine Verpflichtung zahlungsfähig zu werden und zu bleiben (ANDRÉ MEYER, Die Vernachlässigung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten [StGB Art. 217], 1944, S. 66). Ist er nach einer eingetretenen Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, diese zu verbessern, bleibt die Möglichkeit der Bestrafung. Dies gilt in jenen Fällen, in denen sich der Pflichtige aus eigenem Entschluss in die fragliche Situation versetzt hat mit dem Vorsatz, seiner Zahlungspflicht nicht mehr nachzukommen (FRANZ RIKLIN, Herabsetzung von Unterhaltsleistungen wegen [absichtlicher] Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?, Nachtrag aus strafrechtlicher Sicht, ZBJV 128/1992 S. 534). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist deshalb nicht zu beanstanden.  
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer 1 seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter auch deshalb im Sinne von Art. 217 StGB vernachlässigt, weil er ab Konkurseröffnung trotz Beschäftigungsmöglichkeit keiner Arbeit mehr nachging. Es handelt sich dabei um tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz. Was der Beschwerdeführer 1 dazu geltend macht, genügt nicht zur Begründung der Willkürrüge (E. 1.2 vorstehend). 
 
3.5. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer 1 zu vertretene Konkursverfahren und den gänzlichen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit verletzt die vorinstanzliche Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB kein Bundesrecht. Damit braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit der Schliessung des Hotels aus baurechtlichen Gründen nicht näher eingegangen zu werden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer 1 wirft der Vorinstanz in Bezug auf die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 350 Abs. 1 StPO eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Die Anklageschrift halte fest, der Verkehr habe stillgestanden. Abweichend davon werfe die Vorinstanz ihm vor, das Manöver bei stockendem Kolonnenverkehr ausgeführt zu haben (Beschwerde S. 14). Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer 1 beschränkt sich darauf, auf eine Abweichung im vorinstanzlichen Entscheid gegenüber dem in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt hinzuweisen. Damit lässt sich eine Verletzung von Bundesrecht nicht begründen. Inwiefern die Vorinstanz die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. 
Selbst wenn die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügte, würde sie nicht durchdringen (vgl. zum Anklagegrundsatz BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer 1 vor, er sei auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich in einen Stau geraten. Um die stehenden Autokolonnen bis zur nächsten Ausfahrt zu überholen, habe der Beschwerdeführer 1 sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen gelenkt und die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h rechts überholt. Damit sind der Lebenssachverhalt und das dem Beschwerdeführer 1 zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert. Die Anklageschrift genügt den sich aus der Umgrenzungsfunktion ergebenden Anforderungen. Indem die Vorinstanz von einem stockenden Kolonnenverkehr ausgeht und dem Beschwerdeführer 1 zum Vorwurf macht, diesen rechts auf dem Pannenstreifen mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h überholt zu haben, verlässt sie den angeklagten Sachverhalt nicht und liegt das vorinstanzliche Beweisergebnis innerhalb des in der Anklage konkretisierten Vorwurfs. Eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips liegt nicht vor. Für den Beschwerdeführer 1 war hinreichend klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Er wusste, welches Fahrmanöver Gegenstand der Anklage bildet und er wurde von den Vorwürfen nicht überrascht (vgl. auch staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Januar 2014 und Plädoyer der Verteidigung vor Vorinstanz, vorinstanzliche Akten "P1 16-33 17/17", pag. 42 und "P1 16-33 II", pag. 464 ff.). Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. 
 
5.  
Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln rügt der Beschwerdeführer 1 eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Auf der Autobahn habe auf beiden Fahrspuren kompletter Stillstand geherrscht. Die anderslautende vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich. Bei der rechtlichen Würdigung seines Fahrmanövers sei nicht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, sondern von einem kompletten Stillstand des Verkehrs auszugehen. Deshalb habe er beim Überholen keine konkrete Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen (Beschwerde S. 14 ff.). 
Mit seiner Argumentation löst sich der Beschwerdeführer 1 in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Was er zur tatsächlichen Verkehrslage vorbringt, vermag keine Willkür darzutun (E. 1.2 vorstehend). Seiner rechtlichen Würdigung legt der Beschwerdeführer 1 mithin Tatsachenbehauptungen zugrunde, welche von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen. Damit ist er nicht zu hören. In welcher Hinsicht die Vorinstanz gestützt auf den massgebenden Sachverhalt Bundesrecht verletzt, zeigt der Beschwerdeführer 1 nicht auf. 
 
6.  
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers 1, er sei mit einer mindestens um 60 Tagessätze reduzierten Geldstrafe und einer Busse von höchstens Fr. 300.-- zu bestrafen, ist abzuweisen. Es wird in der Beschwerde mit der verlangten Verfahrenseinstellung, den beantragten Freisprüchen und dem Schuldspruch der einfachen Verkehrsregelverletzung begründet. Es bleibt aber bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen. 
 
7.   
 
7.1. Die erste Instanz setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers 2 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 1 für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auf Fr. 11'310.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) fest. Die Vorinstanz erwägt, auf das einzig vom Beschwerdeführer 1 erhobene Rechtsmittel sei mangels rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten (Entscheid S. 6 f.).  
 
7.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz verletze im Zusammenhang mit der Entschädigung der amtlichen Verteidigung das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), den Anspruch auf effektive Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 130 ff. StPO), das Verbot überspitzten Formalismus nach Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO und Art. 29 Abs. 1 BV, den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 3 StPO sowie Art. 135, Art. 382 und Art. 81 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO (Beschwerde S. 17 ff.).  
 
7.3. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Er ist demnach zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die amtlich verteidigte Partei ist hingegen durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr nach konstanter Rechtsprechung an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteil 6B_33/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 4; 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
7.4. Das kantonale Rechtsmittel "in Sachen A.C.________" wurde vom Rechtsvertreter "namens und im Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers" erhoben. Rechtsmittelkläger war damit der Beschwerdeführer 1. Indem die Vorinstanz sich an die Eingabe des Rechtsvertreters hält, handelt sie offensichtlich nicht treuwidrig. Der Anspruch, von den staatlichen Behörden ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), garantierte dem Rechtsvertreter nicht, dass die von ihm verfasste Eingabe anders als deren Wortlaut interpretiert wurde. Von einer "unklaren Bezeichnung in der Berufungserklärung" kann entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer keine Rede sein, ebenso wenig von einem überspitzten Formalismus (vgl. zum Begriff des überspitzten Formalismus BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 f. mit Hinweisen).  
Die Festsetzung des Honorars durch die erste Instanz verletzte das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht. Bei diesem Recht handelt es sich um einen heute in Art. 132 StPO normierten, verfassungs- und konventionsrechtlich (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleisteten Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung (BGE 141 I 124 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Dass und inwiefern der Beschwerdeführer 2 aufgrund der erstinstanzlich ausgerichteten Entschädigung die Interessen des Beschwerdeführers 1 im Berufungsverfahren nur ungenügend wahrnehmen konnte oder solches befürchtet werden musste, legt der Beschwerdeführer 1 nicht näher dar. Diese Behauptung findet mit Blick auf die erstinstanzlichen Erwägungen zur Entschädigung und die von der Verteidigung im zweitinstanzlichen sowie bundesgerichtlichen Verfahren getätigten Bemühungen keine Bestätigung (erstinstanzliches Urteil S. 49 ff.; vorinstanzliche Akten "P1 16-33 II", pag. 442). Die Rüge des Beschwerdeführers 1, sein Anspruch auf effektive Verteidigung sei verletzt, ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer 2 das Recht auf effektive Verteidigung in eigenem Namen anruft, dringt seine Rüge nicht durch. Auf dieses Recht kann sich der Beschwerdeführer 2, der nicht beschuldigte Person ist, nicht berufen (BGE 141 I 124 E. 4.2 S. 128). 
Nachdem der Beschwerdeführer 1 nicht zur Rüge legitimiert ist, das der amtlichen Verteidigung zugesprochene Honorar sei zu niedrig, ist die Vorinstanz in diesem Punkt auf die kantonale Berufung des Beschwerdeführers 1 zu Recht nicht eingetreten. Mithin musste die Vorinstanz die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung nicht überprüfen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik erheben die Beschwerdeführer ohne Grund. Insbesondere geht an der Sache vorbei, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe die Höhe der Entschädigung ungenügend begründet. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass auf die Anträge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (Entscheid S. 7). Dass dies im Urteilsdispositiv, worin die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung wiederholt wird, nicht präzisiert wird, ist zwar formell nicht richtig (vgl. Urteil 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3 mit Hinweisen). Dies führt aber mangels Beschwer nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
8.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen. Die Beschwerdeführer werden ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- sind dem Beschwerdeführer 1 im Umfang von Fr. 2'700.-- und dem Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 300.-- aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 im Umfang von Fr. 2'700.-- und dem Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 300.-- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga